Bürgerinformationssystem

Vorlage - 60/442/2007  

 
 
Betreff: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Brölerhütte / Niederhof;
Bebauungsplan Nr. 110 - Brölerhütte / Niederhof - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III / 32/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.08.2007 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 19.10.2005 die Aufstellung der Bauleitpläne im Bereich Brölerhütte / Niederhof – 20. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplan Nr. 110 – beschlossen.

 

Nach der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 29.01.2007 über die während der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden.

 

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 14.02.2007 in einem Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan wegen Abwägungsausfalls für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des OVG NRW muss im Fall einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB der Rat auch über die vor der Offenlegung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheiden. Überlässt er dies einem Ausschuss, wird das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), verletzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb angeraten, dass der Rat im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet.

 

Während der öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23.04.2007 bis einschließlich 23.05.2007 sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Folgende Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB liegen vor:

 

 

  1. Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 07.05.2007:

 

Der Aggerverband teilt mit, dass die Erweiterungsfläche nicht komplett im gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl aus dem Jahr 2002 enthalten ist. Ohne konkrete Aussagen über die zusätzliche Art und Menge des anfallenden Abwassers kann keine abschließende Aussage über die gesicherte Abwasserbehandlung gemacht werden.

 

 

  1. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW, Krefeld, vom 16.05.2007:

 

a)      Nach Darstellung des Geologischen Dienstes befindet sich im Übergangsbereich von Plangebiet III zu Plangebiet IV ein Niedermoor mit schützenswerten Torfmächtigkeiten bis 14 dm, mit Übergängen zum Moorgley. Diese Grundwasser beeinflusste Fläche ist – wie die Brölaue selbst  unter Umständen auch – aus hydrogeologischer und pedogenetischer Sicht ein setzungsgefährdeter Baugrund aufgrund möglicher Wechsellagerungen setzungsempfindlicher Substrate (Humus, Torf, Schluff). Weiterhin kann der natürliche Grundwasserspiegel bis nahe der Geländeoberfläche anstehen. Grundwasserbeeinflusste Böden reagieren ebenfalls sehr empfindlich auf Bodendruck von Bauwerken, so dass auch hier Setzungen möglich sein können.

 

Der Geologische Dienst empfiehlt deshalb, diese Teile des Plangebietes nach der Planzeichenverordnung zu kennzeichnen als eine Fläche, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB / FNP und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB / B-Plan). Wegen der Baugrundverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund- und Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau, Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmung der BauO NRW zu beachten.

 

b)      Die derzeitige Nutzung des Plangebietes ist vorrangig Intensivgrünland. Dessen humoser belebter Oberboden ist gemäß § 202 BauGB zum Schutz des Mutterbodens und gemäß DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke) zu behandeln. Weitere Maßnahmen zum Schutz des Bodens lassen sich nach § 18 Bundesbodenschutzverordnung in der DIN 19731 einsehen.

 

c)      In Anbetracht der Ökopunktdefizite von Gebiet I, II und III gibt der Geologische Dienst zur Kenntnis, dass eine Verdoppelung des Zielbiotopwertes möglich ist, wenn Kompensationsmaßnahmen zur Förderung des Bodenwasserhaushalts vorgenommen werden durch Entsiegelung von Flächen an anderer Stelle oder durch Aufheben von Verrohrungen bestimmter Fließgewässer. Weitere für Boden und Wasser wirksame Kompensationsmaßnahmen können sein: Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer der Gebäude in Versickerungsmulden oder –rigolen, extensive Wildgrasflächen mit integrierten wassergebundenen Wegen, Wiedervernässung von drainierten Böden, Lockerung anthropogen verdichteter Böden, Extensivierung landwirtschaftlicher Intensivnutzung, Umbau von Nadelforsten in standortheimische Laub- und Mischwälder (Bachaue).

 

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 23.05.2007:

 

Der Landrat äußert gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken.

