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Sachverhalt: Frau
Marlene Koch, Bladersbacher Straße 87, 51545 Waldbröl, hatte am 17.03.2008 die
Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Ziff. 3 BauGB für Oberbladersbach im
Bereich Kirchhofsweg zur Realisierung eines Wohnhausvorhabens beantragt. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hat das
Grundstück in seiner Sitzung am 26.05.2008 besichtigt und einstimmig die
Aufstellung der 5. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Oberbladersbach beschlossen. Die
öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 05.02.2009 bis
einschließlich 05.03.2009. Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen. Gleichzeitig
wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme
gebeten. Stellungnahme
des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 05.03.2009: Der
Landrat teilt mit, dass gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen,
jedoch folgende Hinweise gegeben werden: Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht muss eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung
gewährleistet sein. Aus brandschutztechnischer Sicht ist für eine ausreichende
Löschwasserversorgung zu sorgen. Sollte dies aus der Sammelwasserversorgung
nicht möglich sein, so hat die Stadt entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG im Benehmen
mit der Brandschutzdienststelle anderweitig für eine den örtlichen
Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. Beschlussvorschlag
zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates zur Kenntnis. Diese sind bei einer
möglichen Bebauung des Grundstückes zu beachten. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 5. Ergänzung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles Oberbladersbach folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6
und § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner
Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Oberbladersbach in der Fassung der 4. Ergänzung
wird im südlichen Ortsbereich an der Straße „Kirchhofsweg“ um
Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereiches entsprechend geprägt sind. (2)
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. (3)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher
Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und
Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 (1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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