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Sachverhalt: Antrag der Anwohner des Ferienhausgebietes Helten vom
14.10.2006 zur Beratung des Abwasserbeseitigungskonzeptes Der
von einzelnen Anwohnern des Ferienhausgebietes eingereichte Antrag wurde vom
Rat der Stadt Waldbröl am 25.10.2006 an den Betriebsausschuss zur weiteren
Prüfung und Entscheidungsfindung weitergereicht. Mit Datum 07.12.2007 erfolgte in öffentlicher Sitzung
des Betriebsausschusses eine Beratung mit dem Ergebnis, den Antrag aufgrund
weitergehender Klärung der Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fragestellung
über zukünftig mögliche, bauliche Entwicklungen innerhalb des
Wochenendhausgebietes von Seiten der Verwaltung prüfen zu lassen, um eine
langfristig gesicherte und endgültige Entscheidung treffen zu können. Der Betriebsausschuss beschloss einstimmig in seiner
Sitzung vom 07.12.2006 den Antrag zurückzustellen. Auf Anfrage der Verwaltung durch den Fachbereich Bauen
gegenüber der Bezirksregierung Köln hier Dezernat 35 und 62 über Möglichkeiten
der Anpassung der Bauleitplanung der Stadt Waldbröl u. a. innerhalb der
Ferienhausgebiete Krahwinkel und Helten, liegt gem. Gesprächsprotokoll bzw.
Vermerk vom 31.01.2007 im Ergebnis einer Ortsbesichtigung auf die konkrete
Frage zu seitens der Stadt Waldbröl beabsichtigten Änderungen bestehender
Flächennutzungspläne hierzu folgendes Ergebnis vor: „Beide
Gebiete sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Köln, als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich bzw. sogar als
Waldbereich mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen. Eine Siedlungsentwicklung
durch Ausweisung durch Wohnbauflächen scheidet definitiv aus. Auch sind beide
Wochenend- und Ferienhausgebiete deutlich von den Ortslagen abgesetzt und
weisen zudem fast ausschließlich für solche Gebiete typische Bebauung auf. Das
Dauerwohnen ist hier auch noch nicht weit verbreitet und kann somit noch
verhindert werden.“ Am 10.01.2007 fand unabhängig von der Bebauungsfrage
ein weiteres Gespräch zwischen dem Abwasserwerk und der Bezirksregierung Köln
statt, in dem die Entwässerungssituation nochmals angesprochen wurde. Herr
Schmidt von der Bezirksregierung bestätigte, dass ihm der Antrag der Anwohner
aus dem Ferienhausgebiet Helten vorläge und ihm der Sachverhalt bekannt sei. Eine Entsorgung mittels abflussloser Gruben (Kanal auf
Rädern) sei jedoch wie bereits in vorhergehenden Gesprächen dargelegt und
bestätigt unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Entsorgungssicherheit ein
auch dauerhaft zulässiges Verfahren. Für die beiden im Ferienhausgebiet Helten liegenden
Gebäude, für die ein Dauerwohnrecht vorliege, sei eine Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die jeweiligen Grundstückseigentümer denkbar.
Voraussetzung ist der Kostennachweis der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des §
54 LWG sowohl gegenüber dem öffentlichen Rohrkanal als auch gegenüber einer
Lösung mittels abflussloser Gruben (siehe Besprechungsniederschrift Nr. 64
vom 10.01.2007). Von Seiten der Kommunal- und Abwasserberatung liegt
dazu eine entsprechende Stellungnahme vom 19.12.2006 unter Punkt 1 vor (siehe
Anlage, Auszug aus Schreiben der Kommunal- und Abwasserberatung vom
19.12.2006). Diese resümiert anhand der beurteilten
Kostenvergleichssituation „dass von einer Unwirtschaftlichkeit der
Kanalisierung im Vergleich zu der dauerhaften Entwässerung mittels abflusslosen
Gruben ausgegangen werden kann“.
Die Ergebnisse zum Kostenvergleich wurden bereits in
der Sitzungsvorlage zur Betriebsausschusssitzung am 07.12.2006 aufgezeigt und
in der Sitzung erläutert. Zwischenzeitlich hat sich infolge der aktuellen
Gebührenänderung mit Gültigkeit ab 2007 das Ergebnis weiter zu Gunsten der
abflusslosen Gruben verändert, da sich zum einen die Entsorgungsgebühr für
abflusslose Gruben von 14,00 €/m3 Abwasser auf 10,93 €/m3 gesenkt,
demgegenüber jedoch die Schmutzwassergebühr für Anschluss an einen öffentlichen
Kanal von zurückliegend 5,14 €/m3 auf zwischenzeitlich 5,46 €/m3
erhöht hat. Somit stellt sich der „Kanal auf Rädern“
nochmals deutlich wirtschaftlicher als eine Kanalisierung dar, dies
nachweislich zum einen für die Kommune als auch für die Anwohner des
Ferienhausgebietes mit Ausnahme derer, die infolge des ausgeübten
Dauerwohnverhaltens einen hohen Wasserverbrauch haben. Diejenigen, die jedoch aufgrund der erteilten
Baugenehmigung ein Dauerwohnrecht ausüben dürfen, können nach erfolgter
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten
anfallendes Abwasser mit Hilfe einer DIN – Kleinkläranlage entsorgen und
profitieren von einer geringeren Abwassergebühr (zurzeit 2,05 €/m3). Zwischen
dem Abwasserwerk und Herrn Musiol, Anwohner des Wochenendhausgebietes Helten
und gleichzeitig Sprecher der Antragssteller, wurde in der Vergangenheit eine
Vielzahl von Einzelgesprächen zur Situation geführt. Das Abwasserwerk ist in
diesem Zusammenhang den Anliegen der Anwohner des Ferienhausgebietes Helten,
dargestellt und angezeigt von Herrn Musiol, grundsätzlich sachlich begegnet.