 

Folgende Hinweise werden gegeben:

 

a)       Bezug nehmend auf die Regelungen des Baugesetzbuches zur Sicherung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen sind die Kommunen gehalten, bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch rechtliche Sicherung dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden (§ 1 a Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Zuge der somit erforderlichen verbindlichen (ggf. auch vertraglichen) Regelungen leisten auch die Festlegungen entsprechender Sicherheitsleistungen (Kosten der Maßnahmen laut Berechnung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages, Stand: 04.12.2006) i.V.m. terminlichen Vorgaben zur Herstellung bzw. Fertigstellung der Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur notwendigen eingriffsnahen Realisierung des Ausgleichs. Dies gilt hier im Besonderen für die Durchführung der allgemeinen dem jeweiligen Eingriffsgrundstück nicht eindeutig zuzuordnenden Ausgleichsmaßnahmen A1, A3 und B1.

 

b)       Mit Bezug auf die Regelungen des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten die Darstellungen und Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 (Landschaftsschutzgebiet / in Teilen geschützter Landschaftsbestandteil LB Nr. 15 / Entwicklungsziel 1 „Erhaltung der Landschaft“) in diesem Bereich erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft.

 

c)       Die beabsichtigte Niederschlagswasserbeseitigung der noch zu bebauenden Flächen in das Gewässer bedarf ggf. einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 2, 3, 5 und 7 WHG.

 

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind im Wortlaut der Vorlage 60/392/2007 zu entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB):

 

Zu 1. Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln vom 23.03.2006:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass sich die Betriebsstätten Rahn und Schneider außerhalb des Plangebietes befinden. Durch die vorliegende Bauleitplanung werden diese Betriebe nicht beeinträchtigt.

 

Der Stadtrat berücksichtigt die Belange des Installateurs und Heizungsbauers Hans-Ulrich Peters, Niederhof 8, 51545 Waldbröl, in der Weise, dass das Gebiet der Altbebauung in der Ortslage Niederhof als gemischte Baufläche (M) bzw. Dorfgebiet (MD) ausgewiesen wird.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Aggerverbandes vom 10.04.2006:

 

a)      Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Aggerverbandes bezüglich eines 15 m breiten Uferstreifens entlang des Homburger Brölbaches im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 1 statt.

 

b)      Der Stadrat entspricht der Stellungnahme des Aggerverbandes hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung. Die direkte Einleitung in den Vorfluter entfällt. Das vorliegende hydrogeologische Gutachten zeigt, dass auf den neuen Bauflächen entlang des Homburger Brölbaches eine Versickerung von Niederschlagswasser schadlos möglich ist. Es ist deshalb eingeplant, hier das Niederschlagswasser der neuen Baugrundstücke auf den Grundstücken mittels z.B. Mulden-Rigolen zu versickern. Für die übrigen Flächen sind vor der Errichtung neuer Gebäude Einzeluntersuchungen mittels hydrogeologischem Gutachten bezüglich der Versickerungsmöglichkeiten auf den jeweiligen Grundstücken zu erarbeiten bzw. es ist ein separater Regenwasserkanal – eventuell mit Regenrückhaltung – zum Vorfluter zu errichten. Das hydrogeologische Gutachten hat hier jeweils mangelnde Versickerungsfähigkeit attestiert.

 

c)      Der Stadtrat verzichtet auf die Ausweisung des namenlosen Nebengewässers der Bröl im Bereich „Im Kirschengarten“, weil dieser Teilbereich innerhalb der Bauleitplanung nicht für eine Bebauung vorgesehen, sondern weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen wird. Das namenlose Gewässer ist nicht eingemessen. Der konkrete Verlauf ist nicht bekannt. Beeinträchtigungen dieses Gewässers sind nicht zu erwarten.

 

d)      Der Stadtrat nimmt das Angebot des Aggerverbandes zur Kooperation bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen, z.B. im Zusammenhang mit dem Konzept zur naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und Waldbrölbach, zustimmend zur Kenntnis.

 

e)      Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zum Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl zur Kenntnis. Die Abwasserbeseitigung wird als gesichert angesehen. In den Sammler darf ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet werden. Maßnahmen zur Reduzierung der hydraulischen Überlastung des Transportsammlers zur Kläranlage Homburg-Bröl sind konzipiert und teilweise ergriffen worden. Der Netzplan soll angepasst werden.

 

f)        Der Hinweis bezüglich der Trinkwassertransportleitung des Aggerverbandes wird seitens des Stadtrates zur Kenntnis genommen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises vom 13.04.2006:

 

a)      Der Stadtrat nimmt den Hinweis der Kreispolizeibehörde bezüglich der Abstimmung der verkehrlichen Detailplanungen zustimmend zur Kenntnis.

