Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 19.10.2005 die Aufstellung der Bauleitpläne im Bereich Brölerhütte / Niederhof – 20. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplan Nr. 110 – beschlossen. Gleichzeitig wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte
durch Aushang der Planentwürfe im Stadtbauamt in der Zeit vom 15.03.2006 bis
einschließlich 29.03.2006. Die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden bis
zum 13.04.2006 erwartet. Aufgrund der Beteiligungen werden Änderungen der
Bauleitplanung erforderlich. Dies betrifft insbesondere das
Ausgleichsflächenkonzept innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteiles am
Homburger Brölbach sowie die Umwandlung der Wohnbaufläche der Altbebauung Niederhof
in gemischte Baufläche bzw. Mischgebiet (MI).
Die Handwerkskammer teilt mit,
dass gegen die Planung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Im Gebiet des
Bebauungsplanes haben die folgenden Mitgliedsbetriebe ihren Standort: Stefan Rahn, Maler und Lackierer,
Brölerhütte 4; Hans-Ulrich Peters, Installateur und
Heizungsbauer, Niederhof 8; Otto-Ernst Schneider, Bestatter,
Oberbrölstraße 27. Die Handwerkskammer zu Köln bittet,
die Belange der Unternehmen bei der Planung zu berücksichtigen.
Der Aggerverband äußert keine
grundsätzlichen Bedenken, bittet jedoch um Beachtung nachfolgender Punkte: a)
Die
Sicherung von Uferstreifen im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend der
Ausgleichsmaßnahme A 1 wird seitens der Bereiche Gewässerentwicklung und -unterhaltung des Aggerverbandes begrüßt. In
dem Konzept zur naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und
Waldbrölbach werden für diesen Bereich für eine nachhaltige naturnahe
Gewässerentwicklung jedoch Uferstreifen von ca. 15 m Breite vorgeschlagen. Dies
beruht darauf, dass das potentiell natürliche Profil wesentlich flacher wäre
und die ca. zweifache Breite des heutigen ausgebauten und mit Ufersicherung
befestigten Gewässers hätte. Wird eine natürliche Verlagerung des Gewässers
zugelassen, ist ein einseitiger Uferstreifen von nur 5 m Breite schnell
aufgebraucht. Wenn möglich, sollten daher Uferstreifen von mindestens 10 bis 15
m Breite angestrebt werden. Unabhängig davon ist der Aggerverband daran
interessiert, vor der Auszäunung des Uferstreifens die vorhandene Ufersicherung
aus Wasserbausteinen zumindest abschnittsweise entfernen und damit eine naturnahe
Gewässerentwicklung initiieren zu können. b)
Die
Versickerung ist grundsätzlich der direkten Einleitung in einen Vorfluter vorzuziehen.
Sollte die Versickerung aus hydrogeologischen Gründen nicht möglich sein,
sollten sich Planungen bezüglich direkter Regenwassereinleitungen in die
Gewässer an den Vorgaben des Merkblattes BWK M 3 orientieren. Da nur wenige
Grundstücke einen direkten Zugang zur Bröl haben und jede einzelne Einleitungsstelle
eine Störung im Gewässerufer bedeutet, sollte die Niederschlagswasserbeseitigung
bei einer geplanten Einleitung in die Bröl nicht jeweils für jedes Grundstück
einzeln erfolgen, sondern gesammelt und ggf. gedrosselt werden. c)
Im
Bereich Brölerhütte (Im Kirschengarten – Gewannenbezeichnung - ) befindet
sich ein namenloses Nebengewässer der Bröl, welches im Bebauungsplan nicht
dargestellt ist und nachrichtlich übernommen werden sollte. Bis zur Straße
„Niederhof“ verläuft es als offenes Fließgewässer und ist im
weiteren Verlauf bis zur Bröl verrohrt. d)
Für
dieses und auch für zukünftige Projekte wäre bezüglich (externer) Ausgleichsmaßnahmen
eine Kooperation mit dem Aggerverband (Fachbereiche Gewässerunterhaltung und
–entwicklung) wünschenswert (eventuell in Zusammenhang mit dem Konzept
zur naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und Waldbrölbach). Ziel der
Zusammenarbeit wäre eine Konzentration der notwendigen Ausgleichsflächen, z.B.
