Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 26.01.2006 die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl und des Bebauungsplanes Nr. 28 in Diezenkausen beschlossen. Ebenso wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 24.08.2006 bis einschließlich 08.09.2006 durch Aushang der Pläne und der schriftlichen Erläuterungen im Stadtbauamt. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 21.08.2006 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 25.09.2006 beteiligt.
Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen.
a) Aufgrund der Größe des geplanten Bebauungsplangebietes sollte der Aspekt der zukünftigen Niederschlagswasserbehandlung bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Hierbei ist die Versickerung grundsätzlich der direkten Einleitung in einen Vorfluter vorzuziehen. Zur Begünstigung der Regenwasserversickerung sind beim Bau von Stellplätzen, Zufahrten, Wegen etc. infiltrationsfähige Befestigungen sinnvoll. Sollte die Versickerung aus hydrogeologischen Gründen nicht möglich sein, sollten sich Planungen bezüglich direkter Einleitungen in die umliegenden Gewässer (Siefen, teilweise verrohrt) nach Möglichkeit an den Vorgaben des Merkblattes BWK M 3 orientieren und mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden (wasserrechtliche Genehmigung).
b) Als eventuelle Ausgleichsmaßnahme am nordwestlichen Rand des Bebauungsplangebietes schlägt der Aggerverband die Offenlegung (ca. 38 m Rückbau der vorhandenen Verrohrung) des namenlosen Siefens vor, da die vorhandene Siefenverrohrung bereits sanierungsbedürftig und auch anzunehmen ist, dass der geplante neue Regenwasserkanal des Plangebietes vor der Siefenverrohrung in dem offenen Siefenteilstück einleiten soll.
c) Das Plangebiet ist nicht im derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten. Zusammen mit der Erweiterungsfläche des Bebauungsplanes Nr. 110 – Brölerhütte / Niederhof – sind dies ca. 20 Häuser, die nicht in der Kanalnetzanzeige Homburg-Bröl berücksichtigt sind. Daher muss der Aggerverband mitteilen, dass ohne konkrete Aussagen über die zusätzliche Art und Menge des anfallenden Abwassers keine abschließende Aussage über die gesicherte Abwasserbehandlung gemacht werden kann.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege teilt mit, dass eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich ist, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden. Man bittet, einen entsprechenden Hinweis in den Umweltbericht aufzunehmen. Unabhängig davon wird auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW verwiesen und gebeten sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu unterrichten. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege trägt vor, dass das Plangebiet im festgestellten Denkmalbereich Diezenkausen liegt. Das Gutachten diesbezüglich stammt vom 26.10.1992. Durch die angedachte Planung droht der Verlust denkmalwerter Freiflächen wie Obstwiesen und Gehölze am Ortsrand, die den harmonischen Übergang an die freie Landschaft gewährleisten.
a) Die Untere Landschaftsbehörde teilt mit, dass gegen die in der Bauleitplanung dargestellten Zielsetzungen und Maßnahmen der Stadt Waldbröl aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Für die Durchführung der Umweltprüfung, die Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung ist festzustellen, dass hier derzeit keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen für bzw. an die Planung und den Planungsbereich vorliegen. Insofern wird auf die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB verwiesen.
b) Die derzeit im Geltungsbereich der qualifizierten Bauleitplanung bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 „Nümbrecht / Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet / Entwicklungsziel 1 „Erhaltung der Landschaft“) treten nach den Regelungen des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft.
c) Gegen die Planung bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es werden jedoch Hinweise zum erforderlichen Umfang und zum Detailierungsgrad der Umweltprüfung gegeben:
- Gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Boden des Erweiterungsgebietes die Schwermetallgehalte an Cadmium, Zink und Nickel die Vorsorgewerte nach Bundesbodenschutzverordnung überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.