 

b)      Der Stadtrat stellt fest, dass der im Landschaftsplan Nr. 4 – Nümbrecht / Waldbröl – des Oberbergischen Kreises ausgewiesene geschützte Landschaftsbestandteil Nr. 15 – Brölbachaue – durch die geplante Wohnbebauung nur in geringem Maße beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbestandteiles findet im südwestlichen Bereich statt. Durch die geplante Wohnbebauung entlang der Ortsstraße Niederhof werden ca. 25 % der gesamten Fläche des Landschaftsbestandteiles in Anspruch genommen. Die Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen ist im Randbereich der Ortsstraße bereits heute durch die Intensivbewirtschaftung am Rande der bestehenden Siedlung und durch die vorhandene Ortsstraße „Niederhof“ gestört. Durch die im östlichen Bereich geplanten Ausgleichsmaßnahmen wird der geschützte Landschaftsbestandteil aufgewertet. Die Heckenpflanzung entlang der hinteren Grundstücksgrenzen, die Extensivierung des Intensivgrünlandes sowie die Ausweisung des 15 m Gewässerrandstreifens entlang der Homburger Bröl werten diesen Lebensraum für Tiere und Pflanzen auf. Die Heckenpflanzung stellt zudem eine Abschirmung zum Siedlungsbereich dar. Im Bereich des Gewässerrandstreifens kann eine nachhaltige naturnahe Gewässerentwicklung gemäß des Konzeptes zur naturnahen Entwicklung von Bröl, Homburger Bröl und Waldbrölbach (KNEF) eingeleitet werden. Die Funktion des geschützten Landschaftsbestandteiles wird somit sichergestellt.

 

c)      Der Stadtrat stellt fest, dass die externe Ausgleichsmaßnahme A 4 in der Fassung des Bebauungsplanes Nr. 110, die inzwischen öffentlich ausgelegen hat, entfallen ist. Der vollständige Ausgleich kann nunmehr innerhalb des Plangebietes im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles LB 15 des Landschaftsplanes Nr. 4 des Oberbergischen Kreises zwecks ökologischer Aufwertung dieses Gebietes realisiert werden. Dieser ökologische Ausgleich wird mittels städtebaulicher Verträge gesichert.

 

d)      Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass für die Umweltprüfung, die Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung keine weiteren besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen vorliegen.

 

e)      Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 nach den Regelungen des § 29 Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft treten.

 

f)        Der Stadtrat stellt fest, dass der Umweltbericht um die Aussagen der unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich der vorhandenen besonders schutzwürdigen Böden ergänzt wurde.

 

 

Zu 4. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 11.04.2006 und 10.05.2006:

 

Der Stadtrat stellt grundsätzlich fest, dass durch die vorliegende Planung landwirtschaftliche Flächen ausschließlich innerhalb der bereits bestehenden Ortslagen Bröl, Brölerhütte und Niederhof in Anspruch genommen werden sollen. Auf die externe Ausgleichsmaßnahme A 4 wird verzichtet. Dies ist möglich, weil den Anregungen der Landwirtschaftskammer NRW vom 10.05.2006 zur Erweiterung der Ausgleichsmaßnahme A 3 auf die Flurstücke 239, 240, 52, 191 und 192  vollinhaltlich gefolgt wird. Die von der Landwirtschaftskammer vorgegebenen Bewirtschaftungsauflagen sind in den landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie die textlichen Festsetzungen aufgenommen worden. Die Sicherung dieser Maßnahmen erfolgt mittels städtebaulichen Verträgen.

 

 

Zu 5. Stellungnahme des Staatl. Umweltamtes Köln vom 12.04.2006:

 

Der Stadtrat gibt den Anregungen des Staatl. Umweltamtes statt. Für die Offenlagefassung des Bebauungsplanes Nr. 110 wurde ein hydrogeologisches Gutachten erstellt. Diesbezügliche Aussagen und Empfehlungen wurden in die Begründung und die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Das Gutachten zeigt, dass nur auf den nordöstlichen neuen Bauflächen entlang des Brölbaches eine Versickerung von Niederschlagswasser schadlos möglich ist. Im vorliegenden Fall ist eingeplant, hier das Niederschlagswasser der neuen Baugrundstücke auf den Grundstücken mittels z.B. Mulden-Rigolen zu versickern. Für die übrigen Flächen sind vor der Errichtung neuer Gebäude Einzeluntersuchungen mittels hydrogeologischen Gutachten bezüglich der Versickerungsmöglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken zu erarbeiten bzw. es ist ein separater Regenwasserkanal zum Vorfluter zu errichten. Hier hat das hydrogeologische Gutachten nur eingeschränkte Versickerungsmöglichkeiten ergeben. Deshalb können Bauanträge nur nach Klärung des Einzelfalles positiv beschieden werden.

