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Sachverhalt: Durch
das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11.12.2007
(GV NRW 2007 S. 662, SGV 213) wurde das Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) geändert und in § 41 Abs. 2 ein zusätzlicher Satz
angefügt. Dieser Satz lautet: Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur
Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur
Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für
den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu
erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. Hintergrund
der vorstehenden Änderung ist ein Urteil des OVG NRW vom 16.02.2007 (Az.: 9 A
4239/2007), in dem entschieden wurde, dass die Gemeinden vom Land für die
Beseitigung von Ölspuren auf Landesstraßen durch ihre Feuerwehren grundsätzlich
keinen Aufwendungsersatz wegen fehlender Rechtsgrundlage beanspruchen können.
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Verursacher einer Ölspur auf einer
Landesstraße nicht ermittelt werden konnte, des Weiteren der Landesbetrieb
außerhalb der normalen Dienstzeiten wegen fehlendem Bereitschaftsdienst nicht
erreichbar war und daher die Feuerwehr zur Hilfeleistung angefordert wurde. Durch
diese gesetzliche Änderung des § 41 Abs. 2 FSHG hat der Gesetzgeber nun die
Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden entstehende Kosten für den Einsatz
ihrer Feuerwehr auch in den Fällen verlangen können, wo andere Behörden oder
Einrichtungen zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung vorrangig in der
Pflicht sind und ein Verursacher nicht ermittelt werden kann. Hierbei
handelt es sich überwiegend um entstandene Kosten eines Feuerwehreinsatzes, in
denen der Verursacher (Fahrer oder Halter eines KFZ) einer Ölspur auf Bundes-,
Landes- oder Kreisstraßen nicht ermittelt werden kann und der zuständige
Straßenbaulastträger wegen nicht vorhandener Dienstbereitschaft außerhalb der
normalen Arbeitszeiten seinen Verkehrssicherungspflichten (in diesem Falle der
Beseitigung einer Ölspur) nicht nachkommt und daher die Feuerwehr aufgrund des
§ 1 FSHG zum Einsatz angefordert wird. Eine
Erstattung dieser Kosten erfolgte aufgrund eines Runderlasses des IM NRW vom
07.07.2004 durch den Landesbetrieb Straßen nicht. Um von der nun gesetzlich
gegebenen weiteren Möglichkeit des Kostenersatzes Gebrauch machen zu können,
ist eine Anpassung der örtlichen Satzung an die neue Rechtslage erforderlich.
Die bei der Stadt Waldbröl gültige Satzung wird an die neue Rechtsanlage mit
diesem Nachtrag angepasst, um auch in der neuen Fallkonstellation einen
Kostenersatz herbeiführen zu können. Die
Ergänzung greift also die Rechtsprechung des OVG NRW auf, nach der die
Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Verkehrsflächen eine originäre
Aufgabe der Feuerwehr und diese bei Nichterreichbarkeit des
Straßenbaulastträgers zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Sofern in diesen
Fällen ein Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1, beispielsweise vom
Fahrzeughalter nicht möglich ist, weil der Verursacher der Ölspur nicht bekannt
ist, soll zumindest ein Kostenersatz durch den verkehrssicherungspflichtigen
Straßenbaulastträger ermöglicht werden. Beschlussvorschlag: Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat beschließt den 1. Nachtrag zur
Kostenersatz- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Waldbröl vom 23.06.1994 in der als Anlage beigefügten
Fassung. |
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