als Uferrandstreifen an den Gewässern zur Verbesserung der Gewässergüte nach
den Vorgaben der EU-WRRL und damit eine Verringerung des Flächenverbrauchs im
Sinne der Landwirtschaft. e)
Aus
Sicht der Abwasserbehandlung wird mitgeteilt, dass die Erweiterungsfläche nicht
komplett im gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl aus dem Jahre 2002
enthalten ist. Ohne konkrete Aussagen über die zusätzliche Art und Menge des
anfallenden Abwassers kann keine abschließende Aussage über die gesicherte
Abwasserbehandlung gemacht werden. f)
Im
Bereich „Brölerhütte / Niederhof“ ist der Aggerverband mit der
Rohrstrecke 14 betroffen. Deshalb ist die Anweisung zum Schutz von
Trinkwassertransportleitungen des Aggerverbandes zu beachten. 3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 13.04.2006: a)
Die
Kreispolizeibehörde weist darauf hin, dass die entsprechenden Detailplanungen
rechtzeitig mit dem Straßenverkehrsamt und der Kreispolizeibehörde, Dezernat GS
3, abgestimmt werden sollten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, welchen
Verkehrscharakter die neu angelegten Straßen erhalten sollen (verkehrsberuhigter
Bereich, Tempo 30-Zone, etc.). b)
Mit
der Fortschreibung der umweltrelevanten Belange im Zuge des weiteren
Planverfahrens (Umweltbericht / Umweltprüfung / Bewertung der Umweltauswirkungen)
ist zu überprüfen, wie die Funktion der im Fachbeitrag des Naturschutzes und
der Landschaftspflege – Region Köln – der LÖBF dargestellten Biotopverbundflächen
„Oberes Bröltal“ (Biotopverbundsystem – Fläche von besonderer
Bedeutung) im Rahmen der vorgesehenen wohnbaulichen Entwicklung nörlich der
Straßen „Brölufer“ und „Niederhof“ (jeweils LB Nr. 15
des Landschaftsplanes Nr. 4) sichergestellt werden kann bzw. soll. c)
Neben
den vor Inkrafttreten bzw. spätestens vor Realisierung der Planung abzuschließenden
vertraglichen Regelung zur Sicherung des gesamten planinternen und planexternen
Ausgleichs sind für die außerhalb des Plangebietes ermittelte Maßnahme A 4
derzeit noch folgende Punkte ungeklärt: -
Zuordnung
des planbedingten Ausgleichanteils (9665 Punkte) innerhalb des
Gesamtsausgleichpotentials (33080 Punkte) der Grundstücksfläche (Festlegung der
Maßnahmen); -
Zeitliche
Regelungen für den Herstellungsbeginn und die Fertigstellung der anteiligen
Maßnahmen innerhalb der Gesamtausgleichsfläche; -
Kostenrechnung
der planbedingten Ausgleichsmaßnahmen als Grundlage für die Festlegung eines
Ersatzgeldes in Verbindung mit den zeitlichen Vorgaben zur Herstellung bzw.
