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Vorlage - 60/501/2008  

 
 
Betreff: Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Nr. 9 A - Großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
10.03.2008 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
12.03.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 22.05.2007 nach Vorstellung der Planung zur Umnutzung des ehemaligen Extra-Baumarktes in Waldbröl, Raabeweg, dem vorgestellten Projekt mit den Teilen Ansiedlung von Aldi Süd, Ansiedlung der Firma Expert Klein und Umbau des bestehenden Extra-Marktes bei einer Enthaltung zugestimmt. Daraufhin wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet und in der Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl vom 22.08.2007 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Nr. 9 A – Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl einstimmig gefasst.

 

Der Rat beschloss weiterhin, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Deshalb wurde gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgte in der Zeit vom 02.10.2007 bis einschließlich 16.10.2007.

 

 

Stellungnahme der Rechtsanwälte Redeker, Sellner,  Dahs  und Widmaier, Bonn, vom 10.10.2007 für die Firma MEGA COMPANY, Inhaber Fred Bergerhoff, Wiehler Straße 24, Waldbröl

 

  1. Erforderlichkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB)

 

Für die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe, für die der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage schaffen soll, besteht keine städtebauliche Erforderlichkeit.

 

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Demnach ist die Gemeinde planungsbefugt, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen; d.h. sie ist ermächtigt, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellungen zu betreiben.

 

Nicht erforderlich sind solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung vorgeschoben wird.

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird zwar unterstellt, dass in Waldbröl ein städtebauliches Bedürfnis für die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe bestehe. Den konkreten Nachweis dafür, dass ein solcher Bedarf tatsächlich besteht, lässt die Planbegründung jedoch vermissen. Ein Einzelhandelsgutachten u.ä., Untersuchungen, auf die der Plangeber sich diesbezüglich hätte verlässlich stützen können, fehlen vollständig. Auch findet keine sachgerechte Betrachtung derjenigen Auswirkungen statt, die die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe auf die insbesondere in der Umgebung des Plangebiets bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und Fachgeschäfte hat. Vor diesem Hintergrund überzeugt der unterstellte Bedarf weiterer Einzelhandelsflächen in der Innenstadt von Waldbröl nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Errichtung eines weiteren Elektronikfachmarktes mit einer geplanten Verkaufsfläche von insgesamt 1.700 m².

 

Dass die pauschalen Ausführungen in der Planbegründung unzureichend sind und überdies nicht zutreffen, belegt die durch die EURONICS Deutschland erstelle „Marktanalyse Waldbröl“. Diese kommt zu der nachvollziehbaren und plausiblen Überzeugung, dass das Einzugsgebiet bereits über eine gute Fachhandelsstruktur verfügt. Auf dieser Grundlage zieht die Marktanalyse die zutreffende Schlussfolgerung, dass die Ansiedlung eines weiteren Elektronikfachmarktes in jedem Fall überdimensioniert ist und zu einer deutlichen Verschärfung der Wettbewerbssituation führen wird. Denn es ist zu erwarten, dass der zur Ansiedlung beabsichtigte Elektronikfachmarkt Neukunden nicht gewinnen werden wird mit der Folge, dass es zukünftig lediglich zu Umverteilungseffekten kommen wird.

 

 

  1. Ziele der Raumordnung

 

Der Bebauungsplan verstößt zudem gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er steht nicht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Gemäß § 24 a LEPro dürfen Kern- und Sondergebiete nur noch in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Zwar sind die Gemeinden gemäß § 24 a Abs. 2 LEPro nunmehr dazu berufen, die zentralen Versorgungsbereiche in ihrem Gemeindegebiet als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional festzulegen. Diesbezüglich hat der Landesgesetzgeber den Kommunen einen gewissen Konkretisierungsspielraum eingeräumt. Soweit mit dem im Entwurf vorliegenden Bebauungsplan der Versuch unternommen wird, in Anwendung von § 24 a Abs. 2 LEPro das Plangebiet als einen zentralen Versorgungsbereich in Waldbröl festzulegen, steht dies jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu den landesplanerischen Vorgaben.

