Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in
seiner Sitzung am 29.01.2007 nach Ortsbesichtigung dem Antrag des Herrn Dennis
Rohlender auf Ausweisung von Bauland auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf,
Flur 7, Flurstück Nr. 86 an der südlichen Peripherie der Ortslage Rölefeld
stattgegeben. Die Aufstellung der 2. Ergänzungssatzung für Rölefeld wurde
einstimmig beschlossen. Durch
diese Ergänzungssatzung soll ein Wohnhausvorhaben des Antragstellers
planungsrechtlich abgesichert werden. Die
öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 17.12.2007 bis
einschließlich 17.01.2008. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.01.2008
gegeben. Stellungnahmen
der Bürger liegen nicht vor. Allerdings ging eine Stellungnahme des Oberbergischen
Kreises ein, die eine zweite Offenlage des Planes erforderlich machte. Diese
fand in der Zeit vom 17.03.2008 bis einschließlich 17.04.2008 statt. Stellungnahme
des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 23.01.2008: Der
Oberbergische Kreis teilt mit, dass Bezug nehmend auf die gesetzlichen Vorgaben
zur Eingriffsregelung der nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag /
Begründung durchzuführende Ausgleich einschließlich der damit verbundenen
Kostenregelung sowie der Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen spätestens mit
Inkrafttreten der Satzung bzw. vor Realisierung der Planungsmaßnahmen auf
vertraglicher Basis zwischen Vorhabenträger / Grundstückseigentümer und der
Stadt zu sichern ist. Die
vorgesehene GRZ von 0,4 ist auf 0,25 zu reduzieren, da nur für diesen möglichen
Eingriff auch entsprechender Ausgleich geleistet wird. Im
Gegensatz zu der Darstellung in der Begründung bezüglich des Bodeneingriffs
weist die Untere Bodenschutzbehörde darauf hin, dass es sich gemäß der
Kartierung des Geologischen Landesamtes von 1998 in dem Änderungsbereich um
besonders schutzwürdige Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit und
Grundwasser beeinflusste Böden handelt. Diese Böden entsprechen gemäß den
Vorschlägen der Unteren Bodenschutzbehörde zur Einrichtung von Ökokonten im
Rahmen der Bauleitplanung den Böden der Kategorie I und II. Daher wird als Ausgleich
für die Inanspruchnahme um die Beachtung der o.g. Vorschläge zu den dort
aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen gebeten. Aus
brandschutztechnischer Sicht ist eine Löschwasserversorgung von mindestens 800
l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Sollte aus der
Sammelwasserversorgung die erforderliche Löschwassermenge nicht zur Verfügung
gestellt werden können, so hat die Stadt entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG im
Benehmen mit der Brandschutzdienststelle des Kreises anderweitig für eine den
örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. Beschlussvorschlag: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zu den gesetzlichen
Vorgaben der Eingriffsregelung sowie der Erforderlichkeit eines Städtebaulichen
Vertrages zur Kenntnis. Der
Stadtrat gibt der Anregung des Oberbergischen Kreises bezüglich der Reduzierung
der GRZ von 0,4 auf 0,25 statt. Dieser Vorgabe wurde entsprochen im Rahmen der
2. Öffentlichen Auslegung des Planes. Die
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde weist der Stadtrat zurück. Gemäß
der aktuellen Kartierung der schutzwürdigen Böden (Stand: 2005) des
Geologischen Dienstes NRW wird durch das geplante Wohnbauvorhaben eine typische
Parabraunerde, meist erodiert mit natürlicher Bodenfruchtbarkeit der Stufe 1
(allgemein schutzwürdig) auf einer Fläche von maximal ca. 315 m² versiegelt,
teilversiegelt oder anderweitig befestigt. Der in der Stellungnahme
angesprochene Grundwasserboden (Gley) erstreckt sich weiter östlich des
geplanten Änderungsbereiches und ist durch das Vorhaben nicht betroffen.
Zurzeit wird der Boden als Hausgarten (Zier- und Nutzgarten) intensiv genutzt.
Ein ausgeprägtes Biotop-Entwicklungspotential weist der betroffene Boden nicht
auf. Gemäß Vorschlag der Unteren Bodenschutzbehörde ist dieser Bodentyp der
Kategorie I (Böden mit allgemeiner Bedeutung) zuzuordnen, für die im Verhältnis
1 : 0,5 Ausgleich geschaffen werden soll (im Umfang von ca. 158 m²). Durch die
auf dem Baugrundstück vorgesehenen Anpflanzungen (Hecke, sonstige
Gehölzpflanzungen gemäß Festsetzung B1 im Umfang von mindestens ca. 250 m²)
erfolgt eine deutliche Verminderung stofflicher und nicht stofflicher
Belastungen des Bodens. Hierdurch ist der Eingriff in den Boden durch Bodenversiegelung
etc. insgesamt als kompensiert anzusehen. Der
Stadtrat stellt fest, dass die Löschwasserversorgung in Rölefeld ausreichend
dimensioniert ist. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles Rölefeld folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6
und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008
folgende Satzung beschlossen: § 1 (1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rölefeld in der Fassung der 1. Ergänzung vom
21.07.2004 wird im südlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen ergänzt, die
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt
sind. (2)
Das
Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 7, Flurstück
Nr. 86. (3)
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. (4)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher
Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und
Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 (1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||