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Im Ergebnis der Erörterungen innerhalb der
zurückliegenden Betriebsausschusssitzungen vom 24.04.2008 (siehe Niederschrift
vom 24.04.2008, TOP 2) erfolgt nachfolgend eine nochmalige Vorlage der
Sitzungsunterlage einschl. aktualisiertem Beschlussvorschlag mit entsprechenden
Ergänzungen im allgemeinen Erläuterungs- als auch im Satzungstext. Die
ergänzenden Textstellen sind zur Verdeutlichung fett und kursiv dargestellt. Zum Sachverhalt: das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW jetzt erstmalig und endgültig klargestellt, dass jede Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte Regenwassergebühr, abzurechnen. Welche Hintergründe liegen
vor? Hintergrund ist, dass der bislang ausschließlich zugrunde gelegte Frischwassermaßstab nur für die Schmutzwasserbeseitigung ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, und die Menge des bezogenen Frischwassers in etwa der Menge des in den öffentlichen Kanal abgeleiteten Abwassers entspricht. Die bezogene Frischwassermenge lässt jedoch keine Rückschlüsse auf das auf dem Grundstück anfallende und in die öffentliche Kanalisation gelangende Niederschlagswasser zu. Der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig personen- und produktionsabhängig. Die Menge des von einem Grundstück in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers hängt jedoch von der Größe des Grundstückes insbesondere von der Größe der befestigten bzw. versiegelten ‚abflusswirksamen’ Fläche sowie u. a. von der Neigung der Flächen zum Kanal, der Befestigungsart und der Intensität des Niederschlages ab. So ist der Frischwasseranfall z.B. auf einem bebauten Grundstück ohne Wohncharakter gering, der Niederschlagswasseranfall kann jedoch aufgrund der Grundstücksgröße mit gleichzeitigem hohen Befestigungsanteil auf dem Grundstück überdurchschnittlich hoch sein und damit ist im Regelfall auch die Regenwassermenge, die in die öffentliche Kanalisation gelangen kann überdurchschnittlich hoch. Bislang werden die Kosten aus der Regenwasserableitung und oftmals erforderlichen Regenwasserbehandlung von allen Gebührenzahlern über den Frischwasserbezug finanziert. Die Menge des abzuleitenden Regenwassers spielt bislang in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ziel der
Gebührenumstellung? Mit der Trennung der Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt ausschließlich eine Umverteilung der bislang nur auf den Frischwasserbezug umgelegten Kosten und verursacht insgesamt betrachtet, bis auf den Anteil, der aufgrund der Gebührenumstellung entsteht, keine Kostensteigerung für die Werke bzw. den Abwasserbetrieb der Stadt Waldbröl. Eine Gebührenermittlung und Erhebung wird damit ‚Verursachergerecht’ und insgesamt gerechter ermöglicht. Was ändert sich? Zukünftig wird die Gebührenkalkulation für das in den öffentlichen Kanal eingeleitete Niederschlagswasser auf der Grundlage eines sog. ‚Versiegelungs- oder Flächenmaßstabes’ erfolgen. Dazu wird es notwendig, die befestigten bzw. versiegelten ‚abflusswirksamen’ Grundstücksflächen in m2 zu erfassen und hierfür eine gesonderte Niederschlagswassergebühr zu erheben. Die reine Schmutzwassergebühr wird nach wie vor über den mit einer geeichten Wasseruhr erfassten Frischwasserbezug erhoben und der teilweise je nach Anschlusssituation bislang darin enthaltene, gleichzeitig mit abgerechnete Niederschlagswasseranteil herausgerechnet bzw. davon abgezogen. Zukünftig werden dadurch mit der Schmutzwassergebühr nur noch die tatsächlich für die Abwasserableitung (häusliches oder gewerbliches Abwasser) sowie Reinigung anfallenden Kosten erhoben. Was ist geplant, wie geht
es weiter? Die Stadt Waldbröl ist aktuell wie weitere insgesamt 164 Kommunen innerhalb NRW’ s nunmehr infolge der aktuellen rechtlichen Situation verpflichtet, die ‚getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser’ einzuführen. Dabei stehen eine zeitnahe Realisierung, die Aufstellung entsprechender Abrechnungsgrundlagen und vor allem die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung im Mittelpunkt der momentanen Bestrebungen des Wasser- und Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl. Dieses Ziel wird mit weiteren betroffenen Kommunen innerhalb des Oberbergischen Kreises zurzeit gemeinsam verfolgt. Eine Einführung der getrennten Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf der Grundlage auszuwertender Luftbilddaten in Kombination mit dem Selbstauskunftsverfahren noch in 2008 geplant. Was bedeutet dies im
Einzelnen?
Von der Stadt Waldbröl erhalten
alle betroffenen Grundstückseigentümer voraussichtlich im Zeitraum ca. Herbst
2008 einen für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen sog.
