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Sachverhalt:
Der Hermesbuschweg, Friedrich-Engelbert-Weg (von Löher Weg bis Landrat-Danzier-Straße), Isengarten (von Burgweg bis Einmündung Wienhellerweg) sowie zwei von der Straße Am Kamp in der Ortschaft Seifen abzweigenden Stichwege sind bisher noch als Wirtschaftswege in den Umlegungsverfahren bzw. Rezessen ausgewiesen. Eine förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz ist bisher nicht erfolgt. Aufgrund ihrer Verkehrs- bzw. Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke ist eine Widmung erforderlich.Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind die Wege vor der Widmung einzuziehen.Es handelt sich hierbei um folgende Wege („Straßen“) HermesbuschwegGemarkung Waldbröl, Flur 78, Flurstück Nr. 65, Flur 79, Flurstück Nr. 26 Friedrich-Engelbert-Weg(vom Löher Weg bis zur Landrat-Danzier-Straße)Gemarkung Waldbröl, Flur 79, Flurstück Nr. 358 (entstanden aus dem damaligen Flurstück Nr. 70 und dem Erwerb von angrenzenden Flächen zur Verbreiterung); Am KampGemarkung Schnörringen, Flur 45, Flurstück Nr. 77 und 78Stichwege in der Ortschaft Seifen von der Straße Am Kamp nördliche Richtung abzweigendNach Rechtskraft der Satzung über die Einziehung werden der Hermesbuschweg, Friedrich-Engelbert-Weg sowie die von der Straße Am Kamp in der Ortschaft Seifen abzweigenden Stichwege für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gewidmet.
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt / der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die derzeit als Wirtschaftswege ausgewiesenen Wege Hermesbuschweg, Friedrich-Engelbert-Weg sowie die von der Straße Am Kamp in der Ortschaft Seifen abzweigenden Stichwege einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung werden die vorstehenden eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Anlagen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, in der Fassung vom 18.05.2004 (GV NRW S. 248) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1Die in den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen „farblich“ dargestellten Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl, werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
a) Friedrich-Engelbert-Weg Gemarkung Waldbröl, Flur 79, Flurstück 358 (entstanden aus dem damaligen Flurstück Nr. 70 und dem Erwerb von angrenzenden Flächen zur Verbreiterung); Teilstück von der Straße Löher Weg bis Landrat-Danzier-Straße
b) Hermesbuschweg Gemarkung Waldbröl, Flur 78, Flurstück Nr. 26, Flur 79, Flurstück Nr. 65; von der Zuccalmagliostraße bis zur Landrat-Maurer-Straße
c) Am Kamp Gemarkung Schnörringen, Flur 45, Flurstück Nr. 77 und 78 Stichwege in der Ortschaft Seifen von der Straße Am Kamp nördliche Richtung abzweigend
§ 2Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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