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Sachverhalt:
Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) können die örtlichen Ordnungsbehörden vier Sonn- oder Feiertage im Jahr zum Verkauf (maximal fünf Stunden pro Tag) freigeben.
Es ist Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, auch im Jahr 2008 von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Im Einzelnen sind folgende Tage vorgesehen:
Sonntag, 18.05.2008 Stadtfest Sonntag, 17.08.2008 Herbstkirmes und Oldtimer-Ausstellung Sonntag, 09.11.2008 Martinsmarkt Sonntag, 30.11.2008 Weihnachtsmarkt
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2008
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung vom
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2008
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (SGV NRW S. 281) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 274) wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom für das Gebiet der Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2008, jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet werden:
Sonntag, 18.05.2008 Stadtfest, Sonntag, 17.08.2008 Herbstkirmes und Oldtimer-Ausstellung, Sonntag, 09.11.2008 Martinstag, Sonntag, 30.11.2008 Weihnachtsmarkt.
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Waldbröl, den Stadt Waldbröl als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister In Vertretung
(Sylke Dickmann)
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