Aus Gründen der Vollständigkeit wird daher das letzte Schreiben der Anwohner
des Ferienhausgebietes Helten, eingegangen mit dem Schreiben des Herrn Musiol
per eMail vom 18.03.2007, zur Kenntnisnahme beigefügt. Aufgrund
der zu berücksichtigenden rechtlichen als auch wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen ergeben sich aus Sichtweise des Abwasserwerkes jedoch
folgende Ergebnisse nach abschließender Beurteilung des vorliegenden
Anwohnerantrages vom 14.10.2006: Resümee
zur Antragswertung: 1.) Abflusslose Gruben sind im wirtschaftlichen Vergleich
mit alternativen Entwässerungsmöglichkeiten eine sowohl für Ferienhausnutzer
als auch für die Kommune wirtschaftliche und dauerhaft zulässige
Entwässerungsform. 2.) Die Herstellung einer Kanalisation durch Dritte
(Eigentümer) ist unter Voraussetzung der Erfüllung eines zwischen dem Dritten und
der Stadt / Kommune aufzustellenden Erschließungsvertrages grundsätzlich
möglich. 3.) Eine Abwasserbehandlung über geschlossene, biologische
Kleinkläranlagen ist grundsätzlich und unter Berücksichtigung der Situation zum
Abwasseranfall innerhalb eines Ferienhausgebietes im Besonderen,
wasserrechtlich nicht zulässig. 4.) Die Einführung einer Einheitsgebühr bezogen auf alle
Gebührenarten für den Frischwasserbezug und die Abwasserentsorgung ist nicht
verursachergerecht. Insgesamt sind 8
verschiedene Gebührenarten und deren Kostenhöhe einschl. einer Verbrauchsgebühr
für Frischwasser und die Abwasserentsorgung über abflusslose Gruben
satzungsrechtlich festgelegt. 5.) Die Festlegung der jeweiligen Gebührenhöhe erfolgt in
öffentlicher Sitzung. Kosten- und Kalkulationsnachweise werden dem
Fachausschuss und dem Rat zur Beschlussfassung angezeigt und vorgelegt. Im
Ergebnis der Antragsprüfung zu Antragsposition a) wird seitens des Wasser- und
Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl empfohlen, für das Wochenendhausgebiet in
Helten ‚Wilhelm-Pampus-Höhe’
und gleichermaßen für die Wochenendhausgebiete in Krahwinkel (Kornhahn) und
Happach wie bereits in der Sitzung des Betriebsausschusses am 28.09.2006 dargestellt,
eine öffentliche Abwasserentsorgung durch den so genannten ‚Kanal auf
Rädern’ (abflusslose Gruben) zu veranlassen. Die
Herstellung einer Kanalisation kann hiervon unabhängig durch Dritte bzw. die
Eigentümer und Bewohner der Grundstücke des Ferienhausgebietes in Helten, auf
Grundlage eines Erschließungsvertrages im Sinne des § 124 BauGB vorgenommen
werden. In diesem Falle übernimmt die Stadt nach der Her- bzw. Fertigstellung
dieser Kanalisation die laufende Betriebsunterhaltung. Die
übrigen Inhalte der Antragsposition zu b) und c) werden nicht weitergehend
behandelt und abgelehnt. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss empfiehlt, der
Rat beschließt das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Waldbröl in der
6. Fortschreibung für den Zeitraum 2006 bis 2012 mittels Deckblattverfahren zu
aktualisieren und den Genehmigungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen. Das ABK ist im Hinblick auf die Entwässerungssituation
bezogen auf die Wochenendhausgebiete in Helten (Wilhelm-Pampus-Höhe),
Krahwinkel (Kornhahn) und Happach anzupassen. Ein öffentlicher Kanal wird von
Seiten der Stadt Waldbröl in den genannten Gebieten mittels Betrieb und
Unterhaltung von abflusslosen Gruben errichtet (Kanal auf Rädern). Eine
Kanalisation kann unabhängig hiervon innerhalb dieser Gebiete auf Antrag durch
Dritte auf der Grundlage eines von der Stadt Waldbröl und dem Dritten zu
unterzeichnenden Erschließungsvertrages gem. § 124 BauGB errichtet werden. Im Auftrag ...................................... (Jaspert) - Betriebsleiter - |
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