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Sachverhalt: Der Bau- und
Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 (genehmigt durch Ratsbeschluss
vom 19.03.2003) den Straßenvollausbau der Hardenbergstraße in dem Teilbereich
von der Brölstraße bis zur Freiherr-vom-Stein-Straße mit einer 3,00 m bis 4,50
m breiten Fahrbahn und eines einseitigen Gehweges mit einer Breite von 1,50 m
beschlossen. Der Straßenbau der Hardenbergstraße erfolgte überwiegend innerhalb
der bisherigen Straßengrenzen, so dass Grunderwerb nur entlang eines
Grundstückes zur Herstellung des Gehweges erforderlich war. Die Hardenbergstraße von
der Brölstraße bis zur Freiherr-vom-Stein-Straße stellt eine Erschließungsanlage
im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Die Hardenbergstraße
wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt
Waldbröl vom 10.10.2003 in Verbindung mit dem Bauprogramm erstmalig mit den
Teileinrichtungen Fahrbahn, einem einseitigen Gehweg sowie mit betriebsfertigen
Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Nachdem die rechtlichen
Voraussetzungen vorliegen, ist ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige
Herstellung der Hardenbergstraße von der Brölstraße bis zur
Freiherr-vom-Stein-Straße zu erheben. Bei Beginn der
Straßenbaumaßnahme wurden die Anlieger zu Vorausleistungen auf den künftigen
Erschließungsbeitrag herangezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf
den jetzt festzusetzenden Erschließungsbeitrag angerechnet. Für die Hardenbergstraße
von der Brölstraße bis zur Freiherr-vom-Stein-Straße sind noch
Erschließungsbeiträge von insgesamt 402,45 € für 10 Grundstücke zu
erheben. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Waldbröl
stellt fest, dass es sich bei der „Hardenbergstraße von der Brölstraße
bis zur Freiherr-vom-Stein-Straße“ um eine Erschließungsanlage im
Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die
Hardenbergstraße wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung
(EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn, einem einseitigen
Gehweg sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige
Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben. Der nach § 4 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 96.112,97
€ nach Abzug des Stadtanteils
von 10 v.H. gem. § 5 EBS 9.611,30 € wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 86.501,67
€ auf die von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 6 der
Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den
erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 86.501,45 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet
verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird
(§ 7 der EBS). Die Summe der
Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x
jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im
Abrechnungsgebiet beträgt 8.845 VRE. Beitragsberechnung: 86.501,45 € zu verteilender Aufwand = 9,7797 € / VRE Verrechnungseinheiten 8.845
VRE Der Beitragspflicht
unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 26, Flurstück-Nr.
647, 701, 252, 251, 536, 540, 238, 423, 235, 704 |
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