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Vorlage - 60/632/2009  

 
 
Betreff: 5. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberbladersbach
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
04.05.2009 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
06.05.2009 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Frau Marlene Koch, Bladersbacher Straße 87, 51545 Waldbröl, hatte am 17.03.2008 die Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Ziff. 3 BauGB für Oberbladersbach im Bereich Kirchhofsweg zur Realisierung eines Wohnhausvorhabens beantragt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hat das Grundstück in seiner Sitzung am 26.05.2008 besichtigt und einstimmig die Aufstellung der 5. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberbladersbach beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 05.02.2009 bis einschließlich 05.03.2009. Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen.

 

Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.

 

 

Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 05.03.2009:

 

Der Landrat teilt mit, dass gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen, jedoch folgende Hinweise gegeben werden:

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht muss eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung gewährleistet sein. Aus brandschutztechnischer Sicht ist für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Sollte dies aus der Sammelwasserversorgung nicht möglich sein, so hat die Stadt entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle anderweitig für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.

 

 

Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates zur Kenntnis. Diese sind bei einer möglichen Bebauung des Grundstückes zu beachten.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 5. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Oberbladersbach folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6 und § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Oberbladersbach in der Fassung der 4. Ergänzung wird im südlichen Ortsbereich an der Straße „Kirchhofsweg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

(3)   Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.