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Vorlage - 60/631/2009  

 
 
Betreff: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Finkenweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
04.05.2009 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
06.05.2009 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Antrag des Herrn Arnold Simon, Homburger Straße 6a, 51545 Waldbröl, auf Baulandausweisung auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück Nr. 267 in Waldbröl, Bereich Finkenweg wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen am 19.03.2007 beraten und einstimmig die Aufstellung einer entsprechenden Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB beschlossen.

 

Innerhalb des Bereiches der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können maximal zwei Baugrundstücke entstehen. Mit der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Waldbröl hinsichtlich seines bestehenden Innenbereichs abgegrenzt.

 

Die öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 03.03.2009 bis einschließlich 03.04.2009. Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen.

 

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls um Stellungnahme gebeten.

 

 

Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land, Wipperfürth, vom 11.03.2009:

 

Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW teilt mit, dass gegen die Satzung Bedenken bestehen, da ein zu geringer Sicherheitsabstand zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand besteht.

 

 

Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz NRW:

Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz NRW:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass im nordwestlichen Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ein Bauvorhaben errichtet werden kann, das den Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand von 35 m nur geringfügig unterschreitet. Im Übrigen befindet sich auf der angrenzenden Fläche für Wald ausschließlich ein jüngerer Laubholzbestand, von dem keine unmittelbaren Gefahren auf das geplante Bauvorhaben ausgehen. Sollte ein weiteres Bauvorhaben mit einem zu geringen Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand geplant werden, ist zuvor mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW sowie dem Eigentümer der Waldfläche eine geeignete Maßnahme des Waldumbaues in einen höhenmäßig gestuften Waldrandsaum bzw. eine adäquate andere geeignete Maßnahme zu konzipieren und mittels eines Städtebaulichen Vertrages zu sichern.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt zur Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Waldbröl im Bereich „Finkenweg“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Waldbröl wird im Bereich „Finkenweg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.