 

 

Zu 6. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 25.04.2006:

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege statt. Die Hinweise wurden in den Umweltbericht, die Begründung und textlichen Festsetzungen aufgenommen.

 

 

 

Zu 7. Stellungnahme Jutta Ramackers vom 29.03.2006:

 

Der Stadtrat gibt dem Antrag der Frau Jutta Ramackers, Niederhof 2, Waldbröl, auf Ausweisung ihres Grundstückes als Dorfgebiet (MD) statt. Niederhof weist den Gebietscharakter eines Dorfgebietes im Sinne des § 5 BauNVO auf.

 

 

 

Beschlussvorschläge zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB):

 

 

Zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zum Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl zur Kenntnis. Die Abwasserbeseitigung wird als gesichert angesehen. In  den Sammler darf ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet werden. Maßnahmen zur Reduzierung der hydraulischen Überlastung des Transportsammlers zur Kläranlage Homburg-Bröl sind konzipiert und teilweise ergriffen worden. Der Netzplan ist anzupassen.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:

 

a)      Der Stadtrat stellt fest, dass die Aussagen des Geologischen Dienstes NRW zum Baugrund und Boden auf das Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1 : 50.000 zurückgreift und deshalb keine detaillierten Aussagen möglich sind. Aufgrund des vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens des Geologischen Büros Dr. Hartmut Frankenfeld, Nümbrecht, vom 22.09.2006 ergibt sich folgende Situation: Der Baugrund wird aufgebaut von 30 cm Mutterboden über einer Hanglehmschicht, welche bis in rd. 2 bis 2,5 m reicht. Darunter beginnt steinigeres Material, welches aus Hangschutt und Felsschutt des unterlagernden Felses besteht. Grundwasser ist in Tiefen von mehr als 10 m zu erwarten. Innerhalb des Hang- und Verwitterungsschuttes ist jedoch insbesondere bei nasser Witterung Schichtwasser zu erwarten.

 

Der Stadtrat weist aufgrund dieser Baugrundsituation ohne besondere Auffälligkeiten die Empfehlungen des Geologischen Dienstes auf Kennzeichnung der Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, zurück. Gleichwohl stellt der Rat der Stadt Waldbröl fest, dass zur  Bodensituation im Umweltbericht zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 110 Aussagen zum Schutzgut Boden bereits enthalten sind.

 

b)      Der Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Geologischen Dienstes zum Schutz des Mutterbodens zur Kenntnis. In der Bauleitplanung wird auf die Bestimmungen der Bundesbodenschutzverordnung hingewiesen.

 

c)      Der Stadtrat stellt fest, dass innerhalb des gesamten Plangebietes kein Ökopunktdefizit besteht. Die Entsiegelung von Flächen an anderer Stelle oder das Aufheben von Verrohrungen bestimmten Fließgewässer kommt in vorliegendem Fall nicht in Betracht. Weitere von dem Geologischen Dienst vorgeschlagene Kompensationsmaßnahmen wurden in der Bauleitplanung berücksichtigt, z.B. die Extensivierung landwirtschaftlicher Intensivnutzung oder Einleitung der Oberflächenwässer in Versickerungsmulden oder –rigolen, wo die Bodenverhältnisse dies zulassen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreis aus landschaftspflegerischer Sicht zustimmend zur Kenntnis. Vor dem ersten Eingriff werden die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen mittels vertraglicher Regelungen und die Festlegung entsprechender Sicherheitsleistungen abgesichert.

 

 

Feststellungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Brölerhütte / Niederhof gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 110 – Brölerhütte / Niederhof – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 22.08.2007 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 110 – Brölerhütte / Niederhof – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit Umweltbericht hierzu.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.