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Sachverhalt:
Herr Hartmut Mannherz, Brückenweg 15 a, 51545 Waldbröl-Hermesdorf, hatte die Ausweisung von zwei weiteren Baugrundstücken in den rückwärtigen Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 368 (3. Bauzeile), beantragt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen hatte in seiner Sitzung am 29.01.2007 einstimmig beschlossen, dem Antrag seine Zustimmung zu erteilen.
Die öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 31.08.2007 bis einschließlich 01.10.2007. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit bzw. der Behörden eingegangen.
Dieser Beschlussvorlage sind die Planzeichnung sowie die Begründung beigefügt. Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich Brückenweg gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 05.12.2007 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A - Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich Brückenweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 368, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
(1) Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3) Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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