Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Aufgrund der rechtskräftigen Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vom 10.12.1994 ist innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Wilkenroth noch eine erhebliche Zahl an Baulücken vorhanden.
Entsprechend einer Initiative des Gemeinnützigen Vereins e.V. Wilkenroth soll die Steuerung der zukünftigen Bebauung im westlichen Teil Wilkenroths, der im Flächennutzungsplan mit Wohnbaufläche (W) dargestellt ist, mittels eines Bebauungsplanes gesteuert werden. Vorrangiges Ziel ist dabei die Freihaltung der Talaue des Wilkenrother Baches auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Uferschutzstreifen hinaus. Außerdem soll durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 sowie einer Zahl der Vollgeschosse von II und der zulässigen Zahl der Wohnungen je Gebäude mit zwei eine dorftypische Bebauung sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen auch gestalterische Festsetzungen vorgenommen werden. Durch die Bauleitplanung wird die planungsrechtlich zulässige Verdichtung der Bebauung auf ein städtebaulich erforderliches Maß reduziert.
Der Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt Waldbröl wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Für den hier vorliegenden einfachen Bebauungsplan kann nach § 13 Abs. 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden, weil durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Der einfache Bebauungsplan regelt lediglich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Gestaltung der Gebäude. Alle anderen Kriterien (auch die Erschließung) richten sich weiterhin nach § 34 BauGB. Die Eingriffsregelung ist nicht anzuwenden. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Gemäß des einstimmigen Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl vom 17.10.2005 wurde die Aufstellung des Einfachen Bebauungsplanes beschlossen. In der gleichen Sitzung wurde die öffentliche Auslegung des Planes nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ebenfalls beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 12.04.2006 bis einschließlich 12.05.2006. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher um Stellungnahme gebeten.
Anregungen der Bürger sind nicht eingegangen.
Aus Sicht der Fachbereiche Gewässerunterhaltung und –entwicklung des Aggerverbandes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die folgenden Punkte in den planungsrechtlichen Festsetzungen Beachtung finden:
Regenwassereinleitung:
Die Versickerung von Oberflächenwasser ist unbedingt der direkten Einleitung vorzuziehen, die Begünstigung der Versickerung durch entsprechend gestaltete Wege, Zufahrten, Stellplätze usw. und die Begrünung von Flachdächern (auch bei Carports) ist in diesem Zusammenhang sinnvoll. Geplante (Regenwasser-) Einleitungen in die Gewässer (Wilkenrother Bach und namenloses Nebengewässer) sind auf das Merkblatt BWK-M 3 abzustimmen.
Uferschutzstreifen:
Die Talaue des Wilkenrother Baches und seines Nebengewässers sollte auf gesamter Länge im Plangebiet von Bebauung und Nutzung in ausreichender Breite (mindestens 5 m ab Böschungsoberkante je Seite) freigehalten werden. Dieses gilt auch für verrohrte Gewässerabschnitte. Beide Gewässer und die dazugehörigen Uferschutzstreifen sind von sämtlichen Veränderungen auszunehmen und von jeglichen Einträgen, Ablagerungen, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen freizuhalten. In diesem Sinne wäre eine dauerhafte Ausweisung und eine dauerhafte Festlegung zugelassener Nutzungsformen der Uferschutzstreifen im Bebauungsplan wünschenswert.
Ausgleichsmaßnahmen:
Bezüglich (externer) Ausgleichsmaßnahmen wäre eine Kooperation mit dem Aggerverband (Fachbereiche Gewässerunterhaltung und –entwicklung) wünschenswert (eventuell im Zusammenhang mit dem Konzept zur naturnahen Entwicklung der Bröl).
Sonstiges:
Der Zugang für Unterhaltungsmaßnahmen durch den Aggerverband ist zu gewährleisten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Planbereich möglicherweise im überschwemmungsgefährdeten Bereichen der genannten Gewässer liegt.
