Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen hatte in seiner Sitzung am 13.12.2006
einstimmig die öffentliche Auslegung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Waldbröl sowie des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt
Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Offenlage erfolgte in der Zeit
vom 31.08.2007 bis einschließlich 01.10.2007. Gleichzeitig erfolgte die
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange. Die
Bauleitplanung dient ausschließlich der Standortsicherung des Garten- und
Landschaftsbaues und der Baumschule Hans-Walter Barth, Bettinger Weg 33 –
35, 51545 Waldbröl. Stellungnahmen
der Bürger sind nicht eingegangen.
Der Aggerverband verweist aus Sicht der Fachbereiche
Gewässerunterhaltung und
-entwicklung auf seine Stellungnahme von 07.09.2006, die inhaltlich
weiterhin Gültigkeit hat. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des
Gewässers auch im Bereich des ausgewiesenen Sondergebietes SO 2 gewährleistet
sein sollte. Aus Sicht der Abwasserbehandlung bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme vom 07.09.2006 lautete wie folgt:
Aus Sicht der Fachbereiche Gewässerunterhaltung und -entwicklung bestehen bezüglich des Vorhaben
bezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende
Anmerkungen Beachtung finden: Eine Zugangsmöglichkeit zum Gewässer (nördlich
gelegener Siefen) für Unterhaltungsarbeiten für den Aggerverband ist zu
erhalten. Des Weiteren sind die unmittelbaren Uferbereiche ab
Böschungsoberkante beidseitig des Gewässers (nach Möglichkeit je 5,00 m breite
Uferschutzstreifen) von sämtlichen Veränderungen sowie Bebauung auszunehmen und
von jeglichen nachteiligen Anhebungen des Geländeniveaus durch Anschüttungen
sowie Einträgen, Ablagerungen, Verunreinigungen und sonstigen
Beeinträchtigungen (z.B. Zaunanlagen) auch zukünftig freizuhalten. Diese v.g.
Vermeidungsmaßnahmen am Gewässer dienen unter anderem dem Hochwasserschutz und
der Gewässerökologie. Auf das Verschlechterungsverbot gemäß EU-WRRL wird
explizit hingewiesen. Hinweis zur zukünftigen Niederschlagsentwässerung:
Aufgrund der Größe des geplanten Bebauungsplangebietes sollte der Aspekt der
zukünftigen Niederschlagswasserbehandlung bereits in der Bauleitplanung
berücksichtigt werden. Geplante oder bereits bestehende
(Regenwasser-)Einleitungen in das Gewässer sollten nach Möglichkeit auf das
Merkblatt BWK-M 3 abgestimmt werden, wobei die Versickerung der direkten
Einleitung vorzuziehen ist. Zur Begünstigung der Regenwasserversickerung sind
beim Bau von Stellplätzen, Zufahrten, Wegen etc. infiltrationsfähige
Befestigungen sinnvoll.
Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass gegen die
vorgesehene Planung keine Bedenken bestehen. Es werden jedoch folgende Hinweise
gegeben: Aus landschaftspflegerischer Sicht: Die derzeit im Geltungsbereich des qualifizierten
Bauleitplanes bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen
Landschaftsplanes Nr. 5 – Waldbröl / Morsbach – des Oberbergischen
Kreises (Landschaftsschutzgebiet / Entwicklungsziel 1 – „Erhaltung
der Landschaft“) treten nach den Vorgaben des § 29 Abs. 4 des
Landschaftsgesetzes NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bebauungsplanes außer Kraft. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht: Die Erläuterungen im Umweltbericht unter Punkt 4.2
zum Schutzgut Boden, der durch den Baumschul- und Gartencenterbetrieb verändert
und beeinflusst wird, sind nicht umfassend genug. So ist z.B. die Aussage nicht
nachvollziehbar, dass Baumschule und Gewächshäuser ohne Pflanzenschutzmittel
(Biozide, Pestizide etc.) betrieben werden können. In den Erläuterungen des Umweltberichtes fehlen
Aussagen und eine Bewertung zur anlagen- und betriebsbedingten Beeinflussung
des Bodens durch den bisherigen Betrieb (Beschreibung des Umweltzustandes) und
durch die künftige Nutzung (Auswirkung der Planung), die unter anderem folgende
Punkte betrifft: -
Veränderungen
des natürlichen Bodenaufbaus durch Aufschüttungen und Abgrabungen; -
Art
und Umfang der Beeinflussung des Untergrundes im Bereich von Hallen und
