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Vorlage - 60/578/2008  

 
 
Betreff: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung der Brölbahnstraße vom Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Roeske, CorneliaAktenzeichen:FB III/600/2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.10.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Bau- und Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 (genehmigt durch Ratsbeschluss vom 19.03.2003) den Straßenvollausbau der Brölbahnstraße in dem Teilbereich vom Kreisverkehrsplatz bis zum August-Haas-Weg mit einer 4,75 m breiten Fahrbahn sowie einer einseitigen Wasserführung durch Bordanlage beschlossen. Der Straßenbau der Brölbahnstraße erfolgte innerhalb der bisherigen Straßengrenzen, so dass Grunderwerb nicht erforderlich war.

 

Die Brölbahnstraße vom Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg stellt eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Die Brölbahnstraße wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 in Verbindung mit dem Bauprogramm erstmalig mit den Teileinrichtungen Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt.

 

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Brölbahnstraße vom Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg zu erheben.

 

Bei Beginn der Straßenbaumaßnahme wurden die Anlieger zu Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag herangezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf den jetzt festzusetzenden Erschließungsbeitrag angerechnet. Für die Brölbahnstraße vom Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg ist der Erschließungsbeitrag geringer als die erhobene Vorausleistung, so dass für 30 Grundstücke rd. 10.500,00 € zu erstatten sind.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der „Brölbahnstraße vom Kreisverkehrsplatz bis August-Haas-Weg“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Brölbahnstraße wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.

 

Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte

beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt                                               112.303,64 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 10 v.H. gem. § 5 EBS                                11.230,36 €

wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von                                       101.073,28 €

auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

 

Der zu verteilende Aufwand von 101.073,28 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird (§ 7 der EBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  jeweiligem Vom-Hundert-Satz)  im Abrechnungsgebiet beträgt 22.304 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

101.073,28 € zu verteilender Aufwand           =         4,5316 € / VRE

Verrechnungseinheiten 22.304 VRE

 

 

 

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstück-Nr. 492, 200, 480, 479, 201, 514, 513, 515, 516, 534, 533, 353, 26, 416, 490, 467, 444, 21, 111, 415, 442, 312, 429, 495, 496, 99, 417, 94, 95, 96