Fertigstellung der Maßnahmen; -
Abgleich
zwischen den im nordwestlichen Grundstücksbereich vorgesehenen planexternen
Ausgleichsmaßnahmen und den hier festgesetzten Maßnahmen (W 22 Entfernen von
Fichten im Siefen / Rückentwicklung Fischteiche zu ungenutzten Teichgewässern /
Anlage von Kleinstgewässern) des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4. d)
Für
die Umweltprüfung, die Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung ist
darüber hinaus festzustellen, dass seitens des Kreises derzeit keine weiteren
besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen für
bzw. an die Planung und den Planungsbereich vorliegen. Insoweit wird auf die
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB verwiesen. Die ggf. zur Überarbeitung /
Fortschreibung der landschaftspflegerischen Aussagen benötigten Unterlagen
sollten kurzfristig in gemeinsamer Bestandsaufnahme / Abstimmung ermittelt
werden. e)
Die
derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehenden Inhaltsbestimmungen
des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 treten nach den Regelungen des § 29
Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes
außer Kraft. f)
Im
Plangebeit steht nach der Kartierung des Geologischen Dienstes NRW zusätzlich
Niedermoor, zum Teil Moorgley als besonders schutzwürdiger Boden an. Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht sollte der Umweltbericht zusätzlich folgende
Angaben enthalten: Schutzgut Boden: Laut Bodenkarte 1 : 50.000 Blatt Waldbröl
und Karte der schutzwürdigen Böden (GD NRW) steht im Untersuchungsgebiet IV
zwischen Niederhof und Bröl, das als Wohngebiet ausgewiesen wird, ein Niedermoor
zum Teil Moorgley an. Der Umweltbericht sollte darauf eingehen, in welcher
Ausprägung dieser besonders schutzwürdige und im Oberbergischen Kreis sehr
seltene Bodentyp derzeit noch vorhanden ist und ggf prüfen, ob und inwieweit
ein Ausgleich möglich ist. 4. Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Rheinland, Lindlar, vom 11.04.2006 und 10.05.2006: Es sollen landwirtschaftliche
Flächen in erheblichem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Hiervon sind mehrere
landwirtschaftliche Betriebe betroffen. Die betroffenen Landwirte sind nicht
Eigentümer, sonder Pächter der Flächen und haben somit keinen Einfluss auf die
Verfügbarkeit der Flächen. Die Planungsträger verhandeln mit den
Grundstückseigentümern. Die Interessen der Bewirtschafter werden hierbei im
Regelfall nicht berücksichtigt. Der Verlust
landwirtschaftlicher Flächen bedeutet immer eine Verschlechterung der Agrarstruktur.
Da die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet der Stadt Waldbröl
und den angrenzenden Kommunen sehr stark ist und zukünftig eher noch zunehmen
wird, stehen für die betroffenen Landwirte kaum Ersatzflächen zur Verfügung.
Durch die heranrückende Wohnbebauung wird die Bewirtschaftung der verbleibenden
landwirtschaftlichen Flächen eingeschränkt, denn es kommt immer wieder zu
Konflikten, wenn z.B. auf den Flächen Wirtschaftsdünger ausgebracht werden. Die intensive Nutzung der
landwirtschaftlichen Flächen und die damit verbundenen Kostensteigerungen sowie
steigenden Pachtpreise geht zu Lasten der Wirtschaftlichkeit
landwirtschaftlicher Betriebe. Nach der Umstellung der EU-Beihilfen auf
Flächenprämien, die in Form von Grünland- oder Ackerprämien gezahlt werden,
sind alle Beihilfen an die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen
gebunden. Dies bedeutet, dass die betroffenen Landwirte zur Realisierung ihrer
Prämienansprüche unbedingt auf Ersatzflächen angewiesen sind. Die Beihilfen
machen inzwischen einen erheblichen Einkommensanteil aus und sind zur
Existenzsicherung eines Betriebes von großer Bedeutung. Ohne die notwendigen
Flächen drohen den Betrieben weitere erhebliche Einkommensverluste. Aus den vorgenannten Gründen
bestehen Bedenken gegen die Kompensationsmaßnahme A 1 und A 3 (Entwicklung
eines Uferrandstreifens bzw. Extensivgrünland) im landschaftspflegerischen
Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 110. Die dort vorgesehenen Bewirtschaftungsauflagen
führen dazu, dass diese Flächen zukünftig für landwirtschaftliche Zwecke nicht
mehr nutzbar sind. Im Nachgang zu dieser
Stellungnahme vom 11.04.2006 wurde nach Abstimmungsgesprächen mit der
Landwirtschaftskammer die Stellungnahme wie folgt ergänzt: Für die Kompensationsmaßnahmen
A 1 – A 4 werden die Flurstücke 240, 52 und 119 im Plangebiet in Anspruch
genommen. Für die Maßnahme A 3 soll das Flurstück 240 aus der intensiven
Nutzung genommen und extensiv bewirtschaftet werden. Dabei ist ganzjährig auf
den Einsatz von jeglicher Düngung und chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel
sowie auf die Nachsaat und einen Pflegeumbruch zu verzichten. Außerdem darf
eine Schnittnutzung erst ab dem 01.06. des Jahres erfolgen. Das angesprochene Flurstück
