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Vorlage - V/129/2024  

 
 
Betreff: Festlegung Wesentlichkeitsschwelle zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Anja Brauer
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
13.11.2024 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses      
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
27.11.2024 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:
 

In der jährlich zu beschließenden Haushaltssatzung wurden Wertgrenzen (Wesentlichkeitsschwellen) festgelegt, ab denen der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erforderlich wird. Dies kann jedoch im Einzelfall dazu führen, dass dringend notwendige Aufwendungen oder Auszahlungen erst nach Abschluss des formellen Verfahrens zur Erlassung einer Nachtragshaushaltssatzung getätigt werden können.

Das Verfahren zum Erlass der Satzung sieht vor, dass der Entwurf des Nachtragshaushaltes zunächst in der Sitzung eines Rates eingebracht, im Haupt- und Finanzausschuss beraten und anschließend in einer weiteren Ratssitzung verabschiedet werden muss. Anschließend ist die Satzung der Kommunalaufsicht des Oberbergischen Kreises anzuzeigen; unter Umständen wird der Nachtrag genehmigungspflichtig.

Bisher musste nur die zu verändernde Position im Nachtragshaushalt aufgeführt werden. Seit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (§ 10 Abs. 1 KomHVO) müssen alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, einschließlich der bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen im Nachtragshaushaltsplan enthalten sein.

Um das umständliche und formelle Verfahren zum Erlass eines Nachtraghaushaltes zu vereinfachen und um im Einzelfall kurzfristig handlungsfähig zu sein, sollen die bisherigen Regelungen in der Haushaltssatzung durch einen Beschluss des Rates erfolgen. Dieser könnte erforderlichenfalls mit einem geringen Aufwand für alle Beteiligten an einen aktuellen Bedarf angepasst werden. Damit trägt dieses Vorgehen zu einem deutlichen Bürokratieabbau bei.

Folgende Regelungen, die sich bis zum Haushaltsjahr 2024 in dieser Form in der jährlichen Haushaltssatzung wiederfinden, sind durch Beschluss zu treffen:

 

 

Erlass einer Nachtragssatzung: 

  1. Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW gilt ein gegenüber der Planung höherer Jahresfehlbetrag von mehr als 2.000.000 €.

 

  1. Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gilt die Leistung nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 % der veranschlagten Gesamtaufwendungen des Ergebnisplans oder 3 % der Gesamtauszahlungen des Finanzplans überschreiten.

 

  1. Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Investitionen und Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich, die im Einzelfall eine Höhe von 1.000.000 € nicht übersteigen. Für den Fall, dass für diese Investitionen oder Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich gesicherte anteilige investive Einzahlungen vorhanden sind, ist die Regelung gem. Satz 1 nicht auf die investiven Auszahlungen, sondern auf den Saldo (Auszahlungen minus Einzahlungen) anzuwenden.

Die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt darf durch die Neuregelung nicht gefährdet werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gelten folgende Wesentlichkeitsschwellen:

  1. Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW gilt ein gegenüber der Planung höherer Jahresfehlbetrag von mehr als 2.000.000 €.

 

  1. Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gilt die Leistung nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 % der veranschlagten Gesamtaufwendungen des Ergebnisplans oder 3 % der Gesamtauszahlungen des Finanzplans überschreiten.

 

  1. Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Investitionen und Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich, die im Einzelfall eine Höhe von 1.000.000 € nicht übersteigen. Für den Fall, dass für diese Investitionen oder Instandsetzungen im Hoch- oder Tiefbaubereich gesicherte anteilige investive Einzahlungen vorhanden sind, ist die Regelung gem. Satz 1 nicht auf die investiven Auszahlungen, sondern auf den Saldo (Auszahlungen minus Einzahlungen) anzuwenden.

Die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt darf durch zukünftige Änderungen der Wertgrenzen nicht gefährdet werden.

 

In Vertretung

 

 

 

(Anja Brauer)

Stadtkämmerin