Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß § 93 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung dem Rat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten.
Der kassenmäßige Abschluss sowie die Haushaltsrechnung mit den Feststellungen der Ergebnisse sind beigefügt. Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt das nicht ausgeglichene Ergebnis der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2007 im Verwaltungs- und das ausgeglichene Ergebnis im Vermögenshaushalt zur Kenntnis und überweist die Haushaltsrechnung mit Anlagen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. |
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