wird zusammen mit den benachbarten Flurstücken als zusammenhängende Fläche
landwirtschaftlich genutzt. Durch die vorgesehene Bewirtschaftungsauflage für
das Flurstück 240 ist eine landwirtschaftliche Nutzung dieses Flurstückes und
damit der gesamten Fläche tatsächlich nicht mehr möglich. Die Landwirtschaftskammer
schlägt deshalb vor, für die Ausgleichsnahme A 3 die gesamte Fläche, nämlich
die Flurstücke 239 (teilweise), 240, 52, 191 und 192 zu nutzen. Nur so ist eine
weitere zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzung noch möglich. Auch die
Bewirtschaftungsauflagen sollten eine landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen: -
keine Anwendung von chemisch-synthetischen
Düngemitteln sowie keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Unerwünschter
Aufwuchs kann nach Abstimmung des / der Vertragsnehmers/in mit der Stadt und
der Landwirtschaftskammer behandelt werden. -
Maximal 1,4 Rindergroßvieheinheiten (RGV) /ha; -
nicht mehr Wirtschaftsdünger als es dem Dunganfall
eines Gesamtviehbestandes von 1,4 RGV/ha entspricht; -
oder: Einsatz von Wirtschaftsdüngern entsprechend
den Ergebnissen der Bodenuntersuchungen, dabei sind Nährstoffgaben an der
Versorgungsstufe C auszurichten (Düngung im Einklang mit Entzug); -
kein Aufbringen von Kompost, Klärschlamm, Abwasser
oder anderen Siedlungsabfällen; -
keine Melioration; -
zweimalige Mahd:
1. Mahd frühestens ab 01.06., 2. Mahd frühestens ab 01.08., das Mähgut
ist abzuräumen. 5. Stellungnahme des Staatl. Umweltamtes Köln vom 12.04.2006: Das Staatl. Umweltamt trägt
vor, dass die Aussage, dass das Niederschlagswasser falls möglich mittels
Mulden-Rigolen zu versickern oder dem Brölbach zuzuleiten ist, zur Beurteilung
der Entwässerung nicht ausreichend ist. Gemäß MURL-Erlass hat die Stadt als
Trägerin der Bauleitplanung die notwendigen Grundlagen zu ermitteln und
nachvollziehbar darzulegen, inwieweit die gewählte Form der
Niederschlagsbeseitigung gemeinwohlverträglich möglich ist. Eine Verlagerung
der Ermittlungen auf das Baugenehmigungsverfahren und damit den Nutzungsberechtigten
ist nicht zulässig. 6. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege, Bonn, vom 25.04.2006: Das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege teilt mit, dass eine konkrete Aussage dazu, ob es zu
Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes
kommen kann, auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen nicht abschließend möglich ist, da in dieser Region bisher keine
systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können
derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen
zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut
abgegeben werden. Einen entsprechenden Hinweis sollte der Umweltbericht
enthalten. Unabhängig davon wird auf die
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW verwiesen und darum gebeten,
sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben
hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist
die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
unverzüglich zu infomieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert
zu erhalten. 7. Stellungnahme der Frau Jutta Ramackers, Niederhof 2, 51545 Waldbröl, vom 29.03.2006: Frau Ramackers teilt mit, dass
sie auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 23, Flurstück Nr. 44 einen
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Pferdehaltung betreibt. Sie
beantragt deshalb die Ausweisung des Grundstückes als Dorfgebiet (MD) entsprechend
der ausgeübten Nutzung. Im Flächennutzungsplan soll gemischte Baufläche
ausgewiesen werden. Beschlussvorschläge: Zu 1. Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die Betriebsstätten Rahn und Schneider sich außerhalb des Bebauungsplangebietes befinden. Durch die vorliegende Bauleitplanung werden diese Betriebe nicht beeinträchtigt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen berücksichtigt
die Belange des Installateurs und Heizungsbauers Hans-Ulrich Peters, Niederhof
8, 51545 Waldbröl, in der Weise, dass das Gebiet der Altbebauung der Ortslage
Niederhof als gemischte Baufläche (M) bzw. Dorfgebiet (MD) ausgewiesen wird. Zu 2. Stellungnahme des Aggerverbandes:
a)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der
Stellungnahme des Aggerverbandes bezüglich eines 15 m breiten Uferstreifens
entlang des Homburger Brölbaches im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 1 statt. b)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen entspricht der Stellungnahme des Aggerverbandes
hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung. Die direkte Einleitung in den
Vorfluter entfällt. Das vorliegende hydrogeologische Gutachten zeigt, dass auf
den neuen Bauflächen entlang des Homburger Brölbaches eine Versickerung von
Niederschlagswasser schadlos möglich ist. Es ist deshalb eingeplant, hier das
Niederschlagswasser der neuen Baugrundstücke auf den Grundstücken mittels z.B.
