Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 03.06.1998 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl
beschlossen. Dies erfolgte vorrangig zur planungsrechtlichen Absicherung des
Ausbaus der Brölbahnstraße und deren Anbindung an die Bundesstraße 478 mittels
eines Kreisverkehrsplatzes. Die
1. Öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in
der Zeit vom 08.06.2001 bis einschließlich 09.07.2001. Für
den Bereich des Großflächigen Einzelhandels Brölbahnstraße / Raabeweg wurde
inzwischen der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 9 A der Stadt Waldbröl
aufgestellt. Dieser Bebauungsplan trat am 23.04.2008 in Kraft. Dies bedingt,
dass das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße –
der Stadt Waldbröl um den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 A verkleinert
werden muss. Nunmehr
stehen nach durchgeführter Schlussvermessung der Brölbahnstraße die festzusetzenden
Straßenverkehrsflächen fest, so dass das Planverfahren zum Abschluss gebracht
werden soll. Es
ist somit über die Stellungnahmen aus der 1. Öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl zu
entscheiden und die 2. Öffentliche Auslegung des Planes herbeizuführen. Bürgeranregungen
waren nicht eingegangen.
Die IHK weist darauf hin, dass in diesem
Stadtquartier bereits mehrere Einzelhandels-, Handwerks- und
Dienstleistungsunternehmen ansässig sind. Es handelt sich um eine typische
Nutzung als Mischgebiet. Um diese Unternehmen bauleitplanerisch zu sichern,
wird die Bauleitplanung begrüßt.
Das Staatl. Umweltamt Köln teilt mit, dass die
Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung in der vorliegenden Form nicht
ausreichend sind. Wie richtig ausgeführt ist, ist das Plangebiet in der
genehmigten Netzplanung enthalten. Die Verpflichtung zur Versickerung bzw.
ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser nach § 51 a Landeswassergesetz
besteht jedoch nur dann nicht, wenn der Aufwand für die entsprechende Beseitigung
technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre (§ 51 a Abs. 4 LWG). Ob
eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hat die Stadt Waldbröl als
Abwasserbeseitigungspflichtiger zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung kann
erst erfolgen, wenn das Ergebnis vorliegt.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bittet um
Aufnahme von Hinweisen bezüglich der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz zur
Meldung von archäologischen Bodenfunden in den Satzungstext.
Die Handwerkskammer weist darauf hin, dass der
Bebauungsplan Nr. 9 zum Ziel hat, einen städtebaulich zumindest schwierigen
Bereich der Stadt westlich des Stadtzentrums zu ordnen. Die Spannweite der
Nutzungen in dem angesprochenen Bereich reicht vom Busbahnhof über zahlreiche
Gewerbebetriebe mit und ohne Einzelhandelsfunktion bis hin zum Baumarkt und zum
Verbrauchermarkt am westlichen Ende. Die Straße ist in ihrem westlichen Teil
noch nicht ausgebaut. Das Gebiet hinterlässt hier einen städtebaulich wenig
befriedigenden Eindruck. Den ansässigen Gewerbebetrieben wird durch die
vorgesehene Darstellung als Mischgebiet Genüge getan. Die Planungsabsichten der
Stadt werden grundsätzlich von der Handwerkskammer begrüßt. Bedenken bestehen jedoch gegen die
Ausweisung eines unbeschränkten Sondergebietes für Großflächigen Einzelhandel
für den Bereich des Baumarktes und des Verbrauchermarktes ohne jede
Sortimentsfestsetzung. Die innenstadttypischen Nutzungen enden nach Auffassung
der Handwerkskammer im Wesentlichen im Bereich des Busbahnhofes. Der gesamte Besatz
an der Brölbahnstraße und teilweise auch an der Brölstraße ist mit
zentrentypischen Nutzungen weder in seiner Zusammensetzung noch von der
Nutzungsintensität her zu vergleichen. Es handelt sich überwiegend um
Nutzungen, wie sie an den Stadteingängen von Mittelstädten im ländlichen Raum
typisch sind. Deshalb kann bezüglich des Bau- und des Verbrauchermarktes zwar
von einem integrierten, aber keinesfalls von einem Innenstadtstandort
gesprochen werden. Aus Sicht der Handwerkskammer birgt die uneingeschränkte
Darstellung eines Sonstigen Sondergebietes erhebliche Gefahren für die
Innenstadt von Waldbröl, die sich vom Busbahnhof über Vennstraße,
Bahnhofstraße, Friedenstraße, Wiedenhof, Friedrich-Engelbert-Weg und Gartenstraße
erstreckt. In diesem Bereich wurden zur Sicherstellung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung alte Kerngebietsdarstellungen zugunsten einer
Mischgebietsausweisung zurückgenommen. Zudem zeigen sich hier auch einige
Leerstände, die das Erscheinungsbild der Innenstadt beeinträchtigen. An der
Brölbahnstraße am westlichen Ende uneingeschränktes Sondergebiet für
Großflächigen Einzelhandel darzustellen, konterkariert diese Ansätze. Es wäre
sehr bedenklich, wenn sich durch die Bauleitplanung der Stadt Waldbröl an
diesem Standort uneingeschränkt Fachmärkte mit beliebigen Sortimenten
etablieren könnten. Ebenso kritisch müsste die Ansiedlung eines
Factory-Outlet-Centers gesehen werden, das bei Realisierung der vorgesehenen
Festsetzungen nicht mehr verhindert werden könnte. Die Handwerkskammer fordert
deshalb, die bestehenden Großflächigen Einzelhandelsbetriebe sowohl von der
Größe der Verkaufsfläche her, als möglichst auch in ihren Sortimenten zu fassen
und die zeichnerischen Darstellungen sowie auch die textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes entsprechend zu ergänzen. Die Sortimentsabgrenzung für den
Verbrauchermarkt könnte lauten: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art,
Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren. Für den Baumarkt würde die
entsprechende Formulierung lauten: Einzelhandelsleistungen mit Metallwaren, Anstrichmitteln,
Bau- und Heimwerkerbedarf.
Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass für das
betroffene Plangebiet eine Eintragung im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster
vorliegt. Es handelt sich hier um den Altstandort an der ehemaligen Gerberei.
Der Altstandort ist im Rahmen der neuen Nutzung des Gebäudes durch Auskofferung
saniert worden. Die Kennzeichnung der Fläche sollte beibehalten werden. Im
Bereich des Plangebietes liegen gemäß Kartierung des Geologischen Landesamtes
als besonders schutzwürdige Böden bereichsweise Grundwasser beeinflusste Böden
vor. Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass durch den Planbereich der
verrohrte Waldbrölbach verläuft. Eine Überbauung der Bachverrohrung ist nicht
zulässig. Es ist ein Freistreifen von jeweils 5,00 m einzuhalten. Es sollte
auch überprüft werden, ob eine Entrohrung zumindest in Teilbereichen möglich
ist. Die Untere Bodenschutzbehörde weist auf das
Erfordernis der Berücksichtigung des Bundesboden- und Landesbodenschutzgesetzes
und deren Verordnungen sowie deren Berücksichtigung im Abwägungsprozess hin. Aus brandschutztechnischer Sicht wird darauf
hingewiesen, dass für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen ist.
Die Löschwasserversorgung ermittelt sich aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 und
dem Arbeitsblatt W 331. Bei Zufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird auf
die Belange der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes auf den § 5 der BauO NRW,
die VV zu § 5 BauO NRW sowie die EAE 85 hingewiesen. Beschlussvorschläge: Zu
1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise der Industrie- und Handelskammer zu Köln zur
Kenntnis. zu
2. Stellungnahme Staatl. Umweltamt Köln: Der
Stadtrat stellt fest, dass für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 -
Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl bisher der Bebauungsplan Nr. 8
– Schul- und Sportzentrum – der Stadt Waldbröl rechtsgültig war.
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 erfolgt die Überplanung des
bestehenden Gebietes, insbesondere zur rechtlichen Absicherung des Ausbaus der
Brölbahnstraße. Städtebauliche Neuordnungen in diesem Gebiet erfolgen mittels
Herabzonung von Gewerbegebiet in Mischgebiet. Neue Baurechte werden nicht
geschaffen. Nahezu sämtliche Bauvorhaben, die der Bebauungsplan
planungsrechtlich absichert, sind bereits vor 1996 vorhanden gewesen. Somit ist
im Rahmen der Bauleitplanung die Argumentation des Staatl. Umweltamtes nicht
relevant. Im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl entwässert das gesamte Gebiet
im Mischsystem. Einleitungen in den Waldbrölbach für an dieses Gewässer
angrenzende Grundstücke sind möglich. Zu
3. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege: Der
Stadtrat gibt der Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege statt.
Die entsprechenden Hinweise werden aufgenommen. Zu
4. Stellungnahme Handwerkskammer: Der
Stadtrat gibt der Stellungnahme der Handwerkskammer statt. Der zentrale
Versorgungsbereich der Stadt Waldbröl, der im Rahmen der 40. Änderung des
Flächennutzungsplanes festgelegt wird, umfasst auch den Bereich Brölbahnstraße
westlicher Teil. Das Sondergebiet Brölbahnstraße / Raabeweg ist im Rahmen eines
Bebauungsplanes der Innenentwicklung bereits rechtskräftig mit
Sortimentsbeschränkungen ausgewiesen worden. Der Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 9 umfasst ausschließlich Mischgebiete, so dass hier kein großflächiger
Einzelhandel zulässig ist. Zu
5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Die
gesetzlichen Bestimmungen werden beachtet. Der Stadtrat stellt fest, dass im
gesamten Plangebiet der Waldbrölbach nicht verrohrt ist, sondern als offenes
Fließgewässer verläuft. Beschlussvorschlag: Der
Stadtrat beschließt die 2. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 -
Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der
Stadtrat beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. |
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