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Vorlage - 60/579/2008  

 
 
Betreff: Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz für die nachmalige Herstellung der Schenkendorfstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Roeske, CorneliaAktenzeichen:FB III/600/2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.10.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Bau- und Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 (genehmigt durch Ratsbeschluss vom 19.03.2003) die nachmalige Herstellung/Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenentwässerung und Beleuchtung der Schenkendorfstraße beschlossen. Die Straßenbaumaßnahme war nach Sanierung des vorhandenen Mischwasserkanals und der Wasserleitung erforderlich. Grunderwerb musste nicht durchgeführt werden, da der Straßenausbau innerhalb der bisherigen Straßengrenzen erfolgte.

 

Die Schenkendorfstraße wurde im Jahre 1967 nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erstmalig hergestellt und von den Anliegern ein Erschließungsbeitrag erhoben. Für die jetzt abzurechnende Straßenbaumaßnahme der nachmaligen Herstellung ist ein Straßenausbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) vom 22.03.2002  zu erheben.

 

Bei Beginn der Straßenbaumaßnahme wurden die Anlieger zu Vorausleistungen auf den künftigen Straßenausbaubeitrag herangezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf den jetzt festzusetzenden Straßenausbaubeitrag angerechnet. Für die Schenkendorfstraße ist der Straßenausbaubeitrag geringer als die erhobene Vorausleistung, so dass für 16 Grundstücke rd. 2.300,00 € zu erstatten sind.

 

Die Anlage Schenkendorfstraße ist nach § 4 Abs. 3 der SBS als Anliegerstraße mit einem Beitragsanteil für die Anlieger von 80 v.H. einzustufen.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die Anlage Schenkendorfstraße nachmalig hergestellt worden ist und als Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 22.03.2002 (SBS) einzustufen ist.

 

Für die nachmalige Herstellung/Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenentwässerung und Beleuchtung der Schenkendorfstraße wird ein Straßenausbaubeitrag erhoben.

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt                                                          71.848,35 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 20 v.H. gem. § 4 Abs. 3               14.369,67 €

wird der zu verteilende Aufwand von                                                  57.478,68 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 57.478,68 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird (§ 5 SBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  jeweiligem Vom-Hundert-Satz)  im Abrechnungsgebiet beträgt 9.384 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

57.478,68 € zu verteilender Aufwand             =         6,1252 € / VRE

Verrechnungseinheiten 9.384 VRE

 

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 26, Flurstück-Nr. 647, 701, 252, 251, 536, 540, 238, 423, 235, 704