Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 17.05.2006 die Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt Waldbröl, jeweils für das „Sondergebiet Hermesdorf-Bettinger Weg“, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Rat der Stadt Waldbröl hatte ebenfalls die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die
Bauleitplanung dient der Standortsicherung des Garten- und Landschaftsbaues und
der Baumschule Hans-Walter Barth, Bettinger Weg 33 – 35, 51545 Waldbröl. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch Aushang der Pläne und
schriftlichen Erläuterungen im Stadtbauamt in der Zeit vom 24.08.2006 bis
einschließlich 08.09.2006. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden bis zum 25.09.2006 erwartet. Stellungnahmen
der Bürger liegen nicht vor.
Hinsichtlich der 39. Änderung
des Flächennutzungsplanes werden seitens des Aggerverbandes keine Bedenken
geäußert. Aus Sicht der Fachbereiche Gewässerunterhaltung und
–entwicklung des Aggerverbandes bestehen bezüglich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 4 keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Anmerkungen
Beachtung finden: Eine Zugangsmöglichkeit zum Gewässer (nördlich gelegener
Siefen) für Unterhaltungsarbeiten für den Aggerverband ist zu erhalten. Des
Weiteren sind die unmittelbaren Uferbereiche ab Böschungsoberkante beidseitig
des Gewässers (nach Möglichkeit mindestens je 5 m breite Uferschutzstreifen)
von sämtlichen Veränderungen sowie Bebauung auszunehmen und von jeglichen
nachteiligen Anhebungen des Geländeniveaus durch Anschüttungen sowie Einträgen,
Ablagerungen, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen (z.B.
Zaunanlagen) auch zukünftig freizuhalten. Diese vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen
am Gewässer dienen unter anderem dem Hochwasserschutz und der Gewässerökologie.
Auf das Verschlechterungsverbot gemäß EU-WRRL wird explizid hingewiesen. Aufgrund der Größe des geplanten
Bebauungsplangebietes sollte der Aspekt der zukünftigen
Niederschlagswasserbehandlung bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Geplante oder bereits bestehende (Regenwasser-) Einleitungen in das Gewässer
sollten nach Möglichkeit auf das Merkblatt BWK-M 3 abgestimmt werden, wobei die
Versickerung der direkten Einleitung vorzuziehen ist. Zur Begünstigung der
Regenwasserversickerung sind beim Bau von Stellplätzen, Zufahrten, Wegen etc.
infiltrationsfähige Befestigungen sinnvoll. Der Fachbereich Planung und Bau teilt mit, dass die
Schmutz- und Regenwasserentsorgung unverändert bleibt. 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 22.09.2006: a) Der Landrat teilt mit, dass gegen die in der Bauleitplanung dargestellten Zielsetzungen und Maßnahmen der Stadt Waldbröl aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Für die Durchführung der Umweltprüfung, die Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung ist festzustellen, dass hier derzeit keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen für bzw. an die Planung und den Planungsbereich vorliegen. Insofern wird auf die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB verwiesen. b) Die derzeit im Geltungsbereich der qualifizierten Bauleitplanung bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 „Waldbröl/Morsbach“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet / Entwicklungsziel 1 „Erhaltung der Landschaft“) treten nach den Regelungen des § 29 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft. c) Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen in Bezug auf die Planung keine Bedenken. Im Umweltbericht sollte die spezielle Beeinflussung des Bodens durch den Baumschul- und Gartencenter-Betrieb erläutert werden. d) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Gemäß § 90 a Landeswassergesetz ist ein Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m ab Böschungsoberkante des im nördlichen Bereich des Betriebsgrundstückes verlaufenden Baches einzurichten bzw. von jeglicher Bebauung freizuhalten. e) Aus Sicht des Brandschutzes gibt der Landrat folgende Hinweise: 1. Bei den Zufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird für die Belange der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes auf den § 5 der BauO NRW, die VV zu § 5 BauO NRW und die EAE 85 verwiesen. 2. Die Löschwasserversorgung ermittelt sich aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 sowie dem Arbeitsblatt W 331: Eine Löschwasserversorgung von 800 – 1.600 l/min. über 2 Stunden wird für erforderlich gehalten. 3. Sollte aus der Sammelwasserversorgung die erforderliche Löschwassermenge nicht zur Verfügung gestellt werden können, so hat die Gemeinde entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle anderweitig für eine, den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. f) Aus polizeilicher Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung vom Grundsatz her keine Bedenken. Detailplanungen von Wegen und Plätzen sollten rechtzeitig mit dem Straßenverkehrsamt und der Kreispolizeibehörde abgestimmt werden. 3. Stellungnahme
