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Vorlage - 60/450/2007  

 
 
Betreff: 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl - Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
28.08.2007 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) vom 19.06.2007 bestimmt in dem neuen § 24 a, dass Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO – (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen. Die Gemeinden legen zentrale Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Standorte für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden) und Nebenzentren (Stadtteilzentren) liegen, die sich auszeichnen durch:

 

-          ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels und

 

-          eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs und

 

-          eine gute verkehrliche Einbindung in das Öffentliche Personennahverkehrsnetz.

 

Der Gesetzgeber definiert die zentrenrelevanten Leitsortimente folgendermaßen:

 

  1. Bücher / Zeitschriften / Papier / Schreibwaren;

 

  1. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe;

 

  1. Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik / Computer, Elektro-Haushaltswaren (Kleingeräte);

 

  1. Foto / Optik;

 

  1. Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren, Einrichtungszubehör (ohne Möbel);

 

  1. Uhren / Schmuck;

 

  1. Spielwaren, Sportartikel.

 

Bei zentralen Versorgungsbereichen geht es grundsätzlich darum, diese Bereiche im Hinblick auf unterschiedliche Aspekte in ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Dies verdeutlichen z.B. die folgenden Schutznormen, die neben dem bereits erwähnten Gesetz zur Landesentwicklung die zentralen Versorgungsbereiche erfassen:

 

-          § 11 Abs. 3 BauNVO  weist großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige vergleichbare großflächige Handelsbetriebe, die sich unter anderem „auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht nur unwesentlich auswirken können“ ausdrücklich nur Kerngebieten und speziell für diese Nutzungen festgesetzten Sondergebieten zu.

 

-          § 2 Abs. 2 Satz 3 BauGB in der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung erweitert das interkommunale Abstimmungsgebot dahin, dass Gemeinden sich sowohl gegenüber Planungen anderer Gemeinden als auch gegenüber der Zulassung einzelner Einzelhandelsnutzungen auf „Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche“ berufen können.

 

-          § 34 Abs. 3 BauGB knüpft die Zulässigkeit von Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich, die sonst nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zuzulassen wären, zusätzlich daran, dass von Ihnen „keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden“ zu erwarten sein dürfen.

 

-          § 9 Abs. 2 a BauGB ermöglicht es den Gemeinden nunmehr, für die im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB „zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ mit einem einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zu steuern.

 

-          § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bestimmt seit 01.01.2007, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch „die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ zu berücksichtigen ist. Damit wird verdeutlicht, dass die kommunale Bauleitplanung legitimerweise auch darauf abzielen kann, zentrale Versorgungsbereiche nicht nur in ihrem Bestand zu schützen, sondern deren Entwicklung und Attraktivität zu fördern.

 

Waldbröl ist in seiner Funktion als Mittelzentrum auch die Einkaufsstadt des südlichen Oberbergischen Kreises mit einem vielfältigen Warenangebot. Städtebauliches Ziel der Stadt Waldbröl ist deshalb die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt als Hauptzentrum. Daraus resultiert die Verhinderung von weiteren Ansiedlungen großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches. Dort bereits vorhandene Standorte sind nach den gesetzlichen Vorgaben des LEPro auf den vorhandenen Bestand zu beschränken.

 

Seitens der Bezirksregierung Köln wird empfohlen, den zentralen Versorgungsbereich in der vorbereitenden Bauleitplanung, also dem Flächennutzungsplan, festzulegen. Dies gibt Planungssicherheit für die zukünftige Aufstellung von Bebauungsplänen zur Ansiedlung von weiteren großflächigen Ansiedlungen in diesem Bereich.

 

Der in dem beigefügten Plan abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich der Stadt Waldbröl beginnt im Westen mit dem Sondergebiet „Extra-Markt“. Es folgen die Flächen entlang der Brölbahnstraße und nördlich der Brölstraße mit dem zentralen Busbahnhof. Eingeschlossen ist der gesamte Altstadtbereich mit der Hochstraße und ihren Nebenstraßen, der Marktplatz sowie das Einkaufszentrum „Petz / Kressner“. Es schließt sich der Bereich entlang der Kaiserstraße bis zur Scharnhorststraße sowie die Bereiche südöstlich der Vennstraße und der Bahnhofstraße an. Nordwestlich der Bahnhofstraße befindet sich ein Teilbereich ebenfalls innerhalb des Plangebietes. Im Nordosten endet der zentrale Versorgungsbereich mit dem Einkaufszentrum „Alte Kofferfabrik“.

 

Die Abgrenzung wurde von der Verwaltung in Kooperation mit der Bezirksregierung Köln erarbeitet. Es soll nunmehr auch formell eine Anfrage nach § 32 Landesplanungsgesetz  an die Bezirksplanungsbehörde gerichtet werden. Deshalb bedarf es zunächst des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beauftragt die Verwaltung, an die Bezirksregierung Köln eine Anfrage nach § 32 Landesplanungsgesetz zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl zwecks Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches – wie im Anlageplan dargestellt – zu richten.

 

Sollte die Bezirksregierung Köln den Antrag positiv bescheiden, empfiehlt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen dem Stadtrat, die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl einzuleiten.