 

Zentrale  Versorgungsbereiche sind in Anlehnung an die zu § 34 Abs. 3 BauGB ergangene Rechtsprechung des OVG NRW dadurch gekennzeichnet, dass sie räumlich abgrenzbar sind und ihnen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine bestimmte Versorgungsfunktion für eine Gemeinde zukommt. Vorausgesetzt werden demnach vorhandene Nutzungen, die für die Versorgung der Gemeindeeinwohner insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. Zentral bedeutet, dass der Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dient. Dabei ist zentral nicht rein geographisch, sondern auch funktional zu verstehen. Eine bloße Ansammlung von Einzelnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich reicht daher nicht.

 

Maßgeblich kommt es darauf an, dass der Bereich die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung hat. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzung in dem betreffenden Bereich aufgrund der Zuordnung dieser Nutzungen innerhalb des räumlichen Bereiches und aufgrund ihrer verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Entsprechend abgestimmt muss das Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sein. Es spricht daher viel dafür, dass ein als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizierendes Zentrum die Existenz mehrer Einzelhandelsbetriebe mit sich ergänzenden und/oder konkurrierenden Warenangeboten bedingt, damit der Schutzzweck der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften nicht auf einen individuellen Schutz einzelner Betriebe vor Konkurrenz im Einzugsbereich hinausläuft. Bei der Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches ist daher nicht darauf zu achten, sämtliche Einzelhandelsnutzungen des Stadtgebietes in den Bereich einzubeziehen. Vielmehr richtet sich die Einbeziehung danach, welchem Bereich im Hinblick auf das differenzierte Warenangebot eine Versorgungsfunktion für den kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf zukommt.

 

Legt man die v.g. strengen Maßstäbe an die gemäß § 24 a Abs. 2 LEPro beabsichtigte Festlegung des in Rede stehenden zentralen Versorgungsbereich an, zeigt sich, dass der Raabeweg bereits rein geographisch nicht in zentraler Lage von Waldbröl liegt, sondern sich  vielmehr in einer Randlage befindet. In funktionaler Hinsicht kommt dem Bereich ebenfalls keine Versorgungsfunktion im Zusammenhang mit dem Innenstadtzentrum zu.

 

Die fehlende Versorgungszentralität folgt bereits daraus, dass es um die Umnutzung eines ehemaligen EXTRA-Baumarktes geht. In der Zwischenzeit wurden die Räumlichkeiten für Restpostenmärkte und ähnliche Sortimente genutzt. Das heißt der vorhandenen Nutzung kommt schon wegen des Sortiments keine Versorgungsfunktion zu. Auch die geplante Ansiedlung eines Aldi-Marktes und insbesondere eines Elektronikfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.700 m² belegt, dass letztlich nicht ein vielfältiges Spektrum an Waren angeboten, sondern nur das bereits im Mai 2007 vor der Gesetzesänderung gebilligte Projekt der Investoren planungsrechtlich unter dem Deckmantel eines bereits zurzeit und auch zukünftig nicht vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs gesichert werden soll. Ein Elektronikfachmarkt mit der genannten Verkaufsfläche ist zudem für die gemeindeweite bzw. übergemeindliche Versorgung im Bereich von Waldbröl nicht erforderlich, da Waldbröl bereits über eine gute Fachhandelsstruktur in diesem Bereich verfügt.

 

Selbst die Investoren gehen davon aus, dass es sich bei dem in Aussicht genommenen Standort nicht um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 24 a Abs. 2 LEPro handelt. Denn in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen vom 22.05.2007 haben sie die Erforderlichkeit einer möglichst schnellen Realisierung unter Verweis auf die Novellierung des Landesplanungsgesetzes, durch die die Ansiedlung von Verkaufsflächen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen erschwert werden soll, ausdrücklich betont.

 

Schließlich erweist sich die Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs auch aus folgendem Grund als rechtsfehlerhaft: Der Standort der MEGA COMPANY an der Wiehler Straße, der sich nur ein kleines Stück außerhalb des geplantes Bereichs im Nordosten befindet, wird bei der Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches vollständig außer Betracht gelassen. Demgegenüber soll nunmehr das Gebiet des ehemaligen EXTRA-Bau- und Hobbymarktes am Raabeweg, das im nordwestlichen Teil des abgegrenzten Bereiches liegt, noch in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen werden.

 

Aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und vor allem des bisherigen Nutzungsverhaltens der Kunden handelt es sich allenfalls beim erstgenannten Standort um einen zentralen Versorgungsbereich, der eine entsprechende Festlegung rechtfertigt.