‚Erhebungsbogen’ (siehe Anlage, Beispiel eines
Mustererhebungsbogens). Darin werden die bereits von der Stadt Waldbröl vorab
ermittelten ‚abflusswirksamen’ versiegelten bzw. befestigten
Flächenanteile in m2 dem Grundstückseigentümer aufgezeigt. Auf diesem Erhebungsbogen ist ein Lageplan des betroffenen Grundstückes einschl. der Grundstücksgrenzen abgebildet. Die abflusswirksamen Flächenteile wie z.B. die Dach- oder Hof- und/oder Terrassenfläche sind farblich unterschiedlich kenntlich gemacht und die Größe der Fläche in m2 ermittelt und ausgewiesen. Der Grundstückseigentümer prüft die gemachten Angaben und erkennt diese mit Unterschrift an oder korrigiert diese soweit erforderlich. Damit sind bereits die Erhebungsdaten zur Ermittlung der gesonderten Niederschlagswassergebühr erfasst. Alles Weitere veranlasst dann die Stadtverwaltung. Der Versand der neuen Gebührenbescheide, getrennt für Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt, so wie geplant, erstmals Anfang des kommenden Jahres. Zukünftige zu erfassende
Grundstücke z.B. Neubauten oder auch baulich bedingte Änderungen auf den
Grundstücken werden grundsätzlich separat erfasst und sind durch den
Grundstückseigentümer gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Waldbröl anzuzeigen.
Im Falle Nichtanzeige bzw. bei
Nichtmeldung der entsprechenden Daten zur Abflusswirksamkeit und der an den
Regen- bzw. Mischwasserkanal angeschlossenen Flächen erfolgt eine Schätzung
seitens des Abwasserbetriebes ggf. rückwirkend. Die Beitrags- und
Gebührenpflichtigen haben in diesem Zusammenhang alle für die Berechnung der Beiträge
und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen. Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind daher auch verpflichtet,
bei der Ermittlung von tatsächlichen Grundlagen zur Einführung von geänderten
Beitrags- oder Gebührenmaßstäben mitzuwirken. Aus diesem Grunde ist eine Ergänzung der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987 zur Einführung der ‚Auskunfts- und Mitwirkungspflichten’ wie nachfolgend beschrieben notwendig und erforderlich. Die Höhe der neuen Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser können erst mit vollständiger Erfassung aller ‚abflusswirksamen’ befestigten bzw. versiegelten Flächen kalkuliert werden. Aus diesem Grunde können derzeit noch keine verbindlichen Angaben zur Höhe der Gebühren gemacht werden. Vorschlag zur
Einführung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Grundstückseigentümern
zur Erhebung getrennter Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser,
hier: XXV. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987: Aufnahme des § 10 a mit folgendem Wortlaut:
§ 10 a
Die Beitrags- und/oder Gebührenpflichtigen haben alle für
die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen
sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen
sind auch verpflichtet, bei der Ermittlung von tatsächlichen Grundlagen zur
Einführung von geänderten Beitrags- oder Gebührenmaßstäben mitzuwirken. Hierzu haben Sie insbesondere zum Zweck der Einführung und Berechnung
einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr die Größe der überdachten
und/oder versiegelten sowie bebauten und/oder befestigten Fläche auf ihren
Grundstücken sowie der Grundstücksfläche im Rahmen einer Fragebogenerhebung
oder sonstiger Tatsachenermittlungen anzugeben. Inhalt der Ermittlung und
Fragebogenerhebung kann dabei auch die Ermittlung von Grundstücksdaten sein,
die sich aus amtlichen Katasterunterlagen ergeben und/oder im Rahmen einer
Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt
werden. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Größe, die Befestigungsarten,
die Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke sowie auf die Art der
Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen
(Grundstücksdaten) sowie auch auf Flächen, die in eine Versickerungsanlage mit
Überlauf in die städtische Abwasseranlage entwässern, Flächen mit versickerungsfähigen
Oberflächenbelägen (Ökopflaster, Rasengittersteine) mit Überlauf an die städtische
Abwasseranlage, für Grasdach-/Gründachflächen und Dachflächen, die zur Speisung
von Brauchwassernutzungsanlagen dienen, mit Überlauf an die städtische
Abwasseranlage und alle bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von
denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die
städtische Abwasseranlage gelangen kann. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Sie
haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht
zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden
Merkmale ohne Bezugnahme auf die tatsächliche Einleitungssituation
nach erstmaliger schriftlicher Aufforderung gegenüber dem Auskunftspflichtigen
mit einer Frist von 1 Monat unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände
schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags-
und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. Sofern nach einer Frist von einem Monat seitens der
Gebühren- und Abgabenpflichtigen keine Angaben erfolgen, legt die Stadt auch
die Einleitungs- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem
Grundstück auf der Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest. Anmerkung:
die fett und kursiv im vorstehenden Satzungstext
ausgewiesenen Textpassagen sind ergänzend zu dem, dem Betriebsausschuss in
seiner Sitzung am 24.04.2008 vorgelegten Beschlussvorschlag von Seiten der
Verwaltung eingefügt. Unter
Beachtung des Beschlusses zur Einführung der getrennten Abwassergebühren für
Schmutz- und Niederschlagswasser gem. TOP 2 der Sitzung des Betriebsausschusses
vom 24.04.2008, empfiehlt der Betriebsausschuss des Wasser- / Abwasserbetriebes
dem Rat der Stadt Waldbröl, den als Anlage beigefügten XXV. Nachtrag zur
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom
10.12.1987, die Einführung eines neuen § 10 a „Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten“ in seiner Sitzung am 25.06.2008 zu
beschließen. Anlagen:
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