Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
In der zurzeit gültigen Fassung des Kommunalwahlgesetzes wird in § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz festgelegt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter in Gemeinden, deren Bevölkerungszahl über 15.000, nicht aber über 30.000 liegt, 38 beträgt, davon 19 in Wahlbezirken.
Die Gemeinde kann bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
Die für die Kommunalwahl 2004 beschlossene Satzung über die Verringerung der Ratsmitglieder sieht 34 Vertreter, davon 17 in Wahlbezirken, vor. Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Zahl der zu wählenden Vertreter um …. auf …. Vertreter, davon …. in Wahlbezirken, zu verringern. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||