 

Entgegen der Begründung im Bebauungsplan befindet sich die MEGA COMPANY nicht in städtebaulich nicht integrierter Lage weit außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Denn gerade durch das Fachgeschäft der  MEGA COMPANY, das seit knapp 50 Jahren in Waldbröl besteht und eine große Produktauswahl, kompetente Fachberatung und umfangreiche Servicedienstleistungen anbietet, wird die Versorgung der Einwohner Waldbröls sowie der umliegenden Gemeinden für den Bereich der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik / Computer sowie Elektrohaushaltswaren gewährleistet. Die planerische Rechtfertigung der Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches erschließt sich somit nicht.

 

Aus der Beschlussvorlage vom 14.08.2007 zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl – Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches – ergibt sich, dass städtebauliches Ziel der Stadt Waldbröl die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt als Hauptzentrum ist, um gleichzeitig weitere Ansiedlungen großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb dieses Bereiches zu verhindern. Die Einbeziehung des Bereiches Raabeweg wird jedoch nicht zu der geplanten Stärkung und Weiterentwicklung der Innenstadt Waldbröls führen, sondern nur eine Umverteilung innerhalb des Stadtgebietes bewirken. Dieser Befund wird durch die vorgelegte Marktanalyse gestützt.

 

 

  1. Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

 

 

Der Planentwurf trägt schließlich dem Gebot der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB insoweit nicht Rechnung, als die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen der Planungsdirektive des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt werden.

 

Zwar trifft es – wie in der Planbegründung zutreffend ausgeführt wird – zu, dass bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB ein Umweltbericht, der ansonsten förmlicher Bestandteil der Begründung ist, nicht erforderlich ist. Soweit der Plangeber daraus aber offenbar die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die Belange des Umweltschutzes nicht abwägend berücksichtigt und mit den übrigen für und gegen die Planung sprechenden Belange abgewogen werden müssen, werden die mit der Einführung des § 13 a BauGB einhergehenden Verfahrenserleichterungen verkannt und deutlich zu weit ausgelegt. Vor diesem Hintergrund konnte der Plangeber es nicht bei der schlichten Feststellung bewenden lassen, dass eine Beeinträchtigung der angesprochenen Schutzgüter auszuschließen ist. Auch konnte er sich nicht auf die Ergebnisse der UVP-Ergebnisse zurückziehen. Denn dies ersetzt eine Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht.

 

  1. Belange der Wirtschaft ( § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

 

Ein weiterer Abwägungsmangel ist darin zu erblicken, dass die Belange der Wirtschaft entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB nur einseitig zugunsten der neu anzusiedelnden Einzelhandelsbetriebe in den Blick genommen worden sind. Demgegenüber hat der Plangeber sich der Betrachtung der negativen Auswirkungen für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe verstellt.

 

Indem der Plangeber insbesondere – wie bereits ausgeführt wurde – auf ein Einzelhandelsgutachten verzichtet hat, das ausführlich hätte Stellung zu den potentiell schädlichen Auswirkungen der geplanten Neuansiedlungen hinsichtlich des bestehenden Einzelhandels in Waldbröl beziehen können, hat der Plangeber den Blick für eine sachgerechte Abwägung von vornherein verschränkt. Die Begründung enthält keine Aussagen über die negativen Auswirkungen, die insbesondere die Errichtung eines weiteren Elektrofachmarktes auf den bereits bestehenden Fachmarkt MEGA COMPANY hat. Die Abwägung wird insoweit verkürzt, als ein wesentlicher Belang nicht in sie eingestellt worden ist.

 

 

  1. Art und Maß der baulichen Nutzung

 

Es bestehen Bedenken an der Wirksamkeit des Planentwurfs, weil die Festsetzungen in der Begründung des Planentwurfs zwar unter Ziff. 1 mit der Überschrift „Art und Maß“ der baulichen Nutzung eingeleitet werden, im Folgenden aber lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden.

 

Soweit im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauGB bestimmte Verkaufsflächen festgesetzt werden, handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen, sondern um solche zur Art der baulichen Nutzung. Durch die Verkaufsfläche wird nämlich ein bestimmter Betriebstyp definiert. Insoweit ist der Planentwurf unvollständig, es sei denn, dass die Aufstellung eines nicht qualifizierten Bebauungsplanes beabsichtigt ist.

