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Vorlage - 60/559/2008  

 
 
Betreff: Einziehung eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth und gleichzeitige Widmung als Gemeindestraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Roeske, CorneliaAktenzeichen:FB III /642-25/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
11.08.2008 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
13.08.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

1.      Mehrere Anträge auf Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 (s. anliegenden Lageplan) in seiner Gesamtheit und für Teilstücke wurden bisher abgelehnt. Die zuständigen Ratsgremien begründeten die Ablehnungen damit, dass

 

a)      im Teilstück von der Straße Schönfeld bis zur Einmündung Kirchblick eine Wasserleitung verlegt ist, die 2006/2007 erneuert wurde.

 

b)      im Teilstück ab der Einmündung Kirchblick in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111 der Wirtschaftsweg als mögliche Trasse für einen Regenwasserkanal genutzt werden müsste.

 

2.      Der Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 ist von der Straße Schönfeld in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111 mit einem PKW befahrbar. Es handelt sich hierbei um einen Wirtschaftsweg, der im Umlegungsverfahren Hermesdorf (H.186) als solcher ausgewiesen ist. In seiner Funktion dient er nur den Anliegergrundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zu deren Erreichbarkeit. Die derzeit fehlende Beschilderung von der Straße Schönfeld aus erweckt den Eindruck, dass es sich bei dem Wirtschaftsweg um einen öffentlichen Weg handelt. Dies führt dazu, dass der Wirtschaftweg nicht nur von den Anliegern der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, sondern auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird.

 

Der Fachbereich III hat die Anordnung des Verkehrszeichens „VZ 260  Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz land-/forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ für den Wirtschaftsweg ab der Straße Schönfeld beantragt. Anlässlich einer Verkehrsschau wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsweg ab der Einmündung Kirchblick in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111 (im Plan schraffiert dargestellt), als öffentliche Straße zu widmen ist, da der Eigentümer des Flurstückes Nr. 70 hierüber die Zufahrt zu seiner Garage hat. Erst nachdem für das letzte Teilstück des Wirtschaftsweges die Widmung erfolgt ist, kann für das vordere Wegeteilstück ab der Straße Schönfeld bis zur Einmündung Kirchblick (im Plan schwarz dargestellt) das beantragte Verkehrszeichen  „VZ 260 mit dem Zusatz land-/forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ angeordnet werden. Vor der Widmung ist es erforderlich, das Teilstück des Wirtschaftsweges förmlich durch Satzung einzuziehen

 

 

 

 

Beschlussvorschlag Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen:

Beschlussvorschlag Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt, dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen, das Teilstück des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth entlang des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111) einzuziehen und als öffentliche Gemeindestraße zu widmen.

 

 

Beschlussvorschlag Stadtrat:

 

a)        Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, das Teilstück des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth, entlang des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111) einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen.

 

 

S A T Z U N G

 

über die Einziehung eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, in der Fassung vom 18.05.2004 (GV NRW S. 248) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Das in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan „schraffiert“ gekennzeichnete Teilstück des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 47 entlang des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111) in 51545 Waldbröl, Wilkenroth wird eingezogen.

 

§ 2

Die Einziehung des Teilstückes des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

 

§ 3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

b)                Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt nach § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) das Teilstück des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück Nr. 47 in 51545 Waldbröl, Wilkenroth entlang des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück-Nr. 70 (von der Einmündung der Straße Kirchblick in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung auf den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 19, Flurstück 111) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr zu widmen.