Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in
seiner Sitzung am 28.08.2007 nach Ortsbesichtigung bei einer Gegenstimme die
Aufstellung der 2. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Grünenbach zwecks Ausweisung einer Bautiefe entlang der Straße Kremberg auf dem
Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 57, aufgrund des
Antrages der Frau Ilse Schallenberg beschlossen. Auf dem Grundstück sollen zwei
Bauplätze planungsrechtlich abgesichert werden. Es handelt sich um eine
Baulückenschließung. Die
öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes erfolgte in der Zeit vom 17.03.2008
bis einschließlich 17.04.2008. Die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden bis zum 17.04.2008 um Stellungnahme gebeten. Stellungnahmen
der Bürger liegen nicht vor.
Das RWE teilt mit, dass über das Baufeld eine
Niederspannungsfreileitung verläuft. Während der Bauphase darf der
Mindestabstand von 1,00 m zur Niederspannungsfreileitung keinesfalls –
auch nicht mit Geräten wie z.B. Bagger, Kran, Leitern usw. –
unterschritten werden. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Leitung vor
Beginn dieser Arbeiten isoliert oder freigeschaltet und geerdet werden.
Der Aggerverband teilt mit, dass das Plangebiet nicht
im derzeit gültigen Netzplan enthalten ist. Aus Sicht der Abwasserbehandlung
bestehen aber wegen Geringfügigkeit keine Bedenken.
Der Verein teilt mit, dass eine Trinkwasserversorgung
im Plangebiet zurzeit nicht möglich ist. Die Situation des Leitungsnetzes im Bereich des
Straßenzuges Kremberg / Schraubenberg stellt sich momentan wie folgt dar: Es
existieren lediglich zwei Hauswasseranschlussleitungen aus Richtung
Grünenbacher Straße zu den Häusern Kremberg 12 und 5. Diese Leitungen mit
geringem Querschnitt wurden vor vielen Jahren meist über private Grundstücke
Dritter verlegt, was zur Folge hat, dass die Hausanschlussschieber sich weit
entfernt der zugehörigen Wohnhäuser befinden. Diese Anschlusspraxis kommt in
heutiger Zeit nicht mehr zur Anwendung. Um unter anderem rechtliche
Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollen Neubauten nur noch in kürzester
Entfernung und unmittelbar an das Hauptrohrnetz angeschlossen werden. Dieses
ist momentan im genannten Gebiet nicht möglich. Ein zeitnaher Ausbau des Hauptrohrnetzes im Bereich
Kremberg / Schraubenberg ist dem Verein aus finanzieller Sicht nicht möglich,
da durch die seitens der Stadt Waldbröl im Januar 2008 erweiterte
Ortslagenabgrenzung im südlichen Bereich Rölefeld eine erhebliche Erweiterung
des Hauptrohrnetzes erforderlich ist. Dieser Ausbau befindet sich bereits in
fortgeschrittener Planung. Gleichzeitig sind noch weitere wichtige Baumaßnahmen
in Ausführung. In der nahen Vergangenheit ermöglichte die Stadt
Waldbröl nach Meinung des Vereins enge Rand- und Lückenbebauungen durch die
parzellenweise Ausweitung der Abgrenzungen der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile Grünenbach und Rölefeld nach § 34 BauGB in immer kürzerer Folge.
Diese Ausweisungen werden als Dorfstruktur und Dorfbild zerstörend angesehen.
Da es sich bei diesen Flächen fast ausschließlich um bebaubare Grundstücke
handelt, ist der Verein als örtlicher Wasserversorger automatisch im Zugzwang
sein Leitungsnetz anzupassen und auszubauen. Um für die Zukunft eine konkrete Planungssicherheit
zu erhalten, bittet der Verein um Informationen über die von der Stadt Waldbröl
bis zum Jahre 2015 geplanten Ortserweiterungen und Bebauungsplanungen der
genannten Ortsteile in Form von Lageplänen und Beschreibungen vorzulegen.
Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass gegen die
beabsichtigte Erweiterung der Satzung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Allerdings sind landwirtschaftliche Belange durch die geplante
Kompensationsmaßnahme K1 betroffen. Gegen die Kompensationsmaßnahme K1 bestehen aus
landwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken. Da es sich bei der für die Planänderung vorgesehenen
Fläche um eine gut zu bewirtschaftende und damit aus landwirtschaftlicher Sicht
wertvolle Grünlandfläche handelt, stellt die beabsichtigte Planänderung eine
Beeinträchtigung der Agrarstruktur dar. Die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen ist
generell hoch. Wegen der bestehenden Flächenknappheit sind Ersatzflächen für
den dort wirtschaftenden Landwirt nicht unbedingt verfügbar. Besonders
problematisch ist die Überplanung der Flächen, die sich nicht im Eigentum der
Landwirte befinden, sondern von diesen als Pachtflächen bewirtschaftet werden. Die Anpflanzung einer mindestens 5,00 m breiten
lockeren Landschaftshecke führt zu einer Nutzungseinschränkung der
verbleibenden Restfläche, deren Bewirtschaftung dann wahrscheinlich
unwirtschaftlich wird, zumal von der Hecke weitere Beeinträchtigungen zu
erwarten sind. Um die Beeinträchtigung der Landwirtschaft zu
begrenzen, ist jede Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen daher auf ein
absolutes Minimum zu begrenzen. Insbesondere verbieten sich
Kompensationsmaßnahmen, wenn diese dadurch einer Nutzung entzogen werden. Es
wird deshalb angeregt, die geplante Maßnahme durch eine produktionsintegrierte
Maßnahme zu ersetzen.