 

 

 

Stellungnahme der WEW, Alte Poststraße 6, Waldbröl, vom 14.10.2007

 

Die WEW nimmt die Argumentation der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier in vollem Umfange auf. Die Stellungnahme ist lediglich teilweise verkürzt und in anderer Reihenfolge aufgebaut worden. Somit wird auf eine Wiederholung hier verzichtet.

 

 

Stellungnahme des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes Oberbergischer Kreis e.V., Bismarckstraße 9 a, Gummersbach, vom 16.10.2007

 

Die Stellungnahme des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes ist wortgleich mit der Eingabe der WEW. Insoweit wird hier ebenfalls auf eine Wiedergabe verzichtet. Die Argumentation ist identisch mit der Stellungnahme von Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier.

 

 

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 A nach § 13 a BauGB – Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl erfolgte in der Zeit vom 19.11.2007 bis einschließlich 19.12.2007. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte ebenfalls bis zum 19.12.2007. Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

 

 

  1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Oberberg, Gummersbach, vom 17.12.2007

 

Die IHK teilt mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestehen. Das Sondergebiet liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Waldbröl und ist damit ein integrierter Standort. Die Stadt Waldbröl hat darüber hinaus eine zentrenrelevante Sortimentsliste erstellt. Hier wird angeregt, die Liste dergestalt zu überarbeiten, dass nur die Sortimente aufgeführt werden, die auch tatsächlich zentrenrelevant sind.

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 19.12.2007

 

Der Landrat teilt mit, dass aus Sicht des Oberbergischen Kreises gegen den Bebauungsplan grundsätzlich keine Bedenken bestehen.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass in den Planunterlagen angegeben ist, dass das Baugebiet im Bestand an den Mischwasserkanal angeschlossen ist. Die Örtlichkeit zeigt aber, dass das anfallende Niederschlagswasser teilweise in den Waldbrölbach abgeleitet wird. Sofern die weitere Entwässerung in den Waldbrölbach bestehen bleiben soll, ist hier ein Erlaubnisverfahren nach den §§ 2, 3, 5 und 7 WHG bei der unteren Wasserbehörde einzuleiten.

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet zwei Altstandorte befinden. Unter Berücksichtigung des „Altlastenerlasses“ NRW vom 14.03.2005 wird empfohlen, beide Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen. Im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises ist die östlich des Raabeweges gelegene Sonderbaufläche SO 1 als Altstandort der ehemaligen metallverarbeitenden Firma SAG und die östlich des Raabeweges gelegene Sonderbaufläche SO 2 als Altstandort einer ehemaligen Gerberei eingetragen. Bei zukünftigen Umnutzungs- und / oder Bauverfahren – insbesondere bei allen Tiefbauarbeiten – sollte die untere Bodenschutzbehörde vorab beteiligt werden.

 

  1. Stellungnahme der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier, Bonn, vom 13.12.2007 für die Firma MEGA COMPANY, Inhaber Herr Fred Bergerhoff, Wiehler Straße 24, Waldbröl

 

Die Stellungnahme vom 10.10.2007 wird wie folgt ergänzt:

 

3.1    Der  Begründung  zum Bebauungsplan lässt sich nach wie vor kein Nachweis für die gemäß § 1 Abs. 3 BauGB notwendige städtebauliche Erforderlichkeit entnehmen. Es bleibt vielmehr bei der Unterstellung, dass in Waldbröl ein städtebauliches Bedürfnis für die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe bestehe, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der vorgelegten „Marktanalyse Waldbröl“ erfolgt und ohne dass ein eigenes Einzelhandelsgutachten vorgelegt wird. Eine sachgerechte Betrachtung derjenigen Auswirkungen, die die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe auf die in der Umgebung des Plangebietes bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und Fachgeschäfte hat, findet ebenfalls nicht statt.

 

3.2    Auch der gerügte Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB wurde nicht behoben. Der Versuch, das Plangebiet in Anwendung von § 24 a Abs. 2 LEPro als einen zentralen Versorgungsbereich in Waldbröl festzulegen, steht insofern in offensichtlichem Widerspruch zu den landesplanerischen Vorgaben, als dass der Raabeweg sich weder geographisch noch funktional in zentraler Lage von Waldbröl befindet.

