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Vorlage - V/091/2024  

 
 
Betreff: Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Lang, PatrikAktenzeichen:V-20
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.09.2024 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses      
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
09.10.2024    Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Nachweis Befreiungsvoraussetzungen.pdf  
Auszüge Jahresabschlüsse.pdf  
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses_2023 PDF-Dokument

Sachverhalt:
 

Im Rahmen der 2. NKF-Weiterentwicklung wurden die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) umfassend reformiert. Unter anderem wurde in § 116a GO NRW eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes eingeführt, da jedenfalls in Kommunen mit überschaubarem Beteiligungsgefüge die beabsichtigten Steuerungs- und Informationszwecke überwiegend nicht erreicht werden konnten oder in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem mit einer Gesamtrechnungslegung verbundenen Aufwand standen. Damit handelt es sich letztlich um einen sinnvollen Beitrag zum Bürokratieabbau in der öffentlichen Verwaltung.

 

r die größenabhängige Befreiung müssen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag zwei von drei gesetzlich definierten Merkmalen zutreffen:

 

1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.

 

2. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

 

3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Die Marktstadt Waldbröl erfüllt alle vorstehenden Voraussetzungen. Zum Nachweis wird auf die der Beschlussvorlage beigefügten Anlage verwiesen. Die zu Grunde liegenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen wurden darüber hinaus im Ratsinformationssystem hinterlegt.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung entscheidet der Rat jährlich bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Auf Grund der größenabhängigen Befreiung ist anstelle des Gesamtabschlusses ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, der ebenfalls durch den Rat zu beschließen ist.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2023 vorliegen und mithin zum Abschlussstichtag 31.12.2023 kein Gesamtabschluss aufzustellen ist.

 


Anlagen:

 

Nachweis Befreiungsvoraussetzungen

Auszüge Jahresabschlüsse [im Ratsinformationssystem]
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Nachweis Befreiungsvoraussetzungen.pdf (80 KB)      
Anlage 2 2 Auszüge Jahresabschlüsse.pdf (150 KB)      
Anlage 3 3 Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses_2023 (69 KB) PDF-Dokument (85 KB)