Der Landrat teilt mit, dass gegen die Planung keine
Bedenken bestehen, wenn sichergestellt ist, dass die Vermeidungsmaßnahmen,
Minderungsmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen – wie unter Punkt 2.3.4
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages dargestellt (auch Pflege der
Maßnahmen) – durch einen Städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Nach
Rechtskraft der Satzungsergänzung bittet der Landrat um Zusendung eines
rechtskräftigen Exemplars einschließlich Städtebaulichem Vertrag. Beschlussvorschläge: Zu 1.
Stellungnahme RWE: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des RWE bezüglich der vorhandenen
Niederspannungsfreileitung zur Kenntnis. Zu
2. Stellungnahme Aggerverband: Der
Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes bezüglich des Netzplanes zur
Kenntnis. Zu
3. Stellungnahme Wasserleitungsverein Grünenbach – Rölefeld – Eiershagen
e.V.: Der
Stadtrat weist die Stellungnahme des Wasserleitungsvereins Grünenbach –
Rölefeld - Eiershagen e.V. zurück. Bei der vorliegenden Ergänzungssatzung für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Grünenbach handelt es sich um eine
Angebotsplanung. Zur gesicherten Erschließung zählt auch die Wasserversorgung.
Eine Baugenehmigung kann erst erteilt werden, wenn diese Problematik gelöst
ist. Der
Vortrag des Wasserleitungsvereines ist kein Hinderungsgrund für die
Inkraftsetzung der Ergänzungssatzung. Das auszuweisende Grundstück Gemarkung
Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 57, ist bereits von der Grünenbacher Straße
her angeschlossen. Sollten die neuen Bauplätze von dort aus nicht versorgt
werden können, müssen die Bauherren ggf. auf eigene Kosten die erforderliche
Wasserleitung in den öffentlichen Straßen verlegen oder die Investition des Wasserleitungsvereins
abwarten. Den
Argumenten des Wasserleitungsvereins auf Zerstörung der Dorfstruktur und des
Dorfbildes durch Ausweisung von Bauland in Grünenbach wird nachdrücklich
widersprochen. Die gesamte Ortslage Grünenbach ist im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl mit Wohnbaufläche dargestellt und
deshalb auch für eine weitere Wohnbebauung vorgesehen. Dabei handelt es sich um
eine städtebaulich geordnete Entwicklung, indem neue Baugrundstücke ausschließlich
entlang bestehender Erschließungsanlagen ausgewiesen werden. Die
Grundstückszuschnitte weisen durchweg dorftypische Größen auf. Die weitere
Baulandentwicklung bis 2015 ist nicht absehbar. Zu
4. Stellungnahme Landwirtschaftskammer: Der
Stadtrat weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zurück. Die
Kompensationsmaßnahme K1 stellt eine landschaftsökologisch wertvolle Aufwertung
am südwestlichen Ortsrand von Grünenbach dar. Diese Maßnahme hat die Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde gefunden. Landwirtschaftliche Flächen gehen nur
in einer Größenordnung von 1.450 m² verloren. Es verbleibt eine im Zusammenhang
zu bewirtschaftende Restfläche in ausreichender Größe. Um keinen
Zerschneidungsschaden auszulösen, wurde die Maßnahme entlang bestehender
Wirtschaftswege geplant. Der
Stadtrat stellt fest, dass als Alternative zu der Kompensationsmaßnahme K1 auch
das einzurichtende städtische Ökokonto in Anspruch genommen werden kann. Dies
setzt jedoch die Zustimmung der Eigentümerin voraus. Zu
5. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat gibt den Vorgaben des Oberbergischen Kreises statt. Der Städtebauliche
Vertrag wird allerdings erst abgeschlossen, wenn ein konkreter Bauantrag
vorliegt. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles Grünenbach im Bereich „Kremberg“ folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6
und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008
folgende Satzung beschlossen: § 1 (1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Grünenbach in der Fassung der 1. Ergänzung vom
07.08.2002 wird im Bereich „Kremberg“ um Außenbereichsflächen
ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend
geprägt sind. (2)
Das
Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück
Nr. 57. (3)
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. (4)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher
Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und
Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 (1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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