Bürgerinformationssystem

Vorlage - 60/557/2008  

 
 
Betreff: 12. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 A - Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II - der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
11.08.2008 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
13.08.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit der 12. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 A ist die Anpassung der Baugrenzen an die vorhandene bauliche Nutzung des Grundstückes der Firma Caspari GmbH & Co. KG – Paletten, Verpackungen und Kisten – an der Adolf-Kolping-Straße vorgesehen. Hierbei soll insbesondere die Unterbrechung der Baugrenze im westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen. Das Betriebsgrundstück setzt sich im Bereich des unmittelbar angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Waldbröl fort. Diese Lücke in den überbaubaren Grundstücksflächen ist zwingend zu schließen.

 

Darüber hinaus soll das Betriebsgelände der Firma Caspari nach Norden hin erweitert werden. Hier wird eine Parzelle in Anspruch genommen, die von der Deutschen Bahn AG als nicht betriebsnotwendige Fläche der Wiehltalbahn erworben wurde und bereits seit längerer Zeit für Betriebszwecke von der Firma Caspari angepachtet ist. Der Bebauungsplan wird um diese Flächen somit ergänzt. Im Bereich der Ergänzung plant die Firma Caspari die Errichtung einer offenen Überdachung zur Aufstellung eines Reststoff – Recyclers.

 

Die RSE Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH in Bonn hat als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) mit Schreiben vom 23.05.2008 erklärt, dass gegen die Aufstellung eines Reststoff - Recyclers auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 60, Flurstück 150, keine Bedenken bestehen, da der Abstand zum Gleis mindestens 8,30 m beträgt. Die Bezirksregierung Köln hat mit Bescheid vom 10.07.2008 die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für dieses Grundstück verfügt. Somit entfällt der Fachplanungsvorbehalt nach § 38 BauGB, so dass die Fläche aus der Fachplanungshoheit des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen wird. Gleichzeitig wird die kommunale Planungshoheit wieder begründet. Die Freistellung war möglich, weil sich auf dem Grundstück keine Betriebsanlagen der Wiehltalbahn befinden.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 20.06.2008 bis einschließlich 21.07.2008. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Satzungsbeschlussvorschlag:

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 12. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 12. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 60, Flurstück Nr. 140 teilweise und 150, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)   Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.