- Im Plangebiet stehen nach der Kartierung des Geologischen Dienstes als besonders schutzwürdige Böden sog. Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit an. Nach dem Vorschlag des Oberbergischen Kreises zur Einrichtung von Ökokonten im Rahmen der Bauleitplanung sind solche Böden in die Kategorie I einzuordnen. Es wird empfohlen, bei unvermeidbaren Eingriffen in das Bodenpotential entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Der Umweltbericht im Rahmen der Umweltprüfung sollte zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- Schadstoffgehalte im Boden (Prognosewerte der digitalen BBK); - Verbleib des bei Baumaßnahmen anfallenden Ober- und Unterbodens; - Ausgleich für die Bodenversiegelung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags.
d) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die beabsichtigte Niederschlagswasserbeseitigung Bedenken, da eine schadlose Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht sichergestellt werden kann. Eine Zustimmung aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann erst nach Klärung der Niederschlagswasserbeseitigung des Bebauungsgebietes erfolgen. Der Umweltbericht bzw. die Planung ist dahingehend zu ergänzen.
e) Aus Sicht des Brandschutzes ergehen folgende Hinweise:
- Bei den Zufahrten auf öffentliche Verkehrsflächen wird für die Belange der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes auf den § 5 der BauO NRW, die VV zu § 5 BauO NRW und die EAE 85 verwiesen.
- Die Löschwasserversorgung ermittelt sich aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 sowie dem Arbeitsblatt W 331; eine Löschwasserversorgung von 800 l/min. über 2 Stunden wird erforderlich gehalten.
- Sollte aus der Sammelwasserversorgung die erforderliche Löschwassermenge nicht zur Verfügung gestellt werden können, so hat die Gemeinde entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle anderweitig für eine, den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.
f) Aus polizeilicher Sicht bestehen gegen die beabsichtigte Bauleitplanung vom Grundsatz her keine Bedenken.
Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass die für die Planänderung vorgesehene Grünlandfläche zurzeit als Pferdeweide von einem Hobbytierhalter intensiv genutzt wird. Durch die beabsichtigte Planänderung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar betroffen.
Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden von einem Vollerwerbslandwirt als landwirtschaftliche Flächen intensiv genutzt. Da diese Flächen regelmäßig, d.h. mehrmals im Jahr mit Wirtschaftsdünger (Gülle) gedüngt werden, ist infolge der Geruchsimmissionen ein möglicherweise erhebliches Konfliktpotential mit der heranrückenden Wohnbebauung absehbar. Die Landwirtschaftskammer regt an, in die Satzung des Bebauungsplanes deshalb eine Bestimmung aufzunehmen, dass derartige Geruchsimmissionen von den Bewohnern des neuen Wohngebietes hinzunehmen sind.
Bedenken bestehen aus Sicht der Landwirtschaftskammer gegen die geplante Ausgleichsmaßnahme: Pflanzung einer Obstbaumreihe östlich der Diezenkausener Straße. Hier soll ein Streifen von 6 m Breite auf 120 m Länge zur Pflanzung einer Obstbaumreihe aus der Nutzung genommen werden. Diese Ausgleichsmaßnahme beeinträchtigt durch Schattenwurf und überhängende Äste die Nutzung der angrenzenden Fläche. Die Landwirtschaftskammer regt deshalb an, die notwendige Kompensation außerhalb des Plangebietes durch eine landwirtschaftsverträgliche Maßnahme z.B. im Rahmen eines Ökokontos durchzuführen.
Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:
a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass der Aspekt der zukünftigen Niederschlagswasserbehandlung in der Bauleitplanung berücksichtigt worden ist. Im Vorfeld wurde ein hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet erarbeitet. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass für eine schadlose Versickerung von Niederschlagsabflüssen im Untersuchungsgebiet die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Aus diesem Grund hat die Einleitung des Regenwassers in einen Regenwasserkanal zu erfolgen. Hierbei kann es sich um einen zukünftigen öffentlichen oder einen über Erschließungsvertrag privat gebauten Regenwasserkanal handeln. Diese Bauleitplanung stellt eine Angebotsplanung dar. Erst wenn die gesicherte Ableitung des Regenwassers konzipiert und genehmigt vorliegt, ist eine Realisierung der Planung möglich. Die Anregung des Aggerverbandes bezüglich der infiltrationsfähigen Befestigungen von Stellplätzen, Zufahrten usw. ist bereits in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 110 enthalten.
b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen lehnt den Vorschlag des Aggerverbandes bezüglich der Offenlegung des namenlosen Siefens am nordwestlichen Rand des Bebauungsplangebietes ab. Der Bebauungsplan sieht keine Eingriffe in dieses Gewässer vor. Das Ausgleichskonzept der Stadt Waldbröl zielt eindeutig in eine andere Richtung. Es soll durch eine neue Ortsrandeingrünung sowohl der ökologische Ausgleich für die vorzunehmenden Eingriffe als auch eine denkmalpflegerisch relevante Freiflächengestaltung für einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft gewährleistet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Plangebiet innerhalb des Denkmalbereiches befindet und gerade die Freiflächen als prägend angesehen werden.
c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass das Plangebiet zwar nicht im derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist, jedoch nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – hinsichtlich des zusätzlichen Anschlusses von 3 bis maximal 5 neuen Einfamilienhäusern gegen diese zusätzliche Abwassermenge (kleiner als 0,3 l/sek.) keine Bedenken bestehen.
