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Sachverhalt:
Durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11.12.2007 (GV NRW 2007 S. 662, SGV 213) wurde das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) geändert und in § 41 Abs. 2 ein zusätzlicher Satz angefügt. Dieser Satz lautet:
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Hintergrund der vorstehenden Änderung ist ein Urteil des OVG NRW vom 16.02.2007 (Az.: 9 A 4239/2007), in dem entschieden wurde, dass die Gemeinden vom Land für die Beseitigung von Ölspuren auf Landesstraßen durch ihre Feuerwehren grundsätzlich keinen Aufwendungsersatz wegen fehlender Rechtsgrundlage beanspruchen können. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Verursacher einer Ölspur auf einer Landesstraße nicht ermittelt werden konnte, des Weiteren der Landesbetrieb außerhalb der normalen Dienstzeiten wegen fehlendem Bereitschaftsdienst nicht erreichbar war und daher die Feuerwehr zur Hilfeleistung angefordert wurde.
Durch diese gesetzliche Änderung des § 41 Abs. 2 FSHG hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden entstehende Kosten für den Einsatz ihrer Feuerwehr auch in den Fällen verlangen können, wo andere Behörden oder Einrichtungen zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung vorrangig in der Pflicht sind und ein Verursacher nicht ermittelt werden kann.
Hierbei handelt es sich überwiegend um entstandene Kosten eines Feuerwehreinsatzes, in denen der Verursacher (Fahrer oder Halter eines KFZ) einer Ölspur auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen nicht ermittelt werden kann und der zuständige Straßenbaulastträger wegen nicht vorhandener Dienstbereitschaft außerhalb der normalen Arbeitszeiten seinen Verkehrssicherungspflichten (in diesem Falle der Beseitigung einer Ölspur) nicht nachkommt und daher die Feuerwehr aufgrund des § 1 FSHG zum Einsatz angefordert wird.
Eine Erstattung dieser Kosten erfolgte aufgrund eines Runderlasses des IM NRW vom 07.07.2004 durch den Landesbetrieb Straßen nicht. Um von der nun gesetzlich gegebenen weiteren Möglichkeit des Kostenersatzes Gebrauch machen zu können, ist eine Anpassung der örtlichen Satzung an die neue Rechtslage erforderlich. Die bei der Stadt Waldbröl gültige Satzung wird an die neue Rechtsanlage mit diesem Nachtrag angepasst, um auch in der neuen Fallkonstellation einen Kostenersatz herbeiführen zu können.
Die Ergänzung greift also die Rechtsprechung des OVG NRW auf, nach der die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Verkehrsflächen eine originäre Aufgabe der Feuerwehr und diese bei Nichterreichbarkeit des Straßenbaulastträgers zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Sofern in diesen Fällen ein Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1, beispielsweise vom Fahrzeughalter nicht möglich ist, weil der Verursacher der Ölspur nicht bekannt ist, soll zumindest ein Kostenersatz durch den verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaulastträger ermöglicht werden.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat beschließt den 1. Nachtrag zur Kostenersatz- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Waldbröl vom 23.06.1994 in der als Anlage beigefügten Fassung. |
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