Aus Sicht des Fachbereiches Trinkwasserfernversorgung wird mitgeteilt, dass die Rohrstrecke 13 betroffen ist. Der Aggerverband legt deshalb Bestandspläne und die Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen mit der Bitte um Beachtung bei. Die Kreuzung der Rohrstrecke ist vor Baubeginn anzuzeigen.
Die Untere Bodenschutzbehörde weist auf Folgendes hin:
Gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Boden des Plangebietes der Schwermetallgehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Zink und Nickel die Vorsorgewerte nach Bundesbodenschutzverordnung überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben. Die Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes NRW weist großflächig Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und entlang des Bachlaufes schutzwürdige Grundwasserböden aus. Als Ausgleich für die Inanspruchnahme dieser Flächen wird eine Vorgehensweise in Anlehnung an die Vorschläge des Oberbergischen Kreises im Rahmen der Ökokonten in der Bauleitplanung empfohlen.
Beschlussvorschlag zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:
Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt Waldbröl um einen Einfachen Bebauungsplan handelt, der ausschließlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Gestaltungsvorschriften beinhaltet. Es handelt sich um einen bereits fast vollständig bebauten Bereich nach § 34 BauGB. Der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wird durch den Bebauungsplan nicht wesentlich verändert.
Regenwassereinleitung:
Der Stadtrat stellt fest, dass das Thema „Erschließung“ nicht Gegenstand des Einfachen Bebauungsplanes ist. Somit ist die Regenentwässerung anlässlich eines jeden Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Uferschutzstreifen:
Der Stadtrat stellt fest, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) die erforderlichen Uferschutzstreifen – mindestens 5 m ab Böschungsoberkante je Seite – freigehalten werden. Wo es möglich war, wurde ein wesentlich größerer Abstand gewahrt. In einem Fall – Grundstück Denklinger Straße / Ecke Nüchels-Weiher – ist der Bachlauf mit einem Wohnhaus überbaut. Deshalb kann der Uferschutzstreifen hier nicht eingehalten werden. Der Bestand der baulichen Anlage wurde zur überbauen Grundstücksfläche erklärt. Weitergehende Festsetzungen trifft der Einfache Bebauungsplan nicht.
Ausgleichsmaßnahmen:
Der Stadtrat stellt fest, dass der Bebauungsplan nicht der Eingriffsregelung unterliegt, weil mit ihm keine zusätzlichen planungsrechtlich abzusichernden Baumöglichkeiten geschaffen werden, sondern gegenüber den bisher nach § 34 BauGB zulässigen Eingriffen Reduzierungen vorgenommen worden sind. Somit entfallen gem. § 1 a Abs. 3 BauGB Ausgleichsmaßnahmen.
Sonstiges:
Der Stadtrat stellt fest, dass der Zugang zu den Gewässern sichergestellt ist, Gefährdungen durch Überschwemmungen nicht bekannt sind und die Trinkwassertransportleitung bei allen Baumaßnahmen beachtet wird.
Beschlussvorschlag zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:
Der Stadtrat stellt fest, dass der Hinweis bezüglich der Bodenbelastung in den Bebauungsplan aufgenommen worden ist und die Bauleitplanung nicht der Eingriffsregelung unterliegt, weil die planungsrechtlich zulässigen Eingriffe mit dem Bebauungsplan reduziert worden sind.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellten vereinfachten Bebauungsplan Nr. 62 – Wilkenroth-westlicher Teil – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. §§ 2, 10 Abs. 1, 13 und § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2006 (BGBl. I S. 2098) in seiner Sitzung am 25.10.2006 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Einfachen Bebauungsplan Nr. 62 – Wilkenroth-westlicher Teil – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen. In seinem Geltungsbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § 34 BauGB.
§ 3
(1) Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes im bisherigen Gebiet nach § 34 BauGB wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.
(2) Der Bebauungsplan wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt.
(3) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(4) Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 4
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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