 

Ferner liegt der Standort der MEGA COMPANY entgegen der Begründung des Bebauungsplanes nicht in der äußersten Peripherie des Hauptortes Waldbröl. Vielmehr wird gerade durch das Fachgeschäft der MEGA COMPANY, das seit knapp 50 Jahren in Waldbröl besteht und eine große Produktauswahl, kompetente Fachberatung und umfangreiche Servicedienstleistungen anbietet, die Versorgung der Einwohner Waldbröls sowie der umliegenden Gemeinden für den Bereich der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik / Computer sowie Elektrohaushaltswaren gewährleistet.

 

3.3    Soweit die Verletzung des Gebotes der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB im Hinblick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gerügt wurde, ist die Begründung des Bebauungsplanes zwar ergänzt worden. Es wird nunmehr jedoch lediglich allgemein ausgeführt, warum die Umweltbelange keiner weitergehenden Berücksichtigung bedürfen. Damit mag dem Abwägungsgebot zwar weitergehend Rechnung getragen worden sein, als dies noch im vorangegangenen Entwurf des Bebauungsplanes feststellbar war. Jedoch lassen die verwaltungsseitig ergänzten Ausführungen immer noch nicht hinreichend fundiert erkennen, weshalb die Umweltbelange vorliegend letztlich keiner weitergehenden Berücksichtigung bedürfen.

 

3.4    Hinsichtlich des gerügten Abwägungsmangels in Bezug auf die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB), die nur einseitig zugunsten der neu anzusiedelnden Einzelhandelsbetriebe in den Blick genommen worden waren, wurde die Begründung des Bebauungsplanes zwar um Erwägungen hinsichtlich der Wettbewerbssituation zwischen dem geplanten Elektrofachmarkt und der MEGA COMPANY ergänzt. Diese Ausführungen werden dem Abwägungsgebot jedoch nach wie vor nicht gerecht. Die Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB sind jedoch nicht bereits durch die bloße Behauptung berücksichtigt, die Bauleitplanung sei wettbewerbsneutral ausgerichtet. Die MEGA COMPANY erstrebt keinen Wettbewerbsschutz, wie die Begründung zum Bebauungsplan unterstellt, sondern lediglich eine interessengerechte Abwägung, im Rahmen derer neben den neu anzusiedelnden Einzelhandelsbetrieben auch die negativen Auswirkungen für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe anhand konkreter Gutachten einbezogen und bewertet werden. Allein der selbstverständliche Hinweis, dass sich der bestehende Elektro- bzw. Elektronikfachmarkt im Wettbewerb mit dem neuen Anbieter im zentralen Versorgungsbereich stellen muss, genügt dieser Anforderung ersichtlich nicht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die sehr zweifelhafte Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs.

 

3.5    Der Planentwurf wurde insoweit vervollständigt, als nunmehr auch das Maß der baulichen Nutzung dargestellt ist. Die in der Stellungnahme vom 10.10.2007 vorgebrachten Bedenken haben sich damit erledigt.

 

  1. Stellungnahme der WEW, Alte Poststraße 6, Waldbröl, vom 13.12.2007

 

Die WEW teilt mit, dass der Einzelhandel in Waldbröl nach wie vor befürchtet, dass die Attraktivität der Innenstadt durch das geplante Vorhaben auf lange Sicht nicht zu-, sondern abnimmt, da die Fachhandelsgeschäfte in der Innenstadt dem Verdrängungswettbewerb zum Opfer fallen werden. Die Bedenken dagegen, das geplante „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ faktisch zum zentralen Versorgungsbereich zu zählen und den Flächennutzungsplan – der momentan einen großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten vorsieht – diesbezüglich anzupassen, wurden nicht ausgeräumt.

 

Ferner wurden die Ergebnisse der Marktanalyse Waldbröl der EURONICS  Deutschland bei der Abwägung nach wie vor nicht berücksichtigt.

 

In der geänderten Begründung erfolgt weder eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Marktanalyse Waldbröl – welche im Übrigen in eklatantem Widerspruch zu den Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplanes stehen – noch werden eigene Gutachten vorgelegt. Die bloße Behauptung, die Bauleitplanung sei wettbewerbsneutral ausgerichtet, ist sicherlich nicht ausreichend. Die Ausführungen werden dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB daher nicht gerecht. Alles in allem erweist sich der Bebauungsplan als rechtswidrig, da er an gravierenden Abwägungsfehlern leidet.

