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Sachverhalt: Der Bau- und
Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2002 (genehmigt durch Ratsbeschluss
vom 19.03.2003) die nachmalige Herstellung/Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges,
der Straßenentwässerung und Beleuchtung der Schenkendorfstraße beschlossen. Die
Straßenbaumaßnahme war nach Sanierung des vorhandenen Mischwasserkanals und der
Wasserleitung erforderlich. Grunderwerb musste nicht durchgeführt werden, da
der Straßenausbau innerhalb der bisherigen Straßengrenzen erfolgte. Die Schenkendorfstraße
wurde im Jahre 1967 nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erstmalig
hergestellt und von den Anliegern ein Erschließungsbeitrag erhoben. Für die
jetzt abzurechnende Straßenbaumaßnahme der nachmaligen Herstellung ist ein
Straßenausbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der
Straßenbaubeitragssatzung (SBS) vom 22.03.2002
zu erheben. Bei Beginn der
Straßenbaumaßnahme wurden die Anlieger zu Vorausleistungen auf den künftigen
Straßenausbaubeitrag herangezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf
den jetzt festzusetzenden Straßenausbaubeitrag angerechnet. Für die Schenkendorfstraße
ist der Straßenausbaubeitrag geringer als die erhobene Vorausleistung, so
dass für 16 Grundstücke rd. 2.300,00 € zu erstatten sind. Die Anlage Schenkendorfstraße ist nach § 4 Abs. 3 der
SBS als Anliegerstraße mit einem Beitragsanteil für die Anlieger von 80 v.H.
einzustufen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Waldbröl
stellt fest, dass die Anlage Schenkendorfstraße nachmalig hergestellt
worden ist und als Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 3 der
Straßenbaubeitragssatzung vom 22.03.2002 (SBS) einzustufen ist. Für die nachmalige
Herstellung/Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenentwässerung und
Beleuchtung der Schenkendorfstraße wird ein Straßenausbaubeitrag erhoben. Der nach § 3 der
Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 71.848,35
€ nach Abzug des Stadtanteils
von 20 v.H. gem. § 4 Abs. 3 14.369,67
€ wird der zu verteilende Aufwand von 57.478,68
€ auf die von der Anlage
erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 5 der
Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen
Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 57.478,68 € wird auf die
erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die
Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die
entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird (§ 5
SBS). Die Summe der Verrechnungseinheiten
(VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x
jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im
Abrechnungsgebiet beträgt 9.384 VRE. Beitragsberechnung: 57.478,68 € zu verteilender Aufwand = 6,1252 € / VRE Verrechnungseinheiten 9.384
VRE Der Beitragspflicht
unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 26, Flurstück-Nr.
647, 701, 252, 251, 536, 540, 238, 423, 235, 704 |
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