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Vorlage - IV/136/2024  

 
 
Betreff: Nachtrag Nr. 1 zur Entwässerungssatzung vom 29.11.2023 – Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Markus Mitze
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
14.11.2024 
Sitzung des Betriebsausschusses      
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
27.11.2024    Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Gemäß dem Beschluss des Betriebsausschusses vom 14.11.2024 (Vorlage- Nr.: XX/YY/ZZZZ) wird vorgesehen, dass für alle im Stadtgebiet der Marktstadt Waldbröl befindlichen Grundstücke auf Wunsch der jeweiligen Grundstückseigentümer ab dem 01.01.2025 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser ermöglicht werden sollen. 

Voraussetzung für die Befreiungen vom Kanalanschluss ist jedoch, dass die zur dezentralen, d.h. grundstücksbezogenen Beseitigung des Niederschlagswassers erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis (für die Versickerung bzw. Einleitung in ein Gewässer) bei der zuständigen Wasserbehörde eingeholt wird.

Zur inhaltlichen Abbildung der ab dem 01.01.2025 vorgesehenen Möglichkeiten zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser ist eine Anpassung der zurzeit gültigen Entwässerungsatzung (Stand vom 29.11.2023) notwendig.

Der hierfür vorgesehene Satzungstext wurde im Vorfeld von Seiten der Kommunalagentur geprüft und als rechtskonform eingestuft. Dieser soll als 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 29.11.2023 berücksichtigt werden und wie folgt lauten:

 

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

Abs. (5)

[Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung.]

Sollte im Einzelfall eine Befreiung beantragt werden, ist grundsätzlich ein Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit einer grundstückseigenen Niederschlagswasserbeseitigung zu führen. Hierfür sind entsprechende Gutachten und ggf. wasserrechtliche Erlaubnisse der Unteren Wasserbehörde erforderlich.“


 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt, in Ergänzung zu Satz 2 des § 9 Anschluss- und Benutzungszwang, Absatz (5) der zurzeit gültigen Entwässerungssatzung vom 29.11.2023 den oben genannten Textentwurf für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser in Form eines 1. Nachtrags zu berücksichtigen.

Die damit satzungsrechtlich verankerte Befreiungsmöglichkeit soll ab dem 01.01.2025 gelten.

 

 

Im Auftrag

 

 

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                  Markus Mitze