 

Im Übrigen bezieht sich die WEW auf ihre Stellungnahme vom 14.10.2007.

 

  1. Stellungnahme des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes Oberbergischer Kreis e.V., Bismarckstraße 9 a, Gummersbach, vom 14.12.2007

 

Diese Stellungnahme ist deckungsgleich mit der Stellungnahme der WEW, die unter 4. dargestellt worden ist.

 

 

 

Nachfolgend werden die Stellungnahmen aus der Unterrichtung und Äußerung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der jeweiligen Beschlussfassung zusammenfassend abgearbeitet, um Wiederholungen zu vermeiden.

 

Da die Stellungnahmen der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier, der WEW sowie des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes Oberbergischer Kreis e.V. in weiten Passagen deckungsgleich sind, werden sie in der Beschlussfassung gemeinschaftlich behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Oberberg:

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die IHK gegen diese Bauleitplanung keine Bedenken äußert, weil es sich um einen integrierten Standort innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Waldbröl handelt. Der Stadtrat stellt fest, dass die Sortimente auf der Grundlage des § 24 a LEPro unter Berücksichtigung des Einzelhandelserlasses NRW sowie der „Kölner Liste“ der Bezirksregierung Köln definiert worden sind. Es wurden die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente sowie die Kernsortimente des Elektrofachmarktes festgesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Sortimentsliste grundsätzlich falsche Erwägungen zugrunde liegen. Insbesondere wurden hier strikt die Vorgaben der Bezirksregierung Köln eingehalten.

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Hinweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht wurden unter Ziff. 5.7 in die Begründung des Bebauungsplanes bereits aufgenommen.

 

Zu 3. bis 5. Stellungnahmen der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier, der WEW sowie des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes Oberbergischer Kreis e.V.:

 

Zu 3.1. – Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 9 A – großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Die Gemeinde darf die Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu befriedigen. Andererseits darf die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundeigentümer orientieren, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt, weil nur dadurch die Planung gestützt werden kann. Ein Zusammenwirken zwischen Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung von Bauleitplänen widerspricht insoweit daher nicht dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insgesamt darf daher die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für eine Bauleitplanung nehmen. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um eine unzulässige „Gefälligkeitsplanung“ oder um eine unzulässige Einzelfallplanung für ein einzelnes Grundstück. Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung wird verneint bei bloßer Bevorzugung privater Interessen, wenn eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt.

 

Im vorliegenden Fall stehen die öffentlichen und privaten Belange im Einklang. Bereits mit der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl vom 15.12.1999 wurde der gesamte Standort im Bereich Brölbahnstraße / Raabeweg als Sonstiges Sondergebiet für den Einzelhandel ohne jede Sortimentsbegrenzung dargestellt. Seinerzeit wurde das Gewerbegebiet nach Betriebsverlagerung der Firma SAG aufgegeben. Das Sonstige Sondergebiet wurde mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 24.08.2005 nach Aufgabe des EXTRA-Baumarktes den damaligen Gegebenheiten (Havariemärkte) angepasst, weil die Bezirksregirung aus Gründen der Raumordnung eine Festlegung der Sortimente verlangte. Nunmehr ergibt sich die städtebauliche Notwendigkeit, unter Berücksichtigung der privaten Investitionsabsichten mit Hilfe des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 9 A der Stadt Waldbröl das Gebiet erneut zu überplanen.

 

Der Bebauungsplanbereich befindet sich eindeutig innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Waldbröl. Deshalb ist die Stadt Waldbröl nach § 24 a LEPro befugt, innerhalb des Sonstigen Sondergebietes die Steuerung des großflächigen Einzelhandels auch mit zentrenrelevanten Sortimenten vorzunehmen.

 

Eines Einzelhandelskonzeptes durch die Stadt Waldbröl bedarf es nicht zwingend. Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches ist kein Elektro- bzw. Elektronikfachmarkt anzutreffen. Die Stärkung der Innenstadt erfordert diese Sortimente eindeutig. Die übrigen bereits innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches ausreichend anzutreffenden Sortimente – wie z.B. Textilien – werden durch detaillierte Vorgaben städtebaulich begrenzt.