Mulden-Rigolen zu versickern. Für die übrigen Flächen sind vor der Errichtung
neuer Gebäude Einzeluntersuchungen mittels hydrogeologischem Gutachten
bezüglich der Versickerungsmöglichkeiten auf den jeweiligen Grundstücken zu
erarbeiten bzw. es ist ein separater Regenwasserkanal – evtl. mit
Regenrückhaltung – zum Vorfluter zu errichten. Das hydrogeologische
Gutachten hat hier jeweils mangelnde Versickerungsfähigkeit attestiert. c)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen verzichtet auf die Ausweisung des namenlosen
Nebengewässers der Bröl im Bereich „Im Kirschengarten“, weil dieser
Teilbereich innerhalb des Bebauungsplanes nicht für eine Bebauung vorgesehen,
sondern weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen wird. Das
namenlose Gewässer ist nicht eingemessen. Der konkrete Verlauf ist nicht
bekannt. Beeinträchtigungen dieses Gewässers sind nicht zu erwarten. d)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt das Angebot des Aggerverbandes
zur Kooperation bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen, z.B. im Zusammenhang mit dem
Konzept zur naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und Waldbrölbach,
zustimmend zur Kenntnis. e)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den Hinweis des Aggerverbandes
zum Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl zur Kenntnis. Die Abwasserbeseitigung
wird als gesichert angesehen. In den Sammler darf ausschließlich Schmutzwasser
eingeleitet werden. Maßnahmen zur Reduzierung der hydraulischen Überlastung des
Transportsammlers zur Kläranlage Homburg-Bröl sind konzipiert und teilweise
ergriffen worden. Der Netzplan soll angepasst werden. f)
Der
Hinweis bezüglich der Trinkwassertransportleitung des Aggerverbandes wird
seitens des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen zur Kenntnis genommen. Zu
3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den Hinweis der Kreispolizeibehörde bezüglich der Abstimmung der verkehrlichen Detailplanungen zustimmend zur Kenntnis. b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass der im Landschaftsplan Nr. 4 – Nümbrecht / Waldbröl – des Oberbergischen Kreises ausgewiesene geschützte Landschaftsbestandteil Nr. 15 – Brölbachaue – durch die geplante Wohnbebauung nur in geringem Maße beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbestandsteils findet im südwestlichen Bereich statt. Durch die geplante Wohnbebauung entlang der Ortsstraße Niederhof werden ca. 25 % der gesamten Fläche des Landschaftsbestandteiles in Anspruch genommen. Die Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen ist im Randbereich der Ortsstraße bereits heute durch die Intensivbewirtschaftung am Rande der bestehenden Siedlung und durch die vorhandene Ortsstraße „Niederhof“ gestört. Durch die im östlichen Bereich geplanten Ausgleichsmaßnahmen wird der geschützte Landschaftsbestandteil aufgewertet. Die Heckenpflanzung entlang der hinteren Grundstücksgrenzen, die Extensivierung des Intensivgrünlandes sowie die Ausweisung des 15 m Gewässerrandstreifens entlang der Homburger Bröl werten diesen Lebensraum für Tiere und Pflanzen auf. Die Heckenpflanzung stellt zudem eine Abschirmung zum Siedlungsbereich dar. Im Bereich des Gewässerrandstreifens kann eine nachhaltige naturnahe Gewässerentwicklung gemäß des Konzeptes zur naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und Waldbrölbach (KNEF) eingeleitet werden. Die Funktion des geschützten Landschaftsbestandteiles wird somit sichergestellt. c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die externe Ausgleichsmaßnahme A 4 in der Fassung des Bebauungsplanes Nr. 110, die zur öffentlichen Auslegung beschlossen wird, entfällt. Der vollständige Ausgleich kann nunmehr