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Sachverhalt:
Herr Hans-Walter Barth, Bettinger Weg 33 – 35, 51545 Waldbröl, betreibt innerhalb des Plangebietes „Sondergebiet Hermesdorf – Bettinger Weg“ sowohl eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Baumschule als auch einen im jetzigen Außenbereich nicht privilegierten Garten- und Landschaftsbau, der einen Gewerbebetrieb darstellt. Im Außenbereich ist der Garten- und Landschaftsbau nicht genehmigungsfähig. Ein illegaler Lagerplatz wurde seitens der Kreisbauaufsicht nicht genehmigt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Ablehnung bestätigt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 17.10.2005 die illegale bauliche Anlage besichtigt und die nunmehr anstehende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung sowie vorhabenbezogener Bebauungsplan) einstimmig befürwortet. Die vom Ausschuss ebenfalls beschlossene Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln hat stattgefunden. Der Bauleitplanung wurde grundsätzlich zugestimmt, jedoch besteht die Auflage, dass die Verkaufsfläche im Flächennutzungsplan für das Garten-Center auf maximal 700 m² begrenzt werden muss und eine bauliche Entwicklung lediglich innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen stattfindet. Diesen Auflagen wird entsprochen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt Waldbröl, jeweils für das „Sondergebiet Hermesdorf – Bettinger Weg“ – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit dem Plangebiet laut Anlageplan.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. |
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