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Vorlage - 81/517/2008  

 
 
Betreff: Mitwirkungspflicht von Grundstückseigentümern bei der Erhebung von Abwassergebühren;
hier: XXV. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Jaspert
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss1 Vorberatung
24.04.2008 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
19.06.2008 
Sitzung des Betriebsausschusses geändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
13.08.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:

Sachverhalt:

Im Ergebnis der Erörterungen innerhalb der zurückliegenden Betriebsausschusssitzungen vom 24.04.2008 (siehe Niederschrift vom 24.04.2008, TOP 2) erfolgt nachfolgend eine nochmalige Vorlage der Sitzungsunterlage einschl. aktualisiertem Beschlussvorschlag mit entsprechenden Ergänzungen im allgemeinen Erläuterungs- als auch im Satzungstext. Die ergänzenden Textstellen sind zur Verdeutlichung fett und kursiv dargestellt.

 

 

Zum Sachverhalt:

 

das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW jetzt erstmalig und endgültig klargestellt, dass jede Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte Regenwassergebühr, abzurechnen.

 

 

Welche Hintergründe liegen vor?

 

Hintergrund ist, dass der bislang ausschließlich zugrunde gelegte Frischwassermaßstab nur für die Schmutzwasserbeseitigung ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, und die Menge des bezogenen Frischwassers in etwa der Menge des in den öffentlichen Kanal abgeleiteten Abwassers entspricht.

 

Die bezogene Frischwassermenge lässt jedoch keine Rückschlüsse auf das auf dem Grundstück anfallende und in die öffentliche Kanalisation gelangende Niederschlagswasser zu.

 

Der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig personen- und produktionsabhängig. Die Menge des von einem Grundstück in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers hängt jedoch von der Größe des Grundstückes insbesondere von der Größe der befestigten bzw. versiegelten ‚abflusswirksamen’ Fläche sowie u. a. von der Neigung der Flächen zum Kanal, der Befestigungsart und der Intensität des Niederschlages ab.

 

So ist der Frischwasseranfall z.B. auf einem bebauten Grundstück ohne Wohncharakter gering, der Niederschlagswasseranfall kann jedoch aufgrund der Grundstücksgröße mit gleichzeitigem hohen Befestigungsanteil auf dem Grundstück überdurchschnittlich hoch sein und damit ist im Regelfall auch die Regenwassermenge, die in die öffentliche Kanalisation gelangen kann überdurchschnittlich hoch. Bislang werden die Kosten aus der Regenwasserableitung und oftmals erforderlichen Regenwasserbehandlung von allen Gebührenzahlern über den Frischwasserbezug finanziert. Die Menge des abzuleitenden Regenwassers spielt bislang in diesem Zusammenhang keine Rolle.

 

 

Ziel der Gebührenumstellung?

 

Mit der Trennung der Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt ausschließlich eine Umverteilung der bislang nur auf den Frischwasserbezug umgelegten Kosten und verursacht insgesamt betrachtet, bis auf den Anteil, der aufgrund der Gebührenumstellung entsteht, keine Kostensteigerung für die Werke bzw. den Abwasserbetrieb der Stadt Waldbröl. Eine Gebührenermittlung und Erhebung wird damit ‚Verursachergerecht’ und insgesamt gerechter ermöglicht.

 

 

Was ändert sich?

 

Zukünftig wird die Gebührenkalkulation für das in den öffentlichen Kanal eingeleitete Niederschlagswasser auf der Grundlage eines sog. ‚Versiegelungs- oder Flächenmaßstabes’ erfolgen. Dazu wird es notwendig, die befestigten bzw. versiegelten ‚abflusswirksamen’ Grundstücksflächen in m2 zu erfassen und hierfür eine gesonderte Niederschlagswassergebühr zu erheben.

 

Die reine Schmutzwassergebühr wird nach wie vor über den mit einer geeichten Wasseruhr erfassten Frischwasserbezug erhoben und der teilweise je nach Anschlusssituation bislang darin enthaltene, gleichzeitig mit abgerechnete Niederschlagswasseranteil herausgerechnet bzw. davon abgezogen. Zukünftig werden dadurch mit der Schmutzwassergebühr nur noch die tatsächlich für die Abwasserableitung (häusliches oder gewerbliches Abwasser) sowie Reinigung anfallenden Kosten erhoben.   

 

 

Was ist geplant, wie geht es weiter?

 

Die Stadt Waldbröl ist aktuell wie weitere insgesamt 164 Kommunen innerhalb NRW’ s nunmehr infolge der aktuellen rechtlichen Situation verpflichtet, die ‚getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser’ einzuführen. Dabei stehen eine zeitnahe Realisierung, die Aufstellung  entsprechender Abrechnungsgrundlagen und vor allem die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung im Mittelpunkt der momentanen  Bestrebungen des Wasser- und Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl. Dieses Ziel wird mit weiteren betroffenen Kommunen innerhalb des Oberbergischen Kreises zurzeit gemeinsam verfolgt.

 

Eine Einführung der getrennten Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf der Grundlage auszuwertender Luftbilddaten in Kombination mit dem Selbstauskunftsverfahren noch in 2008 geplant.

 

 

Was bedeutet dies im Einzelnen?