Zu 2. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Hinweise des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zustimmend zur Kenntnis. Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt.
Zu 3. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass durch den Bebauungsplan Nr. 28 der Stadt Waldbröl die südöstlich der vorhandenen Bebauung angrenzenden Freiflächen zwar in gewissem Umfange in Anspruch genommen werden, der denkmalpflegerische Verlust jedoch durch entsprechende Maßnahmen verträglich gestaltet wird. Es werden gestalterische Festsetzungen nach § 86 der Landesbauordnung aufgenommen, um eine Einbindung der geplanten Bebauung in die dörfliche Struktur von Diezenkausen zu gewährleisten. Neben der Anordnung und Ausrichtung der Gebäude, die die vorhandenen angrenzenden Strukturen aufnimmt bzw. fortführt, sind insbesondere die Dach- und Fassadengestaltung sowie die Höhenentwicklung der Gebäude von entscheidender Bedeutung für die neu zu schaffende Ortsrandsituation. Um eine dem Ortsbild angepasste Gestaltung der Außenanlagen zu gewährleisten, werden Vorgaben zur Art und Gestaltung von Böschungen und Einfriedungen sowie Stützmauern gemacht. Diese Summe dieser Festsetzungen trägt dazu bei, dass sich die 5 maximal möglichen Wohngebäude in einer verträglichen Art und Weise an die vorhandene Ortsrandsituation anpassen und so die Belange des Denkmalschutzes in der Ortslage Diezenkausen Berücksichtigung finden. Darüber hinaus werden zur Erhaltung der ländlichen Ortsrandstruktur und zum Ausgleich für die betroffenen Obstbäume in erheblichem Umfang neue Obstbäume angepflanzt und außerdem die neuen Baugrundstücke zur freien Landschaft hin mit Gehölzstreifen aus Sträuchern abgeschirmt. Somit wird insgesamt eine dem Denkmalensemble entsprechende Freiraumgestaltung vorgenommen.
Zu 4. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:
a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass für die Durchführung der Umweltprüfung keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen vorliegen.
b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass die bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 des Oberbergischen Kreises nach den Regelungen des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft treten.
c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt, den Umweltbericht um die vorgeschlagenen bodenschutzrechtlichen Angaben zu ergänzen.
d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass aufgrund eines vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens die Versickerungsfähigkeit für Niederschlagswasser im Plangebiet nicht ausreichend gegeben ist. Die vorliegende Bauleitplanung stellt eine Angebotsplanung dar. Bei der baulichen Realisierung der Erschließung einschließlich Ver- und Entsorgung ist es erforderlich, eine Regenentwässerung mittels öffentlichem oder privatem Kanal zum nächstgelegenen Vorfluter herzustellen. Dies ist in der Begründung des Bebauungsplanes bereits ausgeführt. Der Umweltbericht enthält ebenfalls diese Aussagen.
e) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass im Bereich Diezenkausen eine Löschwasserversorgung von 800 l/min. über 2 Stunden gesichert ist. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt weiterhin fest, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens und nicht im Bauleitplanverfahren zu prüfen sind.
f) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Zu 5. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis. Der Umweltbericht wird um die Aussage ergänzt, dass die an das Plangebiet angrenzenden Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt und im Zuge dieser Nutzung mehrmals im Jahr Wirtschaftsdünger (Gülle) ausgebracht wird. Diese Situation wird angesichts des festgesetzten Dorfgebietes (MD) als unkritisch eingestuft.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer bezüglich der Bedenken gegen die geplante Ausgleichsmaßnahme „Pflanzung einer Obstbaumreihe östlich der Diezenkausener Straße“ zurück. Die Anlegung von neuen Obstbaumstrukturen ist innerhalb des Denkmalbereiches Diezenkausen unerlässlich. Die Fläche befindet sich im Übrigen im Eigentum eines Vorhabenträgers und ist mit diesem abgestimmt.
Beschlussvorschlag zur öffentlichen Auslegung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Diezenkausen sowie des Bebauungsplanes Nr. 28 – Diezenkausen-Südost – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
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