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Vorlage - 60/534/2008  

 
 
Betreff: 2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rölefeld
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
11.08.2008 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
13.08.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 29.01.2007 nach Ortsbesichtigung dem Antrag des Herrn Dennis Rohlender auf Ausweisung von Bauland auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 7, Flurstück Nr. 86 an der südlichen Peripherie der Ortslage Rölefeld stattgegeben. Die Aufstellung der 2. Ergänzungssatzung für Rölefeld wurde einstimmig beschlossen.

 

Durch diese Ergänzungssatzung soll ein Wohnhausvorhaben des Antragstellers planungsrechtlich abgesichert werden.

 

Die öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 17.12.2007 bis einschließlich 17.01.2008. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.01.2008 gegeben.

 

Stellungnahmen der Bürger liegen nicht vor. Allerdings ging eine Stellungnahme des Oberbergischen Kreises ein, die eine zweite Offenlage des Planes erforderlich machte. Diese fand in der Zeit vom 17.03.2008 bis einschließlich 17.04.2008 statt.

 

 

Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 23.01.2008:

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass Bezug nehmend auf die gesetzlichen Vorgaben zur Eingriffsregelung der nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag / Begründung durchzuführende Ausgleich einschließlich der damit verbundenen Kostenregelung sowie der Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen spätestens mit Inkrafttreten der Satzung bzw. vor Realisierung der Planungsmaßnahmen auf vertraglicher Basis zwischen Vorhabenträger / Grundstückseigentümer und der Stadt zu sichern ist.

 

Die vorgesehene GRZ von 0,4 ist auf 0,25 zu reduzieren, da nur für diesen möglichen Eingriff auch entsprechender Ausgleich geleistet wird.

 

Im Gegensatz zu der Darstellung in der Begründung bezüglich des Bodeneingriffs weist die Untere Bodenschutzbehörde darauf hin, dass es sich gemäß der Kartierung des Geologischen Landesamtes von 1998 in dem Änderungsbereich um besonders schutzwürdige Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit und Grundwasser beeinflusste Böden handelt. Diese Böden entsprechen gemäß den Vorschlägen der Unteren Bodenschutzbehörde zur Einrichtung von Ökokonten im Rahmen der Bauleitplanung den Böden der Kategorie I und II. Daher wird als Ausgleich für die Inanspruchnahme um die Beachtung der o.g. Vorschläge zu den dort aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen gebeten.

 

Aus brandschutztechnischer Sicht ist eine Löschwasserversorgung von mindestens 800 l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Sollte aus der Sammelwasserversorgung die erforderliche Löschwassermenge nicht zur Verfügung gestellt werden können, so hat die Stadt entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle des Kreises anderweitig für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zu den gesetzlichen Vorgaben der Eingriffsregelung sowie der Erforderlichkeit eines Städtebaulichen Vertrages zur Kenntnis.

 

 

Der Stadtrat gibt der Anregung des Oberbergischen Kreises bezüglich der Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,25 statt. Dieser Vorgabe wurde entsprochen im Rahmen der 2. Öffentlichen Auslegung des Planes.

 

Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde weist der Stadtrat zurück. Gemäß der aktuellen Kartierung der schutzwürdigen Böden (Stand: 2005) des Geologischen Dienstes NRW wird durch das geplante Wohnbauvorhaben eine typische Parabraunerde, meist erodiert mit natürlicher Bodenfruchtbarkeit der Stufe 1 (allgemein schutzwürdig) auf einer Fläche von maximal ca. 315 m² versiegelt, teilversiegelt oder anderweitig befestigt. Der in der Stellungnahme angesprochene Grundwasserboden (Gley) erstreckt sich weiter östlich des geplanten Änderungsbereiches und ist durch das Vorhaben nicht betroffen. Zurzeit wird der Boden als Hausgarten (Zier- und Nutzgarten) intensiv genutzt. Ein ausgeprägtes Biotop-Entwicklungspotential weist der betroffene Boden nicht auf. Gemäß Vorschlag der Unteren Bodenschutzbehörde ist dieser Bodentyp der Kategorie I (Böden mit allgemeiner Bedeutung) zuzuordnen, für die im Verhältnis 1 : 0,5 Ausgleich geschaffen werden soll (im Umfang von ca. 158 m²). Durch die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Anpflanzungen (Hecke, sonstige Gehölzpflanzungen gemäß Festsetzung B1 im Umfang von mindestens ca. 250 m²) erfolgt eine deutliche Verminderung stofflicher und nicht stofflicher Belastungen des Bodens. Hierdurch ist der Eingriff in den Boden durch Bodenversiegelung etc. insgesamt als kompensiert anzusehen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Löschwasserversorgung in Rölefeld ausreichend dimensioniert ist.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rölefeld folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6 und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)    Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rölefeld in der Fassung der 1. Ergänzung vom 21.07.2004 wird im südlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)    Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 7, Flurstück Nr. 86.

 

(3)    Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

(4)    Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.