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Vorlage - 60/582/2008  

 
 
Betreff: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Sondergebiet Hermesdorf - Bettinger Weg;
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Nr. 4 - Sondergebiet Hermesdorf - Bettinger Weg - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.10.2008 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen hatte in seiner Sitzung am 13.12.2006 einstimmig die öffentliche Auslegung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl sowie des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 31.08.2007 bis einschließlich 01.10.2007. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.

 

Die Bauleitplanung dient ausschließlich der Standortsicherung des Garten- und Landschaftsbaues und der Baumschule Hans-Walter Barth, Bettinger Weg 33 – 35, 51545 Waldbröl.

 

Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen.

 

 

  1. Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 18.09.2007:

 

Der Aggerverband verweist aus Sicht der Fachbereiche Gewässerunterhaltung und               -entwicklung auf seine Stellungnahme von 07.09.2006, die inhaltlich weiterhin Gültigkeit hat. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Gewässers auch im Bereich des ausgewiesenen Sondergebietes SO 2 gewährleistet sein sollte. Aus Sicht der Abwasserbehandlung bestehen keine Bedenken.

 

Die Stellungnahme vom 07.09.2006 lautete wie folgt: Aus Sicht der Fachbereiche Gewässerunterhaltung und  -entwicklung bestehen bezüglich des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Anmerkungen Beachtung finden: Eine Zugangsmöglichkeit zum Gewässer (nördlich gelegener Siefen) für Unterhaltungsarbeiten für den Aggerverband ist zu erhalten. Des Weiteren sind die unmittelbaren Uferbereiche ab Böschungsoberkante beidseitig des Gewässers (nach Möglichkeit je 5,00 m breite Uferschutzstreifen) von sämtlichen Veränderungen sowie Bebauung auszunehmen und von jeglichen nachteiligen Anhebungen des Geländeniveaus durch Anschüttungen sowie Einträgen, Ablagerungen, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen (z.B. Zaunanlagen) auch zukünftig freizuhalten. Diese v.g. Vermeidungsmaßnahmen am Gewässer dienen unter anderem dem Hochwasserschutz und der Gewässerökologie. Auf das Verschlechterungsverbot gemäß EU-WRRL wird explizit hingewiesen.

 

Hinweis zur zukünftigen Niederschlagsentwässerung: Aufgrund der Größe des geplanten Bebauungsplangebietes sollte der Aspekt der zukünftigen Niederschlagswasserbehandlung bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Geplante oder bereits bestehende (Regenwasser-)Einleitungen in das Gewässer sollten nach Möglichkeit auf das Merkblatt BWK-M 3 abgestimmt werden, wobei die Versickerung der direkten Einleitung vorzuziehen ist. Zur Begünstigung der Regenwasserversickerung sind beim Bau von Stellplätzen, Zufahrten, Wegen etc. infiltrationsfähige Befestigungen sinnvoll.

 

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 26.09.2007:

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass gegen die vorgesehene Planung keine Bedenken bestehen. Es werden jedoch folgende Hinweise gegeben:

 

Aus landschaftspflegerischer Sicht:

 

Die derzeit im Geltungsbereich des qualifizierten Bauleitplanes bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 – Waldbröl / Morsbach – des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet / Entwicklungsziel 1 – „Erhaltung der Landschaft“) treten nach den Vorgaben des § 29 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes NRW erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft.

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht:

 

Die Erläuterungen im Umweltbericht unter Punkt 4.2 zum Schutzgut Boden, der durch den Baumschul- und Gartencenterbetrieb verändert und beeinflusst wird, sind nicht umfassend genug. So ist z.B. die Aussage nicht nachvollziehbar, dass Baumschule und Gewächshäuser ohne Pflanzenschutzmittel (Biozide, Pestizide etc.) betrieben werden können.

