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Sachverhalt: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in
seiner Sitzung am 28.08.2007 einstimmig die Verwaltung beauftragt, an die
Bezirksregierung Köln eine Anfrage nach § 32 Landesplanungsgesetz zur 40.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl zwecks Festlegung des
Zentralen Versorgungsbereiches zu richten. Die
Bezirksregierung Köln hat nunmehr mit ihrer Verfügung vom 08.05.2008 bestätigt,
dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Festlegung des
Zentralen Versorgungsbereiches Waldbröl bestehen. Die
Festlegung eines Zentralen Versorgungsbereiches ist zur Rechtssicherheit der
zukünftigen Bauleitplanung der Stadt Waldbröl unter Beachtung des
Baugesetzbuches sowie des neu eingeführten § 24 a des Gesetzes über die
Landesentwicklung städtebaulich erforderlich. Die Steuerung des Einzelhandels
im Hauptort Waldbröl genießt für die Stadtentwicklung und die städtebauliche
Ordnung höchste Priorität. Einzelheiten
der Planung sowie die Abgrenzung des Gebietes sind dem beigefügten Plan und der
Begründung zu entnehmen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 40. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl – Zentraler Versorgungsbereich
Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Der Stadtrat beschließt die Unterrichtung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. |
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