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Vorlage - 60/555/2008  

 
 
Betreff: 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl - Zentraler Versorgungsbereich Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
11.08.2008 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
13.08.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 28.08.2007 einstimmig die Verwaltung beauftragt, an die Bezirksregierung Köln eine Anfrage nach § 32 Landesplanungsgesetz zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl zwecks Festlegung des Zentralen Versorgungsbereiches zu richten.

 

Die Bezirksregierung Köln hat nunmehr mit ihrer Verfügung vom 08.05.2008 bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Festlegung des Zentralen Versorgungsbereiches Waldbröl bestehen.

 

Die Festlegung eines Zentralen Versorgungsbereiches ist zur Rechtssicherheit der zukünftigen Bauleitplanung der Stadt Waldbröl unter Beachtung des Baugesetzbuches sowie des neu eingeführten § 24 a des Gesetzes über die Landesentwicklung städtebaulich erforderlich. Die Steuerung des Einzelhandels im Hauptort Waldbröl genießt für die Stadtentwicklung und die städtebauliche Ordnung höchste Priorität.

 

Einzelheiten der Planung sowie die Abgrenzung des Gebietes sind dem beigefügten Plan und der Begründung zu entnehmen.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl – Zentraler Versorgungsbereich Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Der Stadtrat beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.