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Sachverhalt:
Durch das dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nord rhein-Westfalen (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW) wurden mit Wirkung vom 31.12.2023 Änderungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) umgesetzt.
Durch eine Neufassung des § 21 EigVO NRW wurde die Koppelung des Jahresabschlusses und des Lagebe richtes an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften ersetzt durch einen allgemeinen Verweis auf das Dritte Buch des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften. Damit entfällt künftig die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichtes und mithin auch die sehr umfang reichen Pflichten der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Direc tive (CSRD) ab dem Wirtschaftsjahr 2025.
Eine Prüfung des Jahresabschlusses hat - unabhängig von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches - weiterhin zu erfolgen, § 21 Abs. 2 EigVO NRW.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurde die Betriebssatzung des Abwasserwerkes neu gefasst. Hierbei wurden auch die - überwiegend redaktionellen - Änderungen der im Mai 2024 vom Städte- und Gemeinde bund NRW herausgegebenen Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl, die Betriebssatzung der Marktstadt Waldbröl für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abwasserwerk Waldbröl" in der zu beschließen. I Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die Betriebssatzung der Marktstadt Waldbröl für die eigenbetriebs ähnliche Einrichtung „Abwasserwerk Waldbröl".
Im Auftrag
Gez. Mirco Kujbida (Betriebsleiter) Anlagen:
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