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Vorlage - 60/348/2006  

 
 
Betreff: 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Friedhof Hahn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
25.10.2006 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Auf Antrag des Friedhofsvereins Hahn und Umgebung e.V. hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen in seiner Sitzung am 15.05.2006 aufgrund der bestehenden Belegungssituation des Friedhofs einstimmig die Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl zur Erweiterung des Friedhofs Hahn gemäß § 13 Baugesetzbuch beschlossen. Es handelt sich um eine Fläche in der Größe von 2.300 m². Die Erweiterung des Friedhofs ist in südlicher Richtung der Landstraße L 38 vorgesehen.

 

Die Flächennutzungsplanänderung wurde in der Zeit vom 01.09.2006 bis einschließlich 02.10.2006 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Mit den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgenommen. Bürgeranregungen liegen nicht vor.

 

  1. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW, Krefeld, vom 06.09.2006:

 

Der Geologische Dienst NRW teilt mit, dass bei Einhaltung der im Gutachten des Geologischen Dienstes über die Eignung der Böden für Erdbestattungen vom 08.08.2005 geforderten Herrichtungsmaßnahmen gegen die geplante 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl keine Bedenken bestehen.

 

Auf Seite 10 des vereinfachten Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vom 27.07.2006 wird erwähnt, dass für einen Rest-Ausgleichsbedarf in Höhe von 283 m² bzw. 141 ökologischen Ausgleichspunkten zurzeit noch keine Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Boden zur Verfügung stehen. Der Geologische Dienst NRW listet deshalb folgende bodenkundlich wirksame Kompensationsmaßnahmen beispielhaft auf:

 

-          Entsiegelung von Flächen;

-          Abtrag von Bodenüberschüttungen, insbesondere aus technogenem Material;

-          Maßnahmen zur Lockerung anthropogen verdichteter Böden;

-          Wiedervernässung von dränierten Böden;

-          Anlage naturnaher Strukturen, z.B. hangparallele Hecken zur Verminderung von Erosion;

-          Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzung zur Verminderung negativer bodenphysikalischer oder bodenchemischer Einflüsse;

-          Umbau von Nadelforsten in Laub- und Mischwälder, standortangepasster, tiefwurzelnder Arten zur Erhöhung des Puffervermögens für versauernd wirkende Einträge durch effektive „Bestandespumpe“.

 

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 29.09.2006:

 

a)      Landschaftspflege:

 

Es bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine Bedenken. Die Realisierung des nach der Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages durchzuführenden ökologischen Ausgleichs sowie der Zeitpunkt für die zusätzliche Zahlung des ermittelten Ersatzgeldes ist im Rahmen einer nachfolgenden qualifizierten Bauleitplanung bzw. im Zuge eines Bauantrags-/Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

 

b)      Bodenschutz:

 

Gegen die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken.

 

c)      Wasserwirtschaft:

 

Das anfallende Regenwasser des Erweiterungsgebietes soll vor Ort durch Versickerung beseitigt werden. Die v.g. Niederschlagswasserbeseitigung ist gemäß den §§ 2, 3, 5 und 7 WHG erlaubnispflichtig. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine schadlose Versickerung erfolgen kann. Sofern Dränagewasser anfällt, bedarf es für die Beseitigung ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis und den Nachweis einer schadlosen Beseitigung bzw. Versickerung.

 

 

  1. Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach, vom 02.10.2006:

 

Seitens der Niederlassung Gummersbach werden keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht. Zur L 38 hin ist das Erweiterungsgrundstück mit einem Abstand von mindestens 3,00 m zur Straßengrenze mit einer lückenlosen Hecke abzugrenzen. Das erforderliche Sichtfeld im Einmündungsbereich ist nach den Kriterien der Annäherungssicht herzustellen bzw. sicherzustellen (10,00 m auf 200,00 m). Das Sichtfeld ist aufgrund der örtlichen Situation ohne Probleme herstellbar. Die Entwässerung der L 38 darf nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen verweist der Landesbetrieb Straßenbau auf die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung, hier insbesondere die Punkte 8 und 9, die entsprechend zu berücksichtigen sind.

Beschlussvorschlag zu 1

Beschlussvorschlag zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW zur Kenntnis. Der nach der ökologischen Bilanzierung vorhandene Restausgleichsbedarf soll durch Ersatzgeldzahlung an die Untere Landschaftsbehörde abgegolten werden. Die Untere Landschaftsbehörde hat hiergegen keine Einwände vorgetragen.

 

 

Beschlussvorschlag zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer, bodenschutzrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht zur Kenntnis. Sie werden im weiteren Verfahren beachtet.

 

 

Beschlussvorschlag zu 3. Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Landesbetriebes Straßenbau, Niederlassung Gummersbach, zustimmend zur Kenntnis. Sämtliche Vorgaben werden in der Ausführungsplanung beachtet. Insbesondere bleibt das erforderliche Sichtfeld im Einmündungsbereich der G 178 in die L 38 erhalten.

 

 

Beschlussvorschlag zur 38. Änderung des Flächennutzungsplanes:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Friedhof Hahn im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 2, 5 und 13 des Baugesetzbuches mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung hierzu.