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Vorlage - 60/638/2009  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 9 - Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
04.05.2009 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
06.05.2009 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 03.06.1998 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl beschlossen. Dies erfolgte vorrangig zur planungsrechtlichen Absicherung des Ausbaus der Brölbahnstraße und deren Anbindung an die Bundesstraße 478 mittels eines Kreisverkehrsplatzes.

 

Nach der 1. Öffentlichen Auslegung des Planentwurfes im Jahre 2001 ergaben sich über die Jahre diverse Änderungen sowohl durch die Bauausