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Vorlage - 60/581/2008  

 
 
Betreff: Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz für die Erneuerung und Verbesserung der Brölbahnstraße von der Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum Kreisverkehrsplatz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Roeske, CorneliaAktenzeichen:FB III/600/2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.10.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit der erforderlichen Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und Beleuchtung der „Brölbahnstraße Ost“ von der Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum neu erstellten Kreisverkehrsplatz wurde gleichzeitig ein Gehweg und ein Rad-Gehweg angelegt. Durch die Herstellung des Gehweges und des Rad-Gehweges wurde die funktionelle Aufteilung der gesamten Verkehrsfläche vorgenommen und der Verkehrsablauf sowie die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer insbesondere der Fußgänger und Radfahrer verbessert. Die „Brölbahnstraße Ost“ von der Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum neu erstellten Kreisverkehrsplatz ist im Flächennutzungsplan als verkehrswichtige Straße dargestellt.

 

Mit der abgeschlossenen Straßenbaumaßnahme kann die „Brölbahnstraße Ost“ in diesem Teilstück straßenbautechnisch nunmehr die Anforderungen einer verkehrswichtigen Straße erfüllen und damit ihrer Funktion als Hauptverkehrsstraße gerecht werden.

 

Im Zuge des Ausbaues der „Brölbahnstraße Ost“ wurde auch die Verkehrsführung verändert. Die bisherige Aufmündung auf die Brölstraße wurde durch die Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes ersetzt. Der Aufwand für den Kreisverkehrsplatz einschließlich des hierfür erforderlichen Grunderwerbs gehört nicht zum jetzt ermittelten Straßenbaubeitrag, da der Kreisverkehrsplatz beitragsrechtlich eine eigenständige Anlage ist. Beiträge für die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes werden von den Anliegern nicht erhoben.

 

Die Ausbaumaßnahme der „Brölbahnstraße Ost“ von der Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum neu erstellten Kreisverkehrsplatz stellt beitragsrechtlich sowohl eine Erneuerung als auch eine Verbesserung dar, für die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung für die Stadt Waldbröl Straßenausbaubeiträge zu erheben sind.

 

Die Anlage „Brölbahnstraße Ost“ ist nach § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 22.03.2002 (SBS) als Hauptverkehrstraße einzustufen. Entsprechend dieser Klassifizierung ergeben sich die Beitragsanteile für die Anlieger wie folgt: Fahrbahn 30 v.H.; Gehweg 80 v.H.; Rad-Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung mit jeweils 50 v.H.

 

Bei Beginn der Straßenbaumaßnahme wurden die Anlieger zu Vorausleistungen von 6,1938 €/qm auf den künftigen Straßenausbaubeitrag herangezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf den jetzt festzusetzenden Straßenausbaubeitrag angerechnet. Für die Brölbahnstraße wurde ein endgültiger Straßenausbaubeitrag von 6,4309 €/m² ermittelt, so dass noch ein „Restbeitrag“ von 0,2371 €/m² nach zu erheben ist. Insgesamt ergibt dies eine Beitragseinnahme von rd. 9.990,00 €.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die Anlage Brölbahnstraße von der Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum neu erstellten Kreisverkehrsplatz erneuert und verbessert wurde und als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 22.03.2002 (SBS) einzustufen ist.

 

Für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenentwässerung und Beleuchtung der Brölbahnstraße wird ein Straßenausbaubeitrag wie folgt festgesetzt:

 

a)         Fahrbahn

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt                                                            409.510,22 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 70 v.H. gem. § 4 Abs. 3               - 286.657,15 €

wird der zu verteilende Aufwand von                                                    122.853,07 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 122.853,07 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird (§ 5 SBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  jeweiligem Vom-Hundert-Satz)  im Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

122.853,07 € zu verteilender Aufwand           =         2,2501 € / VRE

Verrechnungseinheiten 54.598 VRE

 

 

 

b)         Gehweg

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt                                                          115.155,43 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 20 v.H. gem. § 4 Abs. 3               - 23.031,09 €

wird der zu verteilende Aufwand von                                                    92.124,34 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 92.124,34 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird (§ 5 SBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  jeweiligem Vom-Hundert-Satz)  im Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

92.124,34 € zu verteilender Aufwand             =         1,6873 / VRE

Verrechnungseinheiten 54.598 VRE

 

 

 

c)         Rad-Gehweg

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt                                                            230.450,74 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3               - 115.225,37 €

wird der zu verteilende Aufwand von                                                    115.225,37 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 115.225,37 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird (§ 5 SBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  jeweiligem Vom-Hundert-Satz)  im Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

115.225,37 € zu verteilender Aufwand           =         2,1104 € / VRE

Verrechnungseinheiten 54.598 VRE

 

 

 

d)         Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt                                                            41.835,32 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3               - 20.917,66 €

wird der zu verteilende Aufwand von                                                    20.917,66 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 20.917,66 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird (§ 5 SBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  jeweiligem Vom-Hundert-Satz)  im Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE.

 

Beitragsberechnung:

20.917,66 € zu verteilender Aufwand             =         0,3831 € / VRE

Verrechnungseinheiten 54.598 VRE

 

 

 

Der Beitragspflicht für die vorstehenden Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Rad-Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstück-Nr. 440, 611, 524, 602, 481, 595, 505, 617, 507, 620, 619, 618, 613, 439, 600, 453, 621, 606, 608, 610, 535, 536, 202, 203, 214, 215, 537, 538, 615, 421, 583, 88, 526, 530, 498, 593, 501, 502, 585, in der Gemarkung Waldbröl, Flur 76, Flurstück-Nr. 422, 2, 153, 148, 159, 151, 412, 120, 250, 251, 307, 407, 410, 308, 6, 417, 131, 418, 326, 184, 185, 415, 421,