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Vorlage - 60/553/2008  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 9 - Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
11.08.2008 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
13.08.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 03.06.1998 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl beschlossen. Dies erfolgte vorrangig zur planungsrechtlichen Absicherung des Ausbaus der Brölbahnstraße und deren Anbindung an die Bundesstraße 478 mittels eines Kreisverkehrsplatzes.

 

Die 1. Öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.06.2001 bis einschließlich 09.07.2001.

 

Für den Bereich des Großflächigen Einzelhandels Brölbahnstraße / Raabeweg wurde inzwischen der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 9 A der Stadt Waldbröl aufgestellt. Dieser Bebauungsplan trat am 23.04.2008 in Kraft. Dies bedingt, dass das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl um den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 A verkleinert werden muss.

 

Nunmehr stehen nach durchgeführter Schlussvermessung der Brölbahnstraße die festzusetzenden Straßenverkehrsflächen fest, so dass das Planverfahren zum Abschluss gebracht werden soll.

 

Es ist somit über die Stellungnahmen aus der 1. Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl zu entscheiden und die 2. Öffentliche Auslegung des Planes herbeizuführen.

 

Bürgeranregungen waren nicht eingegangen.

 

 

  1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Gummersbach, vom 19.06.2001:

 

Die IHK weist darauf hin, dass in diesem Stadtquartier bereits mehrere Einzelhandels-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen ansässig sind. Es handelt sich um eine typische Nutzung als Mischgebiet. Um diese Unternehmen bauleitplanerisch zu sichern, wird die Bauleitplanung begrüßt.

 

 

  1. Stellungnahme des Staatl. Umweltamtes Köln vom 02.07.2001:

 

Das Staatl. Umweltamt Köln teilt mit, dass die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung in der vorliegenden Form nicht ausreichend sind. Wie richtig ausgeführt ist, ist das Plangebiet in der genehmigten Netzplanung enthalten. Die Verpflichtung zur Versickerung bzw. ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser nach § 51 a Landeswassergesetz besteht jedoch nur dann nicht, wenn der Aufwand für die entsprechende Beseitigung technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre (§ 51 a Abs. 4 LWG). Ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hat die Stadt Waldbröl als Abwasserbeseitigungspflichtiger zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung kann erst erfolgen, wenn das Ergebnis vorliegt.

 

 

  1. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege, Bonn, vom 26.06.2001:

 

Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bittet um Aufnahme von Hinweisen bezüglich der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz zur Meldung von archäologischen Bodenfunden in den Satzungstext.

 

 

  1. Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln vom 20.07.2001:

 

Die Handwerkskammer weist darauf hin, dass der Bebauungsplan Nr. 9 zum Ziel hat, einen städtebaulich zumindest schwierigen Bereich der Stadt westlich des Stadtzentrums zu ordnen. Die Spannweite der Nutzungen in dem angesprochenen Bereich reicht vom Busbahnhof über zahlreiche Gewerbebetriebe mit und ohne Einzelhandelsfunktion bis hin zum Baumarkt und zum Verbrauchermarkt am westlichen Ende. Die Straße ist in ihrem westlichen Teil noch nicht ausgebaut. Das Gebiet hinterlässt hier einen städtebaulich wenig befriedigenden Eindruck. Den ansässigen Gewerbebetrieben wird durch die vorgesehene Darstellung als Mischgebiet Genüge getan. Die Planungsabsichten der Stadt werden grundsätzlich von der Handwerkskammer begrüßt.

 

Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausweisung eines unbeschränkten Sondergebietes für Großflächigen Einzelhandel für den Bereich des Baumarktes und des Verbrauchermarktes ohne jede Sortimentsfestsetzung. Die innenstadttypischen Nutzungen enden nach Auffassung der Handwerkskammer im Wesentlichen im Bereich des Busbahnhofes. Der gesamte Besatz an der Brölbahnstraße und teilweise auch an der Brölstraße ist mit zentrentypischen Nutzungen weder in seiner Zusammensetzung noch von der Nutzungsintensität her zu vergleichen. Es handelt sich überwiegend um Nutzungen, wie sie an den Stadteingängen von Mittelstädten im ländlichen Raum typisch sind. Deshalb kann bezüglich des Bau- und des Verbrauchermarktes zwar von einem integrierten, aber keinesfalls von einem Innenstadtstandort gesprochen werden. Aus Sicht der Handwerkskammer birgt die uneingeschränkte Darstellung eines Sonstigen Sondergebietes erhebliche Gefahren für die Innenstadt von Waldbröl, die sich vom Busbahnhof über Vennstraße, Bahnhofstraße, Friedenstraße, Wiedenhof, Friedrich-Engelbert-Weg und Gartenstraße erstreckt. In diesem Bereich wurden zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung alte Kerngebietsdarstellungen zugunsten einer Mischgebietsausweisung zurückgenommen. Zudem zeigen sich hier auch einige Leerstände, die das Erscheinungsbild der Innenstadt beeinträchtigen. An der Brölbahnstraße am westlichen Ende uneingeschränktes Sondergebiet für Großflächigen Einzelhandel darzustellen, konterkariert diese Ansätze. Es wäre sehr bedenklich, wenn sich durch die Bauleitplanung der Stadt Waldbröl an diesem Standort uneingeschränkt Fachmärkte mit beliebigen Sortimenten etablieren könnten. Ebenso kritisch müsste die Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers gesehen werden, das bei Realisierung der vorgesehenen Festsetzungen nicht mehr verhindert werden könnte. Die Handwerkskammer fordert deshalb, die bestehenden Großflächigen Einzelhandelsbetriebe sowohl von der Größe der Verkaufsfläche her, als möglichst auch in ihren Sortimenten zu fassen und die zeichnerischen Darstellungen sowie auch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend zu ergänzen. Die Sortimentsabgrenzung für den Verbrauchermarkt könnte lauten: Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren. Für den Baumarkt würde die entsprechende Formulierung lauten: Einzelhandelsleistungen mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf.

 

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises vom 19.07.2001:

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass für das betroffene Plangebiet eine Eintragung im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster vorliegt. Es handelt sich hier um den Altstandort an der ehemaligen Gerberei. Der Altstandort ist im Rahmen der neuen Nutzung des Gebäudes durch Auskofferung saniert worden. Die Kennzeichnung der Fläche sollte beibehalten werden. Im Bereich des Plangebietes liegen gemäß Kartierung des Geologischen Landesamtes als besonders schutzwürdige Böden bereichsweise Grundwasser beeinflusste Böden vor. Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass durch den Planbereich der verrohrte Waldbrölbach verläuft. Eine Überbauung der Bachverrohrung ist nicht zulässig. Es ist ein Freistreifen von jeweils 5,00 m einzuhalten. Es sollte auch überprüft werden, ob eine Entrohrung zumindest in Teilbereichen möglich ist.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde weist auf das Erfordernis der Berücksichtigung des Bundesboden- und Landesbodenschutzgesetzes und deren Verordnungen sowie deren Berücksichtigung im Abwägungsprozess hin.

 

Aus brandschutztechnischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen ist. Die Löschwasserversorgung ermittelt sich aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 und dem Arbeitsblatt W 331. Bei Zufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird auf die Belange der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes auf den § 5 der BauO NRW, die VV zu § 5 BauO NRW sowie die EAE 85 hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Industrie- und Handelskammer zu Köln zur Kenntnis.

 

 

zu 2. Stellungnahme Staatl. Umweltamt Köln:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl bisher der Bebauungsplan Nr. 8 – Schul- und Sportzentrum – der Stadt Waldbröl rechtsgültig war. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 erfolgt die Überplanung des bestehenden Gebietes, insbesondere zur rechtlichen Absicherung des Ausbaus der Brölbahnstraße. Städtebauliche Neuordnungen in diesem Gebiet erfolgen mittels Herabzonung von Gewerbegebiet in Mischgebiet. Neue Baurechte werden nicht geschaffen. Nahezu sämtliche Bauvorhaben, die der Bebauungsplan planungsrechtlich absichert, sind bereits vor 1996 vorhanden gewesen. Somit ist im Rahmen der Bauleitplanung die Argumentation des Staatl. Umweltamtes nicht relevant. Im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl entwässert das gesamte Gebiet im Mischsystem. Einleitungen in den Waldbrölbach für an dieses Gewässer angrenzende Grundstücke sind möglich.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege:

 

Der Stadtrat gibt der Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege statt. Die entsprechenden Hinweise werden aufgenommen.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Handwerkskammer:

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme der Handwerkskammer statt. Der zentrale Versorgungsbereich der Stadt Waldbröl, der im Rahmen der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes festgelegt wird, umfasst auch den Bereich Brölbahnstraße westlicher Teil. Das Sondergebiet Brölbahnstraße / Raabeweg ist im Rahmen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung bereits rechtskräftig mit Sortimentsbeschränkungen ausgewiesen worden. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 umfasst ausschließlich Mischgebiete, so dass hier kein großflächiger Einzelhandel zulässig ist.

 

 

Zu 5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Die gesetzlichen Bestimmungen werden beachtet. Der Stadtrat stellt fest, dass im gesamten Plangebiet der Waldbrölbach nicht verrohrt ist, sondern als offenes Fließgewässer verläuft.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die 2. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Der Stadtrat beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.