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Vorlage - 60/636/2009  

 
 
Betreff: Einziehung von Wirtschaftswegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II (IG Boxberg V) - Korrektur der Satzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Roeske, CorneliaAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
04.05.2009 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
06.05.2009 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bei Erstellung der Beschlussvorlage Nr. 60/620/2009 zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen am 16.03.2009 sowie für den Rat der Stadt Waldbröl am 18.03.2009 ist ein Fehler unterlaufen. Das in der Beschlussvorlage und der Satzung einzuziehende Teilstück des Weges Gemarkung Hermesdorf Flur 58, Flurstück Nr. 202 (ehemals Flurstück Nr. 44) ist im Umlegungsverfahren Hermesdorf H.186 nicht als Wirtschaftsweg sondern als öffentlicher Fahrweg festgesetzt ( s. anliegenden Plan zur Satzung).

 

Die Teileinziehung des öffentlichen Fahrweges Nr. 202 hat daher nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu erfolgen und nicht durch Satzung entsprechend dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Die vom Rat der Stadt Waldbröl am 18.03.2009 beschlossene Satzung (TOP 8 der Niederschrift) über die Einziehung von Wirtschaftswegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II“ ist zu korrigieren bzw. neu zu fassen.

 

Die Einziehung von Wirtschaftswegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11C bezieht sich folglich nur auf die Wege

 

a)         Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück Nr. 38 – Teilstück -, die übrige Fläche wurde bereits 2006 eingezogen;

 

b)         Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück Nr. 40 – Teilstück -, die übrige Fläche dient weiterhin als Zuwegung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche;

 

c)         Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück Nr. 180.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt / der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, die Wirtschaftswege im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II ganz oder teilweise einzuziehen und über die Einziehung die als Anlage beigefügte Satzung zu erlassen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

S A T Z U N G

 

über die Einziehung von Wirtschaftswegen im Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II“ in 51545 Waldbröl vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2004 (GV NRW S. 248) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am ………… folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Die in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan „schwarz“ gekennzeichneten Wirtschaftswege im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II“

werden eingezogen.

 

Folgende Wirtschaftswege in der Gemarkung Hermesdorf sind hiervon betroffen:

 

1.         Wirtschaftsweg Flur 58, Flurstück Nr. 180 (früher Flurstück Nr. 49)

 

2.         Teilstück des Wirtschaftsweges, Flur 58, Flurstück Nr. 38

(von Weg Flur 58, Flurstück Nr. 40 in westliche Richtung bis Weg Flur 58,
Flurstück Nr. 202)

Die übrige Teilfläche des Weges wurde bereits im Jahre 2006 eingezogen.

 

4.         Teilstück des Wirtschaftsweges, Flur 58, Flurstück Nr. 40

(von der Einmündung des Weges Flur 58, Flurstück Nr. 38 in südliche Richtung bis zum Ende des Böschungsbereiches der neuen Trasse der Erschließungsstraße im Gewerbepark Hermesdorf II)

 

§ 2

Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

 

§ 3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.