Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß
§ 93 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die vom Kämmerer aufgestellte und vom
Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung dem Rat innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten. Der
kassenmäßige Abschluss sowie die Haushaltsrechnung mit den Feststellungen der
Ergebnisse sind beigefügt. Beschlussvorschlag: Der
Rat nimmt das nicht ausgeglichene Ergebnis der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2007 im Verwaltungs-
und das ausgeglichene Ergebnis im Vermögenshaushalt zur Kenntnis und überweist
die Haushaltsrechnung mit Anlagen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. |
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