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Sachverhalt: Der
Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 07.12.2005 die
Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich
Waldbröl-Feldstraße beschlossen. Seinerzeit wurden in diesem ehemaligen
Waldbereich drei Baugrundstücke ausgewiesen. Die
beiden nördlich gelegenen Baugrundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 63,
Flurstücke Nr. 339 und 340, sind zwischenzeitlich bebaut. Zur Bebauung des
dritten südlich gelegenen Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück
Nr. 338, soll nun die Satzung geändert werden, damit das geplante
Wohnhausvorhaben umgesetzt werden kann. Mit der 1. Änderung der Satzung werden
die Baugrenzen auf dem genannten Grundstück geändert. Die Grundflächenzahl von
0,4 bleibt bestehen. Das festgesetzte Leitungsrecht für die Wasserleitung, die
inzwischen vom Wasserbetrieb umgelegt worden ist, entfällt. Die bestehenden planungsrechtlichen
Festsetzungen bleiben mit Ausnahme der Baugrenzen unverändert. Die
Satzungsänderung wurde in der Zeit vom 03.03.2009 bis einschließlich 03.04.2009
öffentlich ausgelegt. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange waren
nicht zu beteiligen, da die Anzahl der Baugrundstücke sowie die
Eingriffssituation unverändert bleiben. Stellungnahmen der Bürger sind nicht
eingegangen. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung der Ergänzungssatzung für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit
§§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat der Rat der Stadt Waldbröl
in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die
Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich
Feldstraße vom 12.07.2006 wird im Bereich des Grundstückes Gemarkung
Hermesdorf, Flur 63, Flurstück Nr. 338 hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksflächen (Baugrenzen) geändert. Das Leitungsrecht für die ehemalige
Wasserleitung entfällt. Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. § 2 Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB
genannten Schutzgüter vor. Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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