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Vorlage - 60/475/2007  

 
 
Betreff: 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Schönenbach-Sportplatz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
05.12.2007 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der „SV Schönenbach e.V.“ beabsichtigt, den vorhandenen städtischen Sportplatz (Tennenplatz) in einen Kunstrasenplatz mit Umpflasterung und Aufwärmzone umzubauen. Darüber hinaus ist ein neues Vereinsheim mit Schulungsräumen in einer Größenordnung von ca. 1.500 m³ umbautem Raum und einer Nutzfläche von ca. 350 m² neu geplant. Ebenfalls sollen neue Parkplätze angelegt werden. Die bisherigen Stellplätze und die Zu- und Abfahrt bleiben erhalten. Die Erschließung ist allerdings durch die Anlage von Ausweichbuchten zu verbessern.

 

Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt grundsätzlich durch den SV Schönenbach e.V.

 

Zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl. Dort ist bisher lediglich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt. Hinzu treten nunmehr ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Vereinsheim, Schulung, Parkplätze“ sowie weitere private Parkflächen.

 

Die Planzeichnung, die Begründung sowie ein Lageplan, der vom SV Schönenbach gefertigt wurde, sind dieser Vorlage beigefügt.

 

Die Abstimmung mit der Bezirksregierung nach § 32 Landesplanungsgesetz ist noch nicht erfolgt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Schönenbach-Sportplatz gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den v.g. Bauleitplan.