Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Mit der erforderlichen
Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und Beleuchtung der „Brölbahnstraße
Ost“ von der Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum neu erstellten
Kreisverkehrsplatz wurde gleichzeitig ein Gehweg und ein Rad-Gehweg angelegt.
Durch die Herstellung des Gehweges und des Rad-Gehweges wurde die funktionelle
Aufteilung der gesamten Verkehrsfläche vorgenommen und der Verkehrsablauf sowie
die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer insbesondere der Fußgänger und
Radfahrer verbessert. Die „Brölbahnstraße Ost“ von der
Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum neu erstellten Kreisverkehrsplatz ist im
Flächennutzungsplan als verkehrswichtige Straße dargestellt. Mit der abgeschlossenen
Straßenbaumaßnahme kann die „Brölbahnstraße Ost“ in diesem
Teilstück straßenbautechnisch nunmehr die Anforderungen einer verkehrswichtigen
Straße erfüllen und damit ihrer Funktion als Hauptverkehrsstraße gerecht
werden. Im Zuge des Ausbaues der „Brölbahnstraße
Ost“ wurde auch die Verkehrsführung verändert. Die bisherige
Aufmündung auf die Brölstraße wurde durch die Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes
ersetzt. Der Aufwand für den Kreisverkehrsplatz einschließlich des hierfür
erforderlichen Grunderwerbs gehört nicht zum jetzt ermittelten
Straßenbaubeitrag, da der Kreisverkehrsplatz beitragsrechtlich eine
eigenständige Anlage ist. Beiträge für die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes
werden von den Anliegern nicht erhoben. Die Ausbaumaßnahme der „Brölbahnstraße
Ost“ von der Einmündung Alter Friedhofsweg bis zum neu erstellten
Kreisverkehrsplatz stellt beitragsrechtlich sowohl eine Erneuerung als auch
eine Verbesserung dar, für die nach den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung für
die Stadt Waldbröl Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. Die Anlage „Brölbahnstraße Ost“ ist nach
§ 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 22.03.2002 (SBS) als
Hauptverkehrstraße einzustufen. Entsprechend dieser Klassifizierung ergeben
sich die Beitragsanteile für die Anlieger wie folgt: Fahrbahn 30 v.H.; Gehweg
80 v.H.; Rad-Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung mit
jeweils 50 v.H. Bei Beginn der Straßenbaumaßnahme wurden die Anlieger zu
Vorausleistungen von 6,1938 €/qm auf den künftigen
Straßenausbaubeitrag herangezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf
den jetzt festzusetzenden Straßenausbaubeitrag angerechnet. Für die
Brölbahnstraße wurde ein endgültiger Straßenausbaubeitrag von 6,4309
€/m² ermittelt, so dass noch ein „Restbeitrag“ von 0,2371
€/m² nach zu erheben ist. Insgesamt ergibt dies eine Beitragseinnahme von
rd. 9.990,00 €. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Waldbröl
stellt fest, dass die Anlage Brölbahnstraße von der Einmündung Alter
Friedhofsweg bis zum neu erstellten Kreisverkehrsplatz erneuert und verbessert
wurde und als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 3 der
Straßenbaubeitragssatzung vom 22.03.2002 (SBS) einzustufen ist. Für die Erneuerung und
Verbesserung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenentwässerung und
Beleuchtung der Brölbahnstraße wird ein Straßenausbaubeitrag wie folgt
festgesetzt: a) Fahrbahn Der nach § 3 der
Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 409.510,22 € nach Abzug des Stadtanteils
von 70 v.H. gem. § 4 Abs. 3 -
286.657,15 € wird der zu verteilende Aufwand von 122.853,07 € auf die von der Anlage
erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 5 der
Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen
Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 122.853,07 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet
verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird
(§ 5 SBS). Die Summe der
Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x
jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im
Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE. Beitragsberechnung: 122.853,07 € zu verteilender Aufwand = 2,2501 € / VRE Verrechnungseinheiten
54.598 VRE b) Gehweg Der nach § 3 der
Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 115.155,43
€ nach Abzug des Stadtanteils
von 20 v.H. gem. § 4 Abs. 3 -
23.031,09 € wird der zu verteilende Aufwand von 92.124,34 € auf die von der Anlage
erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 5 der
Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen
Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 92.124,34
€ wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt.
Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird
(§ 5 SBS). Die Summe der
Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x
jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im
Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE. Beitragsberechnung: 92.124,34 € zu verteilender Aufwand = 1,6873 / VRE Verrechnungseinheiten
54.598 VRE c) Rad-Gehweg Der nach § 3 der
Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 230.450,74 € nach Abzug des Stadtanteils
von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3 -
115.225,37 € wird der zu verteilende Aufwand von 115.225,37 € auf die von der Anlage
erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung
bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das
Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 115.225,37 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet
verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird
(§ 5 SBS). Die Summe der
Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x
jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im
Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE. Beitragsberechnung: 115.225,37 € zu verteilender Aufwand = 2,1104 € / VRE Verrechnungseinheiten
54.598 VRE d) Straßenentwässerung und
Straßenbeleuchtung Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung
(SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 41.835,32 € nach Abzug des Stadtanteils
von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3 -
20.917,66 € wird der zu verteilende Aufwand von 20.917,66 € auf die von der Anlage
erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 5 der
Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen
Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 20.917,66 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet
verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird
(§ 5 SBS). Die Summe der
Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x
jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im
Abrechnungsgebiet beträgt 54.598 VRE. Beitragsberechnung: 20.917,66 € zu verteilender Aufwand = 0,3831 € / VRE Verrechnungseinheiten
54.598 VRE Der Beitragspflicht für die
vorstehenden Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Rad-Gehweg, Straßenbeleuchtung
und Straßenentwässerung unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl,
Flur 25, Flurstück-Nr. 440, 611, 524, 602, 481, 595, 505, 617, 507, 620, 619,
618, 613, 439, 600, 453, 621, 606, 608, 610, 535, 536, 202, 203, 214, 215, 537,
538, 615, 421, 583, 88, 526, 530, 498, 593, 501, 502, 585, in der Gemarkung
Waldbröl, Flur 76, Flurstück-Nr. 422, 2, 153, 148, 159, 151, 412, 120, 250,
251, 307, 407, 410, 308, 6, 417, 131, 418, 326, 184, 185, 415, 421, |
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