 

Von der Stadt Waldbröl erhalten alle betroffenen Grundstückseigentümer voraussichtlich im Zeitraum ca. Herbst 2008 einen für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen sog. ‚Erhebungsbogen’ (siehe Anlage, Beispiel eines Mustererhebungsbogens). Darin werden die bereits von der Stadt Waldbröl vorab ermittelten ‚abflusswirksamen’ versiegelten bzw. befestigten Flächenanteile in m2 dem Grundstückseigentümer aufgezeigt.

 

Auf diesem Erhebungsbogen ist ein Lageplan des betroffenen Grundstückes einschl. der Grundstücksgrenzen abgebildet. Die abflusswirksamen Flächenteile wie z.B. die Dach- oder Hof- und/oder Terrassenfläche sind farblich unterschiedlich kenntlich gemacht und die Größe der Fläche in m2 ermittelt und ausgewiesen.

 

Der Grundstückseigentümer prüft die gemachten Angaben und erkennt diese mit Unterschrift an oder korrigiert diese soweit erforderlich. Damit sind bereits die Erhebungsdaten zur Ermittlung der gesonderten Niederschlagswassergebühr erfasst. Alles Weitere veranlasst dann die Stadtverwaltung. Der Versand der neuen Gebührenbescheide, getrennt für Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt, so wie geplant,  erstmals Anfang des kommenden Jahres.

 

Zukünftige zu erfassende Grundstücke z.B. Neubauten oder auch baulich bedingte Änderungen auf den Grundstücken werden grundsätzlich separat erfasst und sind durch den Grundstückseigentümer gegenüber dem Abwasserbetrieb der Stadt Waldbröl anzuzeigen. Im Falle  Nichtanzeige bzw. bei Nichtmeldung der entsprechenden Daten zur Abflusswirksamkeit und der an den Regen- bzw. Mischwasserkanal angeschlossenen Flächen erfolgt eine Schätzung seitens des Abwasserbetriebes ggf. rückwirkend.

 

Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben in diesem Zusammenhang alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind daher auch verpflichtet, bei der Ermittlung von tatsächlichen Grundlagen zur Einführung von geänderten Beitrags- oder Gebührenmaßstäben mitzuwirken.

 

Aus diesem Grunde ist eine Ergänzung der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987 zur Einführung der ‚Auskunfts- und Mitwirkungspflichten’ wie nachfolgend beschrieben notwendig und erforderlich.

 

Die Höhe der neuen Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser können erst mit vollständiger Erfassung aller ‚abflusswirksamen’ befestigten bzw. versiegelten Flächen kalkuliert werden. Aus diesem Grunde können derzeit noch keine verbindlichen Angaben zur Höhe der Gebühren gemacht werden.

 

 

Vorschlag zur Einführung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Grundstückseigentümern zur Erhebung getrennter Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser, hier: XXV. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987:                                      

 

Aufnahme des § 10 a  mit folgendem Wortlaut:

 

                                                                   

§ 10 a


Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

 

Die Beitrags- und/oder Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind auch verpflichtet, bei der Ermittlung von tatsächlichen Grundlagen zur Einführung von geänderten Beitrags- oder Gebührenmaßstäben mitzuwirken.

 

Hierzu haben Sie insbesondere zum Zweck der Einführung und Berechnung einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr die Größe der überdachten und/oder versiegelten sowie bebauten und/oder befestigten Fläche auf ihren Grundstücken sowie der Grundstücksfläche im Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlungen anzugeben. Inhalt der Ermittlung und Fragebogenerhebung kann dabei auch die Ermittlung von Grundstücksdaten sein, die sich aus amtlichen Katasterunterlagen ergeben und/oder im Rahmen einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt werden. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Größe, die Befestigungsarten, die Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke sowie auf die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen (Grundstücksdaten) sowie auch auf Flächen, die in eine Versickerungsanlage mit Überlauf in die städtische Abwasseranlage entwässern, Flächen mit versickerungsfähigen Oberflächenbelägen (Ökopflaster, Rasengittersteine) mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage, für Grasdach-/Gründachflächen und Dachflächen, die zur Speisung von Brauchwassernutzungsanlagen dienen, mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage und alle bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.

 

Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Sie haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale ohne Bezugnahme auf die tatsächliche Einleitungssituation nach erstmaliger schriftlicher Aufforderung gegenüber dem Auskunftspflichtigen mit einer Frist von 1 Monat unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.

 

Sofern nach einer Frist von einem Monat seitens der Gebühren- und Abgabenpflichtigen keine Angaben erfolgen, legt die Stadt auch die Einleitungs- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem Grundstück auf der Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest.

 

 

Anmerkung:

 

die fett und kursiv im vorstehenden Satzungstext ausgewiesenen Textpassagen sind ergänzend zu dem, dem Betriebsausschuss in seiner Sitzung am 24.04.2008 vorgelegten Beschlussvorschlag von Seiten der Verwaltung eingefügt.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Unter Beachtung des Beschlusses zur Einführung der getrennten Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser gem. TOP 2 der Sitzung des Betriebsausschusses vom 24.04.2008, empfiehlt der Betriebsausschuss des Wasser- / Abwasserbetriebes dem Rat der Stadt Waldbröl, den als Anlage beigefügten XXV. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987, die Einführung eines neuen § 10 a „Auskunfts- und Mitwirkungspflichten“  in seiner Sitzung am 25.06.2008 zu beschließen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name