 

Die durch die EURONICS Deutschland erstellte „Marktanalyse Waldbröl“ stellt kein unabhängiges Gutachten dar, sondern wurde von der MEGA COMPANY by Bergerhoff im Juni 2007 in Auftrag gegeben.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Einzelhandelsstandort Brölbahnstraße / Raabeweg langfristig mit einem attraktiven Einzelhandelsangebot gesichert werden soll. Der städtebauliche Missstand verstärkter Leerstände bzw. Beeinträchtigung des Standortes durch „Downtrading“ macht die Bauleitplanung in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung der Einzelhandelsstrukturen des gesamten zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Waldbröl erforderlich.

 

Zu 3.2 – Ziele der Raumordnung:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme hinsichtlich der Nichtbeachtung der Ziele der Raumordnung zurück. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 20.06.2007 erklärt, dass der vorliegende Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB für ein Sondergebiet des großflächigen Einzelhandels an der Brölbahnstraße in Waldbröl mit den landesplanerischen Vorgaben, insbesondere dem neuen § 24 a LEPro vereinbar ist. Der Bauleitplanung wird seitens der Bezirksregierung daher im Verfahren nach § 32 Landesplanungsgesetz die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt.

 

Waldbröl ist in seiner Funktion als Mittelzentrum auch die Einkaufsstadt des südlichen Oberbergischen Kreises mit einem vielfältigen Warenangebot. Städtebauliches Ziel der Stadt Waldbröl ist deshalb die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt als Hauptzentrum.

 

Nach § 24 a Abs. 2 LEPro zeichnen sich zentrale Versorgungsbereiche aus durch:

 

-          ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels und

 

-          eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches und

 

-          eine gute verkehrliche Einbindung an das Öffentliche Personennahverkehrsnetz.

 

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der sich aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ergebende zentrale Versorgungsbereich des Hauptortes Waldbröl wurde in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln festgelegt und wird in dieser Form Gegenstand einer zukünftigen Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl sein. Auch ohne diese vorbereitende Bauleitplanung befindet sich das Plangebiet des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 9 A der Stadt Waldbröl somit in einem faktischen zentralen Versorgungsbereich.

 

Der für die Beurteilung dieses Bebauungsplanes der Innenentwicklung relevante westliche Teil der Innenstadt Waldbröls einschließlich des zentralen Busbahnhofes und des Plangebietes ist ebenso wie die nordöstlich anschließenden Bereiche der „Altstadt“ mit dem Marktplatz und der „Kaiserstraße“ bis zum Einkaufszentrum „Alte Kofferfabrik“ eindeutig als zentraler Versorgungsbereich einzustufen.

 

Entlang der Brölbahnstraße und nordwestlich der Bröl- und Kaiserstraße besteht für den vorliegenden Fall beurteilungsrelevant ein vielfältiges Angebot an Dienstleistungs- und Einzelhandelsangeboten, z.B. „EXTRA-Verbrauchermarkt“, „Kaufhaus für Alle“ der Evangelischen Kirche, zwei Getränkemärkte, „Hammer-Markt“ (Heimwerkermarkt), Reifen- und Autoteile-Handel, Blumenladen, Videothek, Sport- und Bewegungszentrum, mehrere gastronomische Betriebe, Bowling-Center, ein Ärztezentrum, Reha- und Sporteinrichtungen, Polizeistation, Krankenkasse, RVK-Busstation mit Geschäftsstelle, Fahrschule, Wäscherei, drei Friseure, mehrere Handwerksbetriebe sowie eine Tankstelle mit derzeit leer stehenden Läden im Untergeschoss. Somit ist bereits ein Spektrum an Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs anzutreffen, das durch neue Anbieter nunmehr ergänzt und gestärkt wird.

 

Eine städtebaulich integrierte Lage des Gebietes innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) liegt vor. Die verkehrliche Anbindung an das Öffentliche Personennahverkehrsnetz ist hervorragend. Vom zentralen Busbahnhof bestehen Verbindungen in alle Richtungen. Vor dem „EXTRA-Verbrauchermarkt“ befindet sich eine weitere Bushaltestelle. Die Entfernung zum Busbahnhof beträgt ca. 300 m.

