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Sachverhalt: Der
Verein „Outdoor-Oberberg e.V.“ plant die Errichtung des
Naturerlebnisparks Nutscheid. Mit diesem Projekt soll die Entwicklung und
Vermarktung des Naturparks Bergisches Land als Naherholungsgebiet für die
angrenzenden Ballungsräume konsequent weitergeführt werden. Das Projekt wird
die touristische Infrastruktur nachhaltig verbessern. Der
Bereich der ehemaligen Nutscheid-Kaserne, der im wirksamen Flächennutzungsplan
der Stadt Waldbröl als Sonderbaufläche dargestellt ist, soll für die zentralen
Einrichtungen des Naturerlebnisparks Nutscheid umgenutzt werden. Geplant sind
unter anderem folgende Nutzungen: Erlebniscampingplatz, Baumhaushotelanlage,
Bildungszentrum, Abenteuer- und Naturspielplatz, Botanischer Garten,
Tiergehege, Heckenlabyrinth, Höhlenlabyrinth, Sinnesparcours, Gewächshäuser und
Hotel. Ein Baumwipfelpfad soll südlich der Nutscheidstraße im bestehenden
Waldgebiet angelegt werden. Hierzu wird im Flächennutzungsplan ein Signet
aufgenommen. Die Genehmigung erfolgt später nach § 35 BauGB (Außenbereich).
Darüber hinaus ist ein Lehrwald geplant. Die
bisher bekannten Nutzungen sind den beigefügten Entwürfen der FNP-Änderung und
des Bebauungsplanes zu entnehmen. Der
Rat der Stadt Waldbröl hatte bereits in seiner Sitzung am 30.01.2008 bei zwei
Gegenstimmen und einer Enthaltung beschlossen, dass die Stadt Waldbröl die
Vereinbarung zum Projekt „Naturerlebnis Nutscheid“ unterschreiben
soll. Somit wird das Projekt grundsätzlich unterstützt. Die
vorliegenden Entwürfe befinden sich in einem Anfangsstadium. Änderungen während
der Aufstellung der Bauleitplanung sind zu erwarten. Beschlussvorschlag: Der Rat
der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 46. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Sondergebiet
Naturerlebnispark Nutscheid sowie des Bebauungsplanes Nr. 112 –
Naturerlebnispark Nutscheid – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Die Abgrenzungen ergeben sich aus den Anlageplänen. Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die v.g. Bauleitpläne. |
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