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Sachverhalt: Der Bau- und
Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 (genehmigt durch Ratsbeschluss
vom 19.03.2003) den Straßenvollausbau der Brölbahnstraße in dem Teilbereich vom
Kreisverkehrsplatz bis zum August-Haas-Weg mit einer 4,75 m breiten Fahrbahn
sowie einer einseitigen Wasserführung durch Bordanlage beschlossen. Der
Straßenbau der Brölbahnstraße erfolgte innerhalb der bisherigen Straßengrenzen,
so dass Grunderwerb nicht erforderlich war. Die Brölbahnstraße vom
Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg stellt eine Erschließungsanlage im
Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Die Brölbahnstraße
wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt
Waldbröl vom 10.10.2003 in Verbindung mit dem Bauprogramm erstmalig mit den
Teileinrichtungen Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Nachdem die rechtlichen
Voraussetzungen vorliegen, ist ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige
Herstellung der Brölbahnstraße vom Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg
zu erheben. Bei Beginn der
Straßenbaumaßnahme wurden die Anlieger zu Vorausleistungen auf den künftigen
Erschließungsbeitrag herangezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf
den jetzt festzusetzenden Erschließungsbeitrag angerechnet. Für die Brölbahnstraße
vom Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg ist der Erschließungsbeitrag
geringer als die erhobene Vorausleistung, so dass für 30 Grundstücke rd.
10.500,00 € zu erstatten sind. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Waldbröl
stellt fest, dass es sich bei der „Brölbahnstraße vom Kreisverkehrsplatz
bis August-Haas-Weg“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127
Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Brölbahnstraße wurde
entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit
dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen
Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für
diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben. Der nach § 4 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 112.303,64
€ nach Abzug des Stadtanteils
von 10 v.H. gem. § 5 EBS 11.230,36 € wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 101.073,28
€ auf die von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 6 der
Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den
erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 101.073,28 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet
verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird
(§ 7 der EBS). Die Summe der
Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x
jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im
Abrechnungsgebiet beträgt 22.304 VRE. Beitragsberechnung: 101.073,28 € zu verteilender Aufwand = 4,5316 € / VRE Verrechnungseinheiten
22.304 VRE Der Beitragspflicht
unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstück-Nr.
492, 200, 480, 479, 201, 514, 513, 515, 516, 534, 533, 353, 26, 416, 490, 467,
444, 21, 111, 415, 442, 312, 429, 495, 496, 99, 417, 94, 95, 96 |
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