Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Im Rahmen der 2. NKF-Weiterentwicklung wurden unter anderem die gesetzlichen Regelungen zum kommunalen Gesamtabschluss und Beteiligungsbericht mit Wirkung vom 01.01.2019 reformiert:
Gemäß §§ 116a Abs. 3, 117 Abs. 1 GO NRW ist in den Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung des Gesamtabschlusses befreit ist, ein Beteiligungsbericht zu erstellen, über den ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen ist.
Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 09.10.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2023 vorliegen und mithin zum Abschlussstichtag 31.12.2023 kein Gesamtabschluss aufzustellen ist. Damit besteht eine Pflicht zur Erstellung des Beteiligungsberichtes für das Jahr 2023.
Gemäß § 133 Abs. 3 GO NRW hat das für Kommunales zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift ein Muster für den Beteiligungsbericht bekannt gegeben. Das Muster sieht grundsätzlich eine „Verschlankung“ des Beteiligungsberichtes und eine weitgehende Konzentration auf die kommunalrechtlich geforderten Mindestangaben unter Beachtung von Wesentlichkeitsgesichtspunkten vor. Dies ist letztlich folgerichtig, da mit dem Wegfall des Gesamtabschlusses auch das Ziel des Bürokratieabbaus verfolgt wurde und hierzu kein Äquivalent neu konzipiert werden sollte.
Im Rahmen der letztjährigen Beratungen bestand vereinzelt der Wunsch, auch Angaben zur Marktstadt Waldbröl selbst in den Bericht aufzunehmen. Daher erfolgen am Ende des Berichtes nachrichtliche Angaben zur wirtschaftlichen Entwicklung der Marktstadt Waldbröl in verkürzter Form.
Der Beteiligungsbericht für das Berichtsjahr 2023 wird als öffentliche Anlage zu dieser Vorlage im Ratsinformationssystem hinterlegt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den vorliegenden Beteiligungsbericht 2023. Anlagen:
Beteiligungsbericht 2023
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