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Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 23.10.2006 einstimmig die Aufstellung eines Einfachen Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Wochenendhausgebietes in Happach empfohlen.
Der Bebauungsplan weist für das gesamte Gebiet der vorhandenen neun Wochenendhausgrundstücke Art und Maß der baulichen Nutzung aus.
- Für das Gebiet wird die Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ festgesetzt. Hier sind nur Wochenendhäuser, Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sowie untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig (z.B. Geräteschuppen, Schwimmbecken, Einrichtungen für die Kleintierhaltung usw.).
- Auf jedem mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstück ist gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO nur eine Garage mit einem Einstellplatz oder alternativ ein Carport mit einem Einstellplatz zulässig.
- Im gesamten Plangebiet wird eine Grundflächenzahl GRZ 0,2 ohne Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mit einer maximalen Grundfläche GR 80 m² für das Wochenendhaus festgesetzt.
- Darüber hinaus ist die maximale Eingeschossigkeit festgesetzt worden.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kann die Mehrzahl der illegal errichteten baulichen Anlagen auf den Grundstücken planungsrechtlich abgesichert werden. Allerdings ist bei einem Wochenendhaus auch eine über das jetzt angestrebte Maß hinausgehende Erweiterung illegal vorgenommen worden, die hiermit nicht legalisiert werden kann.
Die Einzelheiten der Planung sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 63 – Wochenendhausgebiet Happach – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan. In diesem Bebauungsplan werden Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den v.g. Bebauungsplan. |
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