 

Durch die genannten vielfältigen öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen im Westen des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Waldbröl ergibt sich eindeutig, dass eine Unterbrechung des zentralen Versorgungsbereiches im Sinne der Argumente der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier im Zusammenhang mit der nordöstlich anschließenden Altstadt nicht besteht.

 

Demgegenüber befindet sich die MEGA COMPANY by Bergerhoff eindeutig nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Der zentrale Versorgungsbereich des Hauptzentrums Waldbröls endet mit dem Gebiet „Alte Kofferfabrik“. Danach folgen stadtauswärts in nordöstlicher Richtung nur noch ganz vereinzelte private Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen. Erst an der Wiehler Straße hat sich mit dem Bauzentrum Cronrath, der MEGA COMPANY by Bergerhoff, einer McDonald’s – Filiale sowie einem Plus-Discounter  eine Einzelhandelsagglomeration ergeben, die sich jedoch 1 km abgesetzt vom festgestellten faktischen zentralen Versorgungsbereich der Stadt Waldbröl befindet. Somit wird eine Aufnahme der MEGA COMPANY by Bergerhoff in den zentralen Versorgungsbereich seitens des Stadtrates zurückgewiesen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Entgegen der Auffassung der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier wird durch einen Elektro- bzw. Elektronikfachmarkt die Innenstadt insgesamt gestärkt werden.

 

 

Zu 3.3 – Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB):

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der Verletzung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 zurück. Die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind in der Bauleitplanung berücksichtigt worden. Die Begründung zum Bebauungsplan führt aus, dass umweltrelevante Auswirkungen durch die Realisierung nicht entstehen, weil ausschließlich Maßnahmen innerhalb bereits bestehender Gebäude bzw. auf vorhandenen Stellplatzflächen vorgesehen sind. Dabei sind keine Erweiterungen eingeplant. Die früheren Außenverkaufsflächen entfallen. Naturschutzrechtliche Festsetzungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes. Das Landschaftsbild wird nicht nachteilig beeinträchtigt. Zusätzliche Immissionen sind nicht abzusehen. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB bedürfen die Umweltbelange vorliegend deshalb keiner weitergehenden Berücksichtigung. Zusätzlich wurde auf das Altlast-Verdachtsflächen-Kataster der unteren Bodenschutzbehörde hingewiesen. Darüber hinaus wurde die Vorprüfung des Einzelfalles nach der UVPG durch ein Fachbüro vorgenommen. Auch hier haben sich keine Anhaltspunkte für zusätzliche Beeinträchtigungen durch die Maßnahmen des Bebauungsplanes ergeben.

 

 

Zu 3.4 – Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB):

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme hinsichtlich des behaupteten Abwägungsmangels wegen Nichtberücksichtigung der Belange der Wirtschaft entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB zurück. Die Belange der Wirtschaft werden in die Abwägung eingestellt. Diese Bauleitplanung verfolgt das Ziel der Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches und ist wettbewerbsneutral ausgerichtet. Es wäre sachfremd, wenn die Gemeinde mit ihrer Planung anstelle der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung unmittelbar den Wettbewerbsschutz des ortsansässigen Handels verfolgen würde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.1984 – 4 C 54.80). Der bestehende Elektro- bzw. Elektronikfachmarkt am Rande des Industriegebietes Boxberg muss sich dem Wettbewerb mit dem neuen Anbieter im zentralen Versorgungsbereich stellen.

 

 

Es ist städtebaulich unvertretbar, gerade innerhalb eines festgelegten zentralen Versorgungsbereiches ein solches Sortiment auch in der geplanten Größenordnung aus Gründen des Schutzes eines an der äußersten Peripherie des Hauptortes Waldbröl liegenden Marktes planungsrechtlich nicht zuzulassen.

 

Der zentrale Versorgungsbereich ist nicht zweifelhaft, weil er sich ausschließlich am Bestand orientiert und keine Erweiterungen ermöglicht.  Weiterer Gutachten hierfür bedarf es deshalb nicht.

 

Zu 3.5 – Art und Maß der baulichen Nutzung:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass Art und Maß der baulichen Nutzung auch nach Meinung der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier den Bestimmungen entsprechend festgesetzt worden sind.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 9 A – Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 12.03.2008 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 9 A – Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.