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Vorlage - 60/443/2007  

 
 
Betreff: 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Diezenkausen;
Bebauungsplan Nr. 28 - Diezenkausen - Südost - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.08.2007 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 26.01.2006 bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Diezenkausen sowie des Bebauungsplanes Nr. 28 – Diezenkausen-Südost – der Stadt Waldbröl beschlossen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 13.12.2006 einstimmig Beschlüsse zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB entschieden und die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne beschlossen. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lagen nicht vor.

 

Inzwischen hat das OVG NRW mit Urteil vom 14.02.2007 – 10 D 31/04.NE – in einem Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan wegen Abwägungsausfalls für unwirksam erklärt, weil nach Auffassung des Gerichtes im Fall einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Rat auch über die vor der Offenlegung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheiden muss. Überlässt er dies einem Ausschuss, wird das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), verletzt. Deshalb erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit angeraten, dass der Rat im Rahmen des Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet. Die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen vom 13.12.2006 sind somit vom Stadtrat zu treffen.

 

Die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne erfolgte in der Zeit vom 23.04.2007 bis einschließlich 23.05.2007. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

 

  1. Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 08.05.2007:

 

a)      Aus Sicht der Fachbereiche Gewässerunterhaltung und –entwicklung des Aggerverbandes bestehen bezüglich des Bebauungsplanes Nr. 28 – Diezenkausen-Südost - keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Planungen bezüglich der Einleitungen in die umliegenden Gewässer sich nach Möglichkeit an den Vorgaben des Merkblattes BWK M3 orientieren.

 

b)      Der Fachbereich Planung und Bau des Aggerverbandes teilt mit, dass das Plangebiet nicht im derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist. Zusammen mit der Erweiterungsfläche des Bebauungsplanes Nr. 110 - Brölerhütte / Niederhof – sind dies nach Einschätzung des Aggerverbandes ca. 20 Häuser, die nicht in der Kanalnetzanzeige Homburg-Bröl berücksichtigt sind. Daher muss der Aggerverband mitteilen, dass ohne konkrete Aussagen über die zusätzliche Art und Menge des anfallenden Abwassers keine abschließende Aussage über die gesicherte Abwasserbehandlung gemacht werden kann.

 

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 23.05.2007:

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen, es werden jedoch folgende Hinweise gegeben:

 

a)      Im Zuge der vorgesehenen vertraglichen Regelungen mit den beteiligten Eigentümern (Erschließungsvertrag) leisten unter anderem auch die Festlegungen entsprechender Sicherheitsleistungen (Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Maßnahmen laut Kostenschätzung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages) i. V. m. terminlichen Vorgaben zur Herstellung bzw. Fertigstellung der Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur notwendigen eingriffsnahen Realisierung des durchzuführenden Ausgleichs.

 

b)      Die derzeit im Geltungsbereich der qualifizierten Bauleitplanung bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 (Landschaftsschutzgebiet / Entwicklungsziel 1 „Erhaltung der Landschaft“) treten nach den Regelungen des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft.

 

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind im Wortlaut der Vorlage Nr. 60/379/2006 zu entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB):

 

Zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:

 

a)      Der Stadtrat stellt fest, dass der Aspekt der zukünftigen Niederschlagswasserbehandlung in der Bauleitplanung berücksichtigt worden ist. Im Vorfeld wurde ein hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet erarbeitet. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass für eine schadlose Versickerung von Niederschlagsabflüssen im Untersuchungsgebiet die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Aus diesem Grund hat die Einleitung des Regenwassers in einen Regenwasserkanal zu erfolgen. Hierbei kann es sich um einen zukünftigen öffentlichen oder einen über Erschließungsvertrag privat gebauten Regenwasserkanal handeln. Diese Bauleitplanung stellt eine Angebotsplanung dar. Erst wenn die gesicherte Ableitung des Regenwassers konzipiert und genehmigt vorliegt, ist eine Realisierung der Planung möglich. Die Anregung des Aggerverbandes bezüglich der infiltrationsfähigen Befestigungen von Stellplätzen, Zufahrten usw. ist bereits in den textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 28 enthalten.

 

b)      Der Stadtrat lehnt den Vorschlag des Aggerverbandes bezüglich der Offenlegung des namenlosen Siefens am nordwestlichen Rand des Bebauungsplangebietes ab. Der Bebauungsplan sieht keine Eingriffe in dieses Gewässer vor. Das Ausgleichskonzept der Stadt Waldbröl zielt eindeutig in eine andere Richtung. Es soll durch eine neue Ortsrandeingrünung sowohl der ökologische Ausgleich für die vorzunehmenden Eingriffe als auch eine denkmalpflegerisch relevante Freiflächengestaltung für einen harmonischen Übergang in die freie Landschaft gewährleistet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Plangebiet innerhalb des Denkmalbereiches befindet und gerade die Freiflächen als prägend angesehen werden.

