Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß §44 Abs. 2 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. In zurückliegenden Sitzungen des Betriebsausschusses, zuletzt am 22.02.2024, wurden von Seiten der Politik im Hinblick auf den bislang bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser grundsätzliche Befreiungsmöglichkeiten vom Kanalanschluss an die Regenwasser- und Mischwasserkanalisation gefordert. Als maßgebliche Beweggründe stehen hierbei vor allem die Auswirkungen des Klimawandels im Vordergrund, welche auch im Bereich der Infrastruktur zur Abwasserentsorgung die Bedarfe an geeigneten Anpassungsstrategien nach sich ziehen werden. Auch in denjenigen Bereichen des Stadtgebietes, in denen eine öffentliche Kanalisation zur Einleitung von Niederschlagswasser vorhanden ist, soll daher unter Würdigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für ALLE Grundstückseigentümer nun die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig dezentrale Entsorgungsmöglichkeiten wie die Einleitung von Niederschlagswasser ins Fließgewässer oder in den Untergrund nutzen zu dürfen. Vor allem dezentrale Versickerungsanlagen auf Privatgrundstücken tragen maßgeblich zur Grundwasserneubildung bei, wodurch dem klimaresilienten Konzept der „Schwammstadt“ in hohem Maße Rechnung getragen wird. Durch die somit intensivierte Grundwasserspeicherung entstehen einerseits positive Effekte auf die Ökologie, andererseits wird in Zusammenhang mit den inzwischen vermehrt auftretenden Starkregen auch das öffentliche Kanalsystem entlastet, wodurch bei Niederschlagsspitzen das Schadenspotenzial minimiert und hohe Investitionen in Regenrückhaltungsbauwerke eventuell entbehrlich werden können. Einer Gebührenerhöhung infolge der sich bei Nichtanschlüssen ergebenden geringeren Gesamtfläche steht somit eine Kostenentlastung durch geringeren Maßnahmenbedarf an den Einleitstellen (insbesondere in den Außenortslagen) gegenüber. Aus den genannten Gründen soll die Möglichkeit zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser prinzipiell – sowohl für alle Außenortslagen der Marktstadt Waldbröl als auch für den innerstädtischen Bereich – beschlossen werden und im Bestand der öffentlichen Kanalisation im Trennsystem sowie im Mischsystem gelten. In der Annahme, dass sich der Anteil der abkopplungswilligen Grundstückseigentümer bei ca. 3% aller Anschlussnehmer einpendeln wird, würde sich die Niederschlagswassergebühr von aktuell 0,98 € auf 1,06 € erhöhen. Bei einem Anteil von 5% bis 10% beliefe sich die Erhöhung auf 1,08 € bis 1,14 €. Im Ergebnis der politischen Diskussion in der Sitzung vom 22.02.2024 bestand innerhalb der Parteien dahingehend Konsens, dass der durch die Abkopplung vom öffentlichen Kanalsystem erreichte Nutzen als grundsätzlich höherrangig einzustufen ist als eine strikte Beibehaltung der Niederschlagswassergebühr, welche ohnehin in absehbar nur geringfügigem Maße ansteigen würde. Für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser sind folgende Voraussetzungen maßgeblich:
1) Bei Einleitung in ein Fließgewässer a) Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §8 WHG durch die UWB des OBK Bei einer geplanten Gewässereinleitung ist vom Antragsteller der Nachweis über die Gewässerverträglichkeit in hydraulischer und stofflicher Sicht gemäß dem Merkblatt (DWA-A/M 102 / BWK-A/M 3) zu führen. b) bei vorgesehener Ableitung von Niederschlagswasser über angrenzende Grundstücke: grundbuchlich eingetragene Grunddienstbarkeit zur Regelung der Mitnutzung sowie der Nutzungs- und Unterhaltungspflichten
2) Bei Einleitung in den Untergrund (Versickerungsanlage) a) hydrogeologisches Bodengutachten (grundstücksbezogener Nachweis zur schadlosen Realisierbarkeit bzw. Gemeinwohlverträglichkeit) b) Erstellung einer Fachplanung auf Grundlage des v. g. Gutachtens c) bei Gemeinschaftsanlagen: grundbuchlich eingetragene Grunddienstbarkeit zur Regelung der Mitnutzung sowie der Nutzungs- und Unterhaltungspflichten d) Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §8 WHG durch die UWB des OBK
3) Konstitutive Anforderungen für Gewässereinleitungen UND Versickerungen Für die betreffenden Grundstücke, für welche der Antrag auf Abkopplung bzw. Nichtanschluss von den zuständigen Behörden bewilligt wurde und für die die unter den Punkten 1) oder 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, müssen gemäß den Regelungen des LWG NRW zur Legitimation einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang behördlicherseits nachfolgende konstitutive Bedingungen zugrundegelegt sein: a) (Teil-) Befreiung von der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser gemäß § 48 LWG NRW (Es handelt sich um eine widerrufliche Befreiung. Diese erfolgt i.d.R. mit der durch das Abwasserwerk an die Untere Wasserbehörde (UWB) gerichteten Stellungnahme zum jeweiligen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis) b) Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht § 49 Abs. 4 LWG NRW auf den Eigentümer (Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt i.d.R. konkludent mit Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde - UWB)
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss beschließt, dass mit Wirkung zum 01.01.2025 für jedes Grundstück auf dem Gebiet der Marktstadt Waldbröl auf Wunsch des jeweiligen Grundstückseigentümers – unter gleichzeitiger Einhaltung der hierzu erforderlichen rechtlichen, gesetzlichen sowie technischen Randbedingungen – von Seiten des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser grundsätzlich zugestimmt werden kann. Das Abwasserwerk erhält den Auftrag, die zurzeit gültige Entwässerungssatzung gemäß §44 Abs. 2 LWG NRW entsprechend zu aktualisieren bzw. zu ergänzen. Im Auftrag
Markus Mitze
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