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Sachverhalt: Mit
der 12. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 A ist die Anpassung
der Baugrenzen an die vorhandene bauliche Nutzung des Grundstückes der Firma
Caspari GmbH & Co. KG – Paletten, Verpackungen und Kisten – an
der Adolf-Kolping-Straße vorgesehen. Hierbei soll insbesondere die
Unterbrechung der Baugrenze im westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
entfallen. Das Betriebsgrundstück setzt sich im Bereich des unmittelbar angrenzenden
Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Waldbröl fort. Diese Lücke in den überbaubaren
Grundstücksflächen ist zwingend zu schließen. Darüber
hinaus soll das Betriebsgelände der Firma Caspari nach Norden hin erweitert
werden. Hier wird eine Parzelle in Anspruch genommen, die von der Deutschen
Bahn AG als nicht betriebsnotwendige Fläche der Wiehltalbahn erworben wurde und
bereits seit längerer Zeit für Betriebszwecke von der Firma Caspari angepachtet
ist. Der Bebauungsplan wird um diese Flächen somit ergänzt. Im Bereich der
Ergänzung plant die Firma Caspari die Errichtung einer offenen Überdachung zur
Aufstellung eines Reststoff – Recyclers. Die
RSE Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH in Bonn hat als Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(EIU) mit Schreiben vom 23.05.2008 erklärt, dass gegen die Aufstellung eines
Reststoff - Recyclers auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 60,
Flurstück 150, keine Bedenken bestehen, da der Abstand zum Gleis mindestens
8,30 m beträgt. Die Bezirksregierung Köln hat mit Bescheid vom 10.07.2008 die
Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG) für dieses Grundstück verfügt. Somit entfällt der Fachplanungsvorbehalt
nach § 38 BauGB, so dass die Fläche aus der Fachplanungshoheit des Landes
Nordrhein-Westfalen entlassen wird. Gleichzeitig wird die kommunale
Planungshoheit wieder begründet. Die Freistellung war möglich, weil sich auf
dem Grundstück keine Betriebsanlagen der Wiehltalbahn befinden. Die
öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 20.06.2008 bis
einschließlich 21.07.2008. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es
sind keine Stellungnahmen eingegangen. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch vollzogene 12. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11
A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im
Bereich Adolf-Kolping-Straße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380)
i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 12. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II
– der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße, Gemarkung
Hermesdorf, Flur 60, Flurstück Nr. 140 teilweise und 150, bestehend aus der
Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu. § 2 (1)
Durch
die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. (2)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (3)
Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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