Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: 1.
Mehrere Anträge auf Einziehung des Wirtschaftsweges
Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 (s. anliegenden Lageplan) in
seiner Gesamtheit und für Teilstücke wurden bisher abgelehnt. Die zuständigen
Ratsgremien begründeten die Ablehnungen damit, dass
a)
im Teilstück von der Straße Schönfeld bis zur
Einmündung Kirchblick eine Wasserleitung verlegt ist, die 2006/2007
erneuert wurde.
b)
im Teilstück ab der Einmündung Kirchblick in
nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf,
Flur 19, Flurstück 111 der Wirtschaftsweg als mögliche Trasse für einen
Regenwasserkanal genutzt werden müsste.
2.
Der Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 ist
von der Straße Schönfeld in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung
auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111 mit einem PKW
befahrbar. Es handelt sich hierbei um einen Wirtschaftsweg, der im
Umlegungsverfahren Hermesdorf (H.186) als solcher ausgewiesen ist. In seiner
Funktion dient er nur den Anliegergrundstücken, die land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden, zu deren Erreichbarkeit. Die derzeit
fehlende Beschilderung von der Straße Schönfeld aus erweckt den
Eindruck, dass es sich bei dem Wirtschaftsweg um einen öffentlichen Weg
handelt. Dies führt dazu, dass der Wirtschaftweg nicht nur von den Anliegern
der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, sondern auch von
anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird.
Der Fachbereich III hat die Anordnung des
Verkehrszeichens „VZ 260 Verbot
für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz
land-/forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ für den Wirtschaftsweg ab der
Straße Schönfeld beantragt. Anlässlich einer Verkehrsschau wurde
festgestellt, dass der Wirtschaftsweg ab der Einmündung Kirchblick in
nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf,
Flur 19, Flurstück 111 (im Plan schraffiert dargestellt), als öffentliche
Straße zu widmen ist, da der Eigentümer des Flurstückes Nr. 70 hierüber die
Zufahrt zu seiner Garage hat. Erst nachdem für das letzte Teilstück des
Wirtschaftsweges die Widmung erfolgt ist, kann für das vordere Wegeteilstück ab
der Straße Schönfeld bis zur Einmündung Kirchblick (im Plan
schwarz dargestellt) das beantragte Verkehrszeichen „VZ 260 mit dem Zusatz land-/forstwirtschaftlicher
Verkehr frei“ angeordnet werden. Vor der Widmung ist es erforderlich, das
Teilstück des Wirtschaftsweges förmlich durch Satzung einzuziehen Beschlussvorschlag
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen: Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Bauen beschließt, dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen,
das Teilstück des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr.
47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth entlang des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf,
Flur 19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick in
nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf,
Flur 19, Flurstück 111) einzuziehen und als öffentliche Gemeindestraße zu
widmen.
Beschlussvorschlag
Stadtrat: a) Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt,
das Teilstück des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr.
47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth, entlang des Grundstückes Gemarkung
Hermesdorf, Flur 19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick
in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf,
Flur 19, Flurstück 111) einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu
erlassen.
S A T Z U N G
über die Einziehung
eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück
Nr. 47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV NRW S. 514), und des § 2 des Gesetzes über die durch ein
Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
09.04.1956, in der Fassung vom 18.05.2004 (GV NRW S. 248) hat der Rat der Stadt
Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende Satzung beschlossen: § 1
Das in dem als Anlage zu dieser Satzung
beigefügten Lageplan „schraffiert“ gekennzeichnete Teilstück des
Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 47 entlang des Grundstückes
Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick
in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung
Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111) in 51545 Waldbröl, Wilkenroth wird
eingezogen. § 2
Die Einziehung des Teilstückes des
Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen. § 3
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. b)
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt nach § 6
Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
das Teilstück des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 in
51545 Waldbröl, Wilkenroth entlang des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur
19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick in nordöstlicher
Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19,
Flurstück 111) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW
dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||