innerhalb des Plangebietes im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles LB 15 des Landschaftsplanes Nr. 4 des Oberbergischen Kreises zwecks ökologischer Aufwertung dieses Gebietes realisiert werden. Dieser ökologische Ausgleich wird mittels Städtebaulicher Verträge gesichert. d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass für die Umweltprüfung, die Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung keine weiteren besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen vorliegen. e) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass die derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 nach den Regelungen des § 29 Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft treten. f) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt, dass der Umweltbericht um die Aussagen der Unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich der vorhandenen besonders schutzwürdigen Böden ergänzt wird. Zu 4. Stellungnahmen der
Landwirtschaftskammer NRW: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt grundsätzlich fest, dass durch die vorliegende Planung landwirtschaftliche Flächen ausschließlich innerhalb der bereits bestehenden Ortslagen Bröl, Brölerhütte und Niederhof in Anspruch genommen werden sollen. Auf die externe Ausgleichsmaßnahme A 4 wird verzichtet. Dies ist möglich, weil den Anregungen der Landwirtschaftskammer NRW vom 10.05.2006 zur Erweiterung der Ausgleichsmaßnahme A 3 auf die Flurstücke 239, 240, 51, 191 und 192 vollinhaltlich gefolgt wird. Die von der Landwirtschaftskammer vorgegebenen Bewirtschaftungsauflagen sind in den landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie die textlichen Festsetzungen aufgenommen worden. Die Sicherung dieser Maßnahmen erfolgt mittels Städtebaulichen Verträgen. Zu 5. Stellungnahme des Staatl.
Umweltamtes Köln: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt den Anregungen des Staatl. Umweltamtes statt. Für die Offenlagefassung des Bebauungsplanes Nr. 110 wurde ein hydrogeologisches Gutachten erstellt. Diesbezügliche Aussagen und Empfehlungen wurde in die Begründung und die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Das Gutachten zeigt, dass nur auf den nordöstlichen neuen Bauflächen entlang des Brölbaches eine Versickerung von Niederschlagswasser schadlos möglich ist. Im vorliegenden Fall ist eingeplant, hier das Niederschlagswasser der neuen Baugrundstücke auf den Grundstücken mittels z.B. Mulden-Rigolen zu versickern. Für die übrigen Flächen sind vor der Errichtung neuer Gebäude Einzeluntersuchungen mittels hydrogeologischen Gutachten bezüglich der Versickerungsmöglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken zu erarbeiten bzw. es ist ein separater Regenwasserkanal zum Vorfluter zu errichten. Hier hat das hydrogeologische Gutachen nur eingeschränkte Versickerungsmöglichkeiten ergeben. Deshalb können Bauanträge nur nach Klärung des Einzelfalles positiv beschieden werden. Zu 6. Stellungnahme des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege statt. Die Hinweise werden in den Umweltbericht, die Begründung und textlichen Festsetzungen aufgenommen. Zu 7. Stellungnahme Jutta Ramackers: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt dem Antrag der Frau Jutta Ramackers, Niederhof 2, Waldbröl auf Ausweisung ihres Grundstückes als Dorfgebiet (MD) statt. Niederhof weist den Gebietscharakter eines Dorfgebietes im Sinne des § 5 BauNVO auf. Beschlussvorschlag zur öffentlichen
Auslegung: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Brölerhütte / Niederhof sowie des Bebauungsplanes Nr. 110 – Brölerhütte / Niederhof – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. |
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