Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach § 6
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) können die örtlichen Ordnungsbehörden
vier Sonn- oder Feiertage im Jahr zum Verkauf (maximal fünf Stunden pro Tag)
freigeben. Es ist
Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, auch im Jahr 2008 von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen. Im Einzelnen sind folgende Tage vorgesehen: Sonntag, 18.05.2008 Stadtfest Sonntag, 17.08.2008 Herbstkirmes und Oldtimer-Ausstellung Sonntag, 09.11.2008 Martinsmarkt Sonntag, 30.11.2008 Weihnachtsmarkt Beschlussvorschlag: Der Rat
beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2008 Anlagen: Ordnungsbehördliche
Verordnung vom über
das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre
2008 Aufgrund
des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
–LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr.
4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und
technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (SGV NRW S. 281) in der zur Zeit
geltenden Fassung und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 274) wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher
Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom für das Gebiet der Stadt Waldbröl
folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Die
Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2008,
jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet werden: Sonntag, 18.05.2008 Stadtfest, Sonntag, 17.08.2008 Herbstkirmes und Oldtimer-Ausstellung, Sonntag, 09.11.2008 Martinstag, Sonntag, 30.11.2008 Weihnachtsmarkt. § 2 (1)
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2)
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. § 3 Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Waldbröl, den Stadt Waldbröl als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister In Vertretung (Sylke Dickmann) |
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