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Sachverhalt: Das
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm – LEPro) vom 19.06.2007 bestimmt in dem neuen
§ 24 a, dass Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO – (Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe)
nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen. Die Gemeinden
legen zentrale Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- oder
Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Standorte für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in
Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden) und Nebenzentren
(Stadtteilzentren) liegen, die sich auszeichnen durch: -
ein
vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und
Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung der Kultur, der
Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels und -
eine
städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten
Allgemeinen Siedlungsbereichs und -
eine
gute verkehrliche Einbindung in das Öffentliche Personennahverkehrsnetz. Der
Gesetzgeber definiert die zentrenrelevanten Leitsortimente folgendermaßen:
Bei
zentralen Versorgungsbereichen geht es grundsätzlich darum, diese Bereiche im
Hinblick auf unterschiedliche Aspekte in ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen.
Dies verdeutlichen z.B. die folgenden Schutznormen, die neben dem bereits
erwähnten Gesetz zur Landesentwicklung die zentralen Versorgungsbereiche
erfassen: -
§
11 Abs. 3 BauNVO weist großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige vergleichbare großflächige Handelsbetriebe,
die sich unter anderem „auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht nur unwesentlich auswirken
können“ ausdrücklich nur Kerngebieten und speziell für diese Nutzungen
festgesetzten Sondergebieten zu. -
§
2 Abs. 2 Satz 3 BauGB in der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung erweitert
das interkommunale Abstimmungsgebot dahin, dass Gemeinden sich sowohl gegenüber
Planungen anderer Gemeinden als auch gegenüber der Zulassung einzelner Einzelhandelsnutzungen
auf „Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche“ berufen
können. -
§
34 Abs. 3 BauGB knüpft die Zulässigkeit von Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich,
die sonst nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zuzulassen wären, zusätzlich daran,
dass von Ihnen „keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden“ zu
erwarten sein dürfen. -
§
9 Abs. 2 a BauGB ermöglicht es den Gemeinden nunmehr, für die im Zusammenhang
bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB „zur Erhaltung oder Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche“ mit einem einfachen Bebauungsplan die
Zulässigkeit bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen
baulichen Nutzungen zu steuern. -
§
1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bestimmt seit 01.01.2007, dass bei der Aufstellung der
Bauleitpläne insbesondere auch „die Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche“ zu berücksichtigen ist. Damit wird verdeutlicht,
dass die kommunale Bauleitplanung legitimerweise auch darauf abzielen kann,
zentrale Versorgungsbereiche nicht nur in ihrem Bestand zu schützen, sondern
deren Entwicklung und Attraktivität zu fördern. Waldbröl
ist in seiner Funktion als Mittelzentrum auch die Einkaufsstadt des südlichen
Oberbergischen Kreises mit einem vielfältigen Warenangebot. Städtebauliches
Ziel der Stadt Waldbröl ist deshalb die Erhaltung und Entwicklung des zentralen
Versorgungsbereiches in der Innenstadt als Hauptzentrum. Daraus resultiert die
Verhinderung von weiteren Ansiedlungen großflächigen Einzelhandels mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches.
Dort bereits vorhandene Standorte sind nach den gesetzlichen Vorgaben des LEPro
auf den vorhandenen Bestand zu beschränken. Seitens
der Bezirksregierung Köln wird empfohlen, den zentralen Versorgungsbereich in
der vorbereitenden Bauleitplanung, also dem Flächennutzungsplan, festzulegen.
Dies gibt Planungssicherheit für die zukünftige Aufstellung von Bebauungsplänen
zur Ansiedlung von weiteren großflächigen Ansiedlungen in diesem Bereich. Der
in dem beigefügten Plan abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich der Stadt
Waldbröl beginnt im Westen mit dem Sondergebiet „Extra-Markt“. Es
folgen die Flächen entlang der Brölbahnstraße und nördlich der Brölstraße mit
dem zentralen Busbahnhof. Eingeschlossen ist der gesamte Altstadtbereich mit
der Hochstraße und ihren Nebenstraßen, der Marktplatz sowie das Einkaufszentrum
„Petz / Kressner“. Es schließt sich der Bereich entlang der
Kaiserstraße bis zur Scharnhorststraße sowie die Bereiche südöstlich der
Vennstraße und der Bahnhofstraße an. Nordwestlich der Bahnhofstraße befindet
sich ein Teilbereich ebenfalls innerhalb des Plangebietes. Im Nordosten endet
der zentrale Versorgungsbereich mit dem Einkaufszentrum „Alte Kofferfabrik“.
Die
Abgrenzung wurde von der Verwaltung in Kooperation mit der Bezirksregierung
Köln erarbeitet. Es soll nunmehr auch formell eine Anfrage nach § 32
Landesplanungsgesetz an die Bezirksplanungsbehörde
gerichtet werden. Deshalb bedarf es zunächst des Beschlusses des Ausschusses
für Stadtentwicklung und Bauen. Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beauftragt die Verwaltung, an die
Bezirksregierung Köln eine Anfrage nach § 32 Landesplanungsgesetz zur 40.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl zwecks Festlegung des
zentralen Versorgungsbereiches – wie im Anlageplan dargestellt – zu
richten. Sollte
die Bezirksregierung Köln den Antrag positiv bescheiden, empfiehlt der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen dem Stadtrat, die 40. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl einzuleiten. |
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