 

In den Erläuterungen des Umweltberichtes fehlen Aussagen und eine Bewertung zur anlagen- und betriebsbedingten Beeinflussung des Bodens durch den bisherigen Betrieb (Beschreibung des Umweltzustandes) und durch die künftige Nutzung (Auswirkung der Planung), die unter anderem folgende Punkte betrifft:

 

-          Veränderungen des natürlichen Bodenaufbaus durch Aufschüttungen und Abgrabungen;

 

-          Art und Umfang der Beeinflussung des Untergrundes im Bereich von Hallen und Tankstelle für Betriebsfahrzeuge, Garagen, Werkstätten, Parkplätzen, Heizöltanks;

 

-          Düngung, Pflanzenbehandlungsmittel im Bereich der Pflanzbeete für gartenbauliche Erzeugung / Baumschule;

 

-          Heizung von Gewächshäusern;

 

-          vorübergehende Lagerung von Bauschutt.

 

 

 

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Zugang zum Gewässer für Unterhaltungsarbeiten durch den Aggerverband vom städtischen Wirtschaftsweg aus gewährleistet wird.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Uferschutzstreifen durch die Festsetzung von Grünflächen, Zweckbestimmung: private Grünfläche „Parkanlage“ gewährleistet werden. Außerdem ist der Bereich mit Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB belegt. In den textlichen Festsetzungen, Ziffer 2.1 „Erhaltungsmaßnahme E 1“ heißt es, dass die Bereiche dauerhaft zu erhalten und Beeinträchtigungen des Bestandes infolge Erschließung und Bebauung der Grundstücke zu vermeiden sind. Damit ist der Stellungnahme des Aggerverbandes vollinhaltlich gefolgt worden.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Schutz des Gewässers auch im Bereich des Sondergebiets SO 2 gewährleistet ist, weil es hier nördlich des städtischen Wirtschaftsweges verläuft und das Sondergebiet SO 2 somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Gewässer hat.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Vorhaben bezogene Bebauungsplan zur Bestandssicherung des Betriebes aufgestellt wird. Änderungen an der Niederschlagsentwässerung werden durch den Bebauungsplan somit nicht ausgelöst. Festsetzungen bezüglich infiltrationsfähiger Befestigungen sind wegen des vorhandenen Bestandes nicht möglich. Der Fachbereich Planung und Bau des Aggerverbandes schreibt selbst, dass die Schmutz- und Regenwasserentsorgung unverändert bleibt. Somit ist die Stellungnahme in sich unschlüssig.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht zurück. Der Boden wird im gesamten überplanten Bereich bereits heute durch die verschiedenen Nutzungen als Baumschulgelände, Gartencenter sowie Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzt. In Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzungsart sind die Böden auf dem Betriebsgelände in unterschiedlichem Maße durch Überbauung, Versiegelung, Teilversiegelung und Materiallagerung bereits heute mehr oder weniger stark anthropogen verändert und der natürliche Bodenaufbau gestört.

 

Bei dem für die Betriebszweige Baumschule und Gartencenter mit Gewächshäusern obligatorischen Einsatz von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln (Biozide, Pestizide) nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Grenz- bzw. Richtwerten (unter anderem Boden- und Pflanzenschutzgesetz) wird davon ausgegangen, dass keine nachteiligen umwelterheblichen Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser durch Stoffeinträge eintreten.

 

Bereits bestehende erhebliche Beeinträchtigungen der Böden und des Grundwassers durch den Betrieb der Baumschule und des Gartencenters sind der Stadt Waldbröl nicht bekannt. Eine weitergehende Flächeninanspruchnahme von Böden mit noch vorhandenem natürlichem Bodengefüge ist im Plangebiet nicht vorgesehen, da mit der Bauleitplanung nur die zurzeit bestehenden Nutzungen planungsrechtlich abgesichert werden sollen. Zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen auf den Boden sind daher nicht zu prognostizieren.

 

Der Umweltbericht wird entsprechend konkretisiert.

 

 

Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Sondergebiet Hermesdorf – Bettinger Weg gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.

 

Hinweis:

 

Der Satzungsbeschluss zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 4 – Sondergebiet Hermesdorf – Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl kann erst nach Abschluss des Durchführungsvertrages erfolgen.