des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Forstamt Waldbröl, vom 14.09.2006: Das Forstamt Waldbröl teilt mit, dass aus forstbehördlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungen bestehen. Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Es erscheint notwendig, bezüglich eines am nördlichen Rand (innerhalb) des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweges die Sachlage klar zu definieren (unter Pkt. 10 Erschließung). Der Weg steht im Eigentum der Stadt Waldbröl und dient forstwirtschaftlichen Zwecken und ist für die Erschließung der östlich gelegenen Waldflächen erforderlich. Das heißt im Text zur FNP-Änderung unter Ziffer 3, 3. Absatz muss es heißen: „Im Norden grenzt der Wirtschaftsweg an das Betriebsgrundstück“. Gleiches gilt für den VBP Ziff. 2, 3. Absatz. Zur FNP-Änderung, Ziff. 9 – Waldbauliche Belange: Die noch vorhandene 0,21 ha große Waldfläche innerhalb des Plangebietes ist Wald im Sinne des Gesetzes. Zum VBP: Die o.g. Waldfläche ist im vorliegenden Entwurf bisher nicht nach § 9 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich festgesetzt. Leglich in der kartenmäßigen Darstellung und der textlichen Begründung erscheint die Waldfläche. Das Forstamt bittet dies zu ändern. Die Alternative wäre die Änderung der Plangebietsgrenze durch die Herausnahme der Waldfläche aus dem Plangebiet. 4. Stellungnahme
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege, Bonn, vom 21.09.2006: Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege teilt mit, dass eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich ist, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das ärchäologische Kulturgut abgegeben werden. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bittet darum, einen entsprechen Hinweis in den Umweltbericht aufzunehmen. Unabhängig hiervon wird jedoch auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW verwiesen mit der Bitte, sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Beschlussvorschläge: Zu
1. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass der Zugang zum Gewässer für Unterhaltungsarbeiten durch den Aggerverband vom städtischen Wirtschaftsweg aus gewährleistet wird. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die Uferschutzstreifen
durch die Festsetzung von Grünflächen, Zweckbestimmung: Private Grünfläche
„Parkanlage“ gewährleistet werden. Außerdem ist der Bereich mit
Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB belegt. In
den Textlichen Festsetzungen, Ziff. 2.1 „Erhaltungsmaßnahme E 1“
heißt es, dass die Bereiche dauerhaft zu erhalten und Beeinträchtigungen des
Bestandes infolge Erschließung und Bebauung der Grundstücke zu vermeiden sind. Damit
ist der Stellungnahme des Aggerverbandes vollinhaltlich gefolgt worden. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass der vorhabenbezogene
Bebauungsplan zur Bestandsicherung des Betriebes aufgestellt wird. Änderungen
an der Niederschlagsentwässerung werden durch den Bebauungsplan somit nicht
ausgelöst. Festsetzungen bezüglich infiltrationsfähiger Befestigungen sind
wegen des vorhandenen Bestandes nicht möglich. Der Fachbereich Planung und Bau
des Aggerverbandes schreibt selbst, dass die Schmutz- und Regenwasserentsorgung
unverändert bleibt. Somit ist die Stellungnahme in sich unschlüssig. Zu
2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Hinweise des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht zur Kenntnis. Es bestehen hier keine besonderen Anforderungen an die Planung. b)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass die bestehenden
Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 des Oberbergischen
Kreises erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft
treten. c)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken bestehen. Der Umweltbericht wird um die spezielle
Beeinflussung des Bodens durch den Baumschul- und Gartencenter-Betrieb textlich
ergänzt. d)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine Bedenken bestehen. Die gemäß § 90 a Landeswassergesetz geforderten
Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m ab Böschungsoberkante werden durch
entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen (Grünfläche und Erhaltungsmaßnahme)
gesichert. e)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die Löschwasserversorgung
mit mindestens 800 l/min. über 2 Stunden gesichert ist. Die Einhaltung der Bestimmungen
der Landesbauordnung NRW wird im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft. f)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher
Sicht keine Bedenken bestehen. Zu
3. Stellungnahme des Forstamtes Waldbröl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen entspricht der Stellungnahme des Forstamtes Waldbröl. Die geforderten Änderungen der Textlichen Festsetzungen bzw. der Begründungen werden vorgenommen. Die Waldfläche verbleibt innerhalb des Plangebietes. Zu
4. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vollinhaltlich statt. Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt. Die Begründung enthält bereits Hinweise zum Auftreten archäologischer Bodenfunde. Beschlussvorschlag
zur Offenlage: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebiet Hermesdorf-Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 – Sondergebiet Hermesdorf-Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB. |
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