Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Hermesbuschweg,
Friedrich-Engelbert-Weg (von Löher Weg bis Landrat-Danzier-Straße), Isengarten
(von Burgweg bis Einmündung Wienhellerweg) sowie zwei von der Straße Am Kamp in
der Ortschaft Seifen abzweigenden Stichwege sind bisher noch als
Wirtschaftswege in den Umlegungsverfahren bzw. Rezessen ausgewiesen. Eine
förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz
ist bisher nicht erfolgt. Aufgrund ihrer Verkehrs- bzw. Erschließungsfunktion
für die angrenzenden Grundstücke ist eine Widmung erforderlich.
Entsprechend den
Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren
begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind die Wege vor der Widmung
einzuziehen.
Es handelt sich hierbei um folgende Wege
(„Straßen“)
Ø
Hermesbuschweg
Gemarkung
Waldbröl, Flur 78, Flurstück Nr. 65, Flur 79, Flurstück Nr. 26
Ø
Friedrich-Engelbert-Weg
(vom
Löher Weg bis zur Landrat-Danzier-Straße)
Gemarkung Waldbröl, Flur 79, Flurstück
Nr. 358 (entstanden aus dem damaligen Flurstück Nr. 70 und dem Erwerb von
angrenzenden Flächen zur Verbreiterung);
Ø
Am Kamp
Gemarkung Schnörringen, Flur 45,
Flurstück Nr. 77 und 78
Stichwege in der Ortschaft Seifen von der
Straße Am Kamp nördliche Richtung abzweigend
Nach Rechtskraft
der Satzung über die Einziehung werden der Hermesbuschweg, Friedrich-Engelbert-Weg
sowie die von der Straße Am Kamp in der Ortschaft Seifen abzweigenden
Stichwege für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nach den Bestimmungen
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
gewidmet.
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Bauen empfiehlt / der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die derzeit als
Wirtschaftswege ausgewiesenen Wege Hermesbuschweg, Friedrich-Engelbert-Weg
sowie die von der Straße Am Kamp in der Ortschaft Seifen abzweigenden
Stichwege einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach
Rechtskraft der Satzung werden die vorstehenden eingezogenen Wege gemäß § 6
Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den
öffentlichen Verkehr gewidmet.
Anlagen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV
NRW S. 514) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein
Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
09.04.1956, in der Fassung vom 18.05.2004 (GV NRW S. 248) hat der Rat der Stadt
Waldbröl in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen: § 1
Die in den als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Lageplänen „farblich“ dargestellten
Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl, werden eingezogen und nach Rechtskraft der
Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. a)
Friedrich-Engelbert-Weg Gemarkung
Waldbröl, Flur 79, Flurstück 358 (entstanden aus dem damaligen Flurstück Nr. 70
und dem Erwerb von angrenzenden Flächen zur Verbreiterung); Teilstück
von der Straße Löher Weg bis Landrat-Danzier-Straße b)
Hermesbuschweg Gemarkung
Waldbröl, Flur 78, Flurstück Nr. 26, Flur 79, Flurstück Nr. 65; von der
Zuccalmagliostraße bis zur Landrat-Maurer-Straße c)
Am Kamp Gemarkung Schnörringen, Flur 45, Flurstück Nr. 77 und 78 Stichwege in der Ortschaft Seifen von der Straße Am Kamp nördliche
Richtung abzweigend § 2
Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft
dieser Satzung vollzogen. § 3
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. |
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