 

c)      Der Stadtrat stellt fest, dass das Plangebiet zwar nicht im derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist, jedoch nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – hinsichtlich des zusätzlichen Anschlusses von drei bis maximal fünf neuen Einfamilienhäusern gegen diese zusätzliche Abwassermenge (kleiner als 0,3 l/Sek.) keine Bedenken bestehen.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege:

 

Der Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zur Kenntnis. Der Umweltbericht sowie die Begründung wurden entsprechend ergänzt.

 

Zu 3. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass durch die Bauleitplanung die südöstlich der vorhandenen Bebauung angrenzenden Freiflächen zwar in gewissem Umfange in Anspruch genommen werden, der denkmalpflegerische Verlust jedoch durch entsprechende Maßnahmen verträglich gestaltet wird. Es werden gestalterische Festsetzungen nach § 86 der Landesbauordnung aufgenommen, um eine Einbindung der geplanten Bebauung in die dörfliche Struktur von Diezenkausen zu gewährleisten. Neben der Anordnung und Ausrichtung der Gebäude, die die vorhandenen angrenzenden Strukturen aufnimmt bzw. fortführt, sind insbesondere die Dach- und Fassadengestaltung sowie die Höhenentwicklung der Gebäude von entscheidender Bedeutung für die neu zu schaffende Ortsrandsituation. Um eine dem Ortsbild angepasste Gestaltung der Außenanlagen zu gewährleisten, werden Vorgaben zur Art und Gestaltung von Böschungen und Einfriedungen sowie Stützmauern gemacht. Die Summe dieser Festsetzungen trägt dazu bei, dass sich die maximal fünf möglichen Wohngebäude in einer verträglichen Art und Weise an die vorhandene Ortsrandsituation anpassen und so die Belange des Denkmalschutzes in der Ortslage Diezenkausen Berücksichtigung finden. Darüber hinaus werden zur Erhaltung der ländlichen Ortsrandstruktur und zum Ausgleich für die betroffenen Obstbäume in erheblichem Umfang neue Obstbäume angepflanzt und außerdem die neuen Baugrundstücke zur freien Landschaft hin mit Gehölzstreifen aus Sträuchern abgeschirmt. Somit wird insgesamt eine dem Denkmalensemble entsprechende Freiraumgestaltung vorgenommen.

 

 

Zu 4. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

a)      Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass für die Durchführung der Umweltprüfung keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen vorliegen.

 

b)      Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 des Oberbergischen Kreises nach den Regelungen des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft treten.

 

c)      Der Stadtrat stellt fest, dass der Umweltbericht um die vorgeschlagenen bodenschutzrechtlichen Angaben ergänzt wurde.

 

d)      Der Stadtrat stellt fest, dass aufgrund eines vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens die Versickerungsfähigkeit für Niederschlagswasser im Plangebiet nicht ausreichend gegeben ist. Die vorliegende Bauleitplanung stellt eine Angebotsplanung dar. Bei der baulichen Realisierung der Erschließung einschließlich Ver- und Entsorgung ist es erforderlich, eine Regenentwässerung mittels öffentlichem oder privatem Kanal zum nächstgelegenen Vorfluter herzustellen. Dies ist in der Begründung des Bebauungsplanes bereits ausgeführt. Der Umweltbericht enthält ebenfalls diese Aussagen.

 

e)      Der Stadtrat stellt fest, dass im Bereich Diezenkausen eine Löschwasserversorgung von 800 l/Min. über zwei Stunden gesichert ist. Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens und nicht im Bauleitplanverfahren zu prüfen sind.

 

f)        Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

 

Zu 5. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis. Der Umweltbericht ist um die Aussage ergänzt worden, dass die an das Plangebiet angrenzenden Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt und im Zuge dieser Nutzung mehrmals im Jahr Wirtschaftsdünger (Gülle) ausgebracht wird. Diese Situation wird angesichts des festgesetzten Dorfgebietes (MD) als unkritisch eingestuft.

 

Der Stadtrat weist die Stellung der Landwirtschaftskammer bezüglich der Bedenken gegen die geplante Ausgleichsmaßnahme „Pflanzung einer Obstbaumreihe östlich der Diezenkausener Straße“ zurück. Die Anlegung von neuen Obstbaumstrukturen ist innerhalb des Denkmalbereiches Diezenkausen unerlässlich. Die Fläche befindet sich im Übrigen im Eigentum eines Vorhabenträgers und ist mit diesem abgestimmt.

 

 

Beschlussvorschläge zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2) und Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB):

 

 

Zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:

 

a)      Der Stadtrat gibt der Anregung des Aggerverbandes hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben des Merkblattes BWK M3 bezüglich der Einleitungen von Niederschlagswasser in die umliegenden Gewässer statt.

 

b)      Der Stadtrat stellt fest, dass das Plangebiet zwar nicht im derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist, jedoch nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – hinsichtlich des zusätzlichen Anschlusses von drei bis maximal fünf neuen Einfamilienhäusern gegen diese zusätzliche Abwassermenge keine Bedenken bestehen.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis.

 

 

Feststellungsbeschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Diezenkausen gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes und der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 28 – Diezenkausen-Südost – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 22.08.2007 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 28 – Diezenkausen-Südost – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit dem Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.