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Vorlage - 60/441/2007  

 
 
Betreff: 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.08.2007 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 19.03.2007 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl einstimmig die 2. öffentliche Auslegung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl beschlossen. Diese erneute Offenlage war erforderlich geworden, um Straßenbegleitgrün entlang der Morsbacher Straße auszuweisen, den Waldorf-Kindergarten planungsrechtlich abzusichern sowie die textlichen Festsetzungen auf den aktuellen Stand zu bringen.

 

Die 2. öffentliche Auslegung der Bebauungsplanänderung erfolgte in der Zeit vom 23.04.2007 bis einschließlich 23.05.2007.

 

 

  1. Stellungnahme der Eheleute Ruth Leuchtmann-Meyer und Joachim Meyer, Escher Weg 10, Waldbröl, vom 07.05.2007:

 

Die Eheleute Ruth Leuchtmann-Meyer und Joachim Meyer bitten um Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 54 (Größe: 722 m²) als Bauland und nicht als private Grünfläche. Hier könnte eine mögliche spätere Erweiterung des Waldorf-Kindergartens vorgenommen werden. Eine Baulandausweisung oder eine Ausweisung als Spielplatz sei auch deshalb nötig, weil mit Aufnahme des Betriebes des Kindergartens die Parzelle als Außenspielfläche umgestaltet werden soll mit der Errichtung von Kletterburgen, Spielgeräten und einem Gartenhaus. Mittel- bis langfristig soll hier eine bauliche Erweiterung möglich sein mit weitergehenden Betreuungs-, Bildungs- und Kulturangeboten.

 

 

  1. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW, Krefeld, vom 16.05.2007:

 

Bodenwasserhaushalt / Grundwasserneubildung:

 

Unter Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes wäre als Zielaussage im Umweltbericht auch die Versiegelungsproblematik zu benennen im Hinblick auf den Bodenwasserhaushalt / Grundwasserneubildung gemäß entsprechender Gesetze (§ 179 BauGB Rückbau- und Entsiegelungsgebot).

 

Kompensations-, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nach § 1a BauGB:

 

Es sind Kompensationsmaßnahmen empfehlenswert, die auch eine wirksame Zielrichtung für die Schutzgüter Boden und Wasser besitzen. Zum Beispiel ist eine Verdoppelung des Zielbiotopwertes möglich, wenn Kompensationsmaßnahmen zur Förderung des Bodenwasserhaushalts vorgenommen werden durch Entsiegelung von Flächen oder durch Aufheben von Verrohrungen bestimmter Fließgewässer.

 

Schutzgut Boden:

 

Der Geologische Dienst weist darauf hin, dass im Teilbereich Ernst-Wiechert-Weg mäßig wechselfeuchte Böden auftreten, welche zur Versickerung ungeeignet erscheinen und welche gemäß ihrer hohen Fruchtbarkeit, Puffer- und Filterfunktionen mit der Schutzstufe 1 versehen sind.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Leuchtmann-Meyer:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Eheleute Ruth Leuchtmann-Meyer und Joachim Meyer zurück. Die private Grünfläche mit den zur Erhaltung festgesetzten Bäumen ist prägend für das Baugebiet und wurde von der Stadt Waldbröl auch nicht als Bauland veräußert. Sollte das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 54 zukünftig tatsächlich für eine Erweiterung des Waldorf-Kindergartens benötigt werden, ist in einem separaten Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl über die beantragte Baulandausweisung erneut zu entscheiden.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die Versiegelungsproblematik im Bebauungsplan im Sinne der Stellungnahme des Geologischen Dienstes abgearbeitet worden ist. Es wurde die Verminderungsmaßnahme V 1 festgesetzt. Danach sind Zufahrten und Stellplätze auf neuen Baugrundstücken sowie die öffentlichen Fußwege als infiltrationsfähige Oberflächenbefestigung, z.B. als breitfugiges Pflaster, Ökopflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine herzustellen. Ein versiegelter Unterbau ist unzulässig. Auch im Umweltbericht wird der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches ausgeführt. § 179 BauGB  „Rückbau- und Entsiegelungsgebot“ kommt im vorliegenden Plangebiet nicht in Betracht.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die vorliegende Bauleitplanung eine Kompensation der zusätzlichen Eingriffe innerhalb des Plangebietes vorsieht und eine Entsiegelung von Flächen oder Aufheben von Verrohrungen bestimmter Fließgewässer nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

 

Der Stadtrat bestätigt die Aussage des Geologischen Dienstes NRW, dass im Bereich Ernst-Wiechert-Weg die Böden ungeeignet zur Versickerung sind. Entsprechende Regenwasserkanäle wurden bereits errichtet.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2141) in seiner Sitzung am 22.08.2007 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit dem Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.