Tankstelle für Betriebsfahrzeuge, Garagen, Werkstätten, Parkplätzen,
Heizöltanks; -
Düngung,
Pflanzenbehandlungsmittel im Bereich der Pflanzbeete für gartenbauliche
Erzeugung / Baumschule; -
Heizung
von Gewächshäusern; -
vorübergehende
Lagerung von Bauschutt. Beschlussvorschläge: Zu
1. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der
Stadtrat stellt fest, dass der Zugang zum Gewässer für Unterhaltungsarbeiten
durch den Aggerverband vom städtischen Wirtschaftsweg aus gewährleistet wird. Der
Stadtrat stellt fest, dass die Uferschutzstreifen durch die Festsetzung von
Grünflächen, Zweckbestimmung: private Grünfläche „Parkanlage“ gewährleistet
werden. Außerdem ist der Bereich mit Festsetzungen für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25 b BauGB belegt. In den textlichen Festsetzungen, Ziffer 2.1
„Erhaltungsmaßnahme E 1“ heißt es, dass die Bereiche dauerhaft zu
erhalten und Beeinträchtigungen des Bestandes infolge Erschließung und Bebauung
der Grundstücke zu vermeiden sind. Damit ist der Stellungnahme des
Aggerverbandes vollinhaltlich gefolgt worden. Der
Stadtrat stellt fest, dass der Schutz des Gewässers auch im Bereich des
Sondergebiets SO 2 gewährleistet ist, weil es hier nördlich des städtischen
Wirtschaftsweges verläuft und das Sondergebiet SO 2 somit keine unmittelbaren
Auswirkungen auf das Gewässer hat. Der
Stadtrat stellt fest, dass der Vorhaben bezogene Bebauungsplan zur
Bestandssicherung des Betriebes aufgestellt wird. Änderungen an der
Niederschlagsentwässerung werden durch den Bebauungsplan somit nicht ausgelöst.
Festsetzungen bezüglich infiltrationsfähiger Befestigungen sind wegen des
vorhandenen Bestandes nicht möglich. Der Fachbereich Planung und Bau des
Aggerverbandes schreibt selbst, dass die Schmutz- und Regenwasserentsorgung unverändert
bleibt. Somit ist die Stellungnahme in sich unschlüssig. Zu
2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus
landschaftspflegerischer Sicht zur Kenntnis. Der
Stadtrat weist die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus
bodenschutzrechtlicher Sicht zurück. Der Boden wird im gesamten überplanten
Bereich bereits heute durch die verschiedenen Nutzungen als Baumschulgelände,
Gartencenter sowie Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt. In Abhängigkeit
von der jeweiligen Nutzungsart sind die Böden auf dem Betriebsgelände in
unterschiedlichem Maße durch Überbauung, Versiegelung, Teilversiegelung und
Materiallagerung bereits heute mehr oder weniger stark anthropogen verändert
und der natürliche Bodenaufbau gestört. Bei
dem für die Betriebszweige Baumschule und Gartencenter mit Gewächshäusern
obligatorischen Einsatz von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln (Biozide,
Pestizide) nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Grenz- bzw.
Richtwerten (unter anderem Boden- und Pflanzenschutzgesetz) wird davon ausgegangen,
dass keine nachteiligen umwelterheblichen Auswirkungen auf den Boden und das
Grundwasser durch Stoffeinträge eintreten. Bereits
bestehende erhebliche Beeinträchtigungen der Böden und des Grundwassers durch
den Betrieb der Baumschule und des Gartencenters sind der Stadt Waldbröl nicht
bekannt. Eine weitergehende Flächeninanspruchnahme von Böden mit noch
vorhandenem natürlichem Bodengefüge ist im Plangebiet nicht vorgesehen, da mit
der Bauleitplanung nur die zurzeit bestehenden Nutzungen planungsrechtlich
abgesichert werden sollen. Zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen auf den
Boden sind daher nicht zu prognostizieren. Der
Umweltbericht wird entsprechend konkretisiert. Feststellungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Waldbröl im Bereich Sondergebiet Hermesdorf – Bettinger Weg
gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der
Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu. Hinweis: Der
Satzungsbeschluss zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 4 –
Sondergebiet Hermesdorf – Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl kann
erst nach Abschluss des Durchführungsvertrages erfolgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||