Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 12.03.2008 einstimmig die öffentliche
Auslegung des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 63 – Wochenendhausgebiet
Happach – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung
der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der
Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen
Wochenendhäuser mit den teils illegal errichteten Nebenanlagen. Die
öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 26.05.2008 bis
einschließlich 26.06.2008. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange um entsprechende Stellungnahme gebeten. Stellungnahmen
der Bürger liegen nicht vor.
Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass gegen die
Planung keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich der notwendigen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wird der Alternativvorschlag des Aggerverbandes, diese im
Rahmen des KNEF’s für den Happacher Bach durchzuführen, begrüßt.
Maßnahmen am Gewässer sind unter der Voraussetzung, dass diese mit den
Flächenbewirtschaftern abgestimmt sind, landwirtschaftsverträglich und tragen
dazu bei, den Flächenverbrauch zugunsten der Landwirtschaft einzudämmen.
Der Aggerverband teilt mit, dass das
Wochenendhausgebiet Happach nicht im gültigen Netzplan der Kläranlage
Homburg-Bröl aus dem Jahr 2002 enthalten ist. Da keine Aussagen über das im
Gebiet anfallende Abwasser gemacht werden, kann der Aggerverband keine
abschließende Stellungnahme abgeben. Aus Sicht der Fachbereiche Gewässerentwicklung und
–unterhaltung des Aggerverbandes bestehen keine Bedenken.
Gegen den Bebauungsplan Nr. 63 bestehen aus Sicht des
Oberbergischen Kreises keine Bedenken. Zu den von der Planung tangierten landschaftspflegerischen
Belangen wird darüber hinaus wie folgt Stellung genommen: Für die Durchführung der Umweltprüfung, die
Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung ist festzustellen, dass hier
derzeit keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder
Anforderungen für bzw. an die Planung und den Planungsbereich vorliegen. Mit
der Entwurfsfassung des Umweltberichtes ist in dem Plangebiet tangierten und zu
berücksichtigenden landschaftspflegerischen Belangen entsprochen. Die
Notwendigkeit einer weitergehenden Detaillierung von Umweltbericht und
Umweltprüfung ist somit derzeitig nicht erkennbar bzw. nicht erforderlich.
Gegebenenfalls dennoch im Rahmen der weiteren Planerarbeitung benötigte
fachplanerische Unterlagen sollten kurzfristig in gemeinsamer Bestandsaufnahme
/ Abstimmung ermittelt werden. Hinweis: Bezug nehmend auf die Regelungen des novellierten
Baugesetzbuches zur Sicherung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen sind die
Kommunen gehalten, bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan durch rechtliche Sicherung dafür Sorge zu tragen, dass die
vorgesehenen / notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt
werden (§ 1 a Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Für die unter Ziff. 2 der Begründung zum Bauleitplan getroffenen
Aussagen gilt dies im Besonderen für die räumliche und zeitliche Realisierung
des angestrebten planexternen Ausgleichs wie auch für die
Zuständigkeitsregelung und verbindliche Absicherung der noch zu bestimmenden
ökologischen Maßnahmen. Um eine möglichst frühzeitige Abstimmung über Ort und
Umfang der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wird gebeten. Beschlussvorschläge: Zu
1. Stellungnahme Landwirtschaftskammer: Der
Rat der Stadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
hinsichtlich der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zustimmend zur
Kenntnis. Zu
2. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der
Stadtrat stellt fest, dass der Einfache Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt Waldbröl
ausschließlich die Art und das Maß der baulichen Nutzung regelt. Aussagen zur
Erschließung (einschließlich Abwasserbeseitigung) sind nicht erforderlich. Das
Gebiet wird nicht an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen
werden. Zu
3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat nimmt die Anregungen des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Der
Einfache Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt Waldbröl regelt die Art und das Maß der
baulichen Nutzung und wird aufgestellt, um die bereits vorhandenen baulichen
Anlagen planungsrechtlich abzusichern. Mit
diesem sog. „Angebotsbebauungsplan“ sind zunächst keine Eingriffe
verbunden, so dass Ausgleichsmaßnahmen derzeit nicht erforderlich sind.
Zukünftige Baumaßnahmen im Plangebiet sollen über das städtische Ökokonto bzw.
anhand des Konzeptes zur naturnahen Entwicklung der Nebengewässer der Bröl des
Aggerverbandes abgewickelt werden. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem
Oberbergischen Kreis wird erfolgen. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Einfachen Bebauungsplan Nr. 63 -
Wochenendhausgebiet Happach – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Einfachen Bebauungsplan Nr. 63 -
Wochenendhausgebiet Happach – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der
Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung
einschließlich Umweltbericht hierzu. § 2 Der
Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung. In seinem
Geltungsbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3
BauGB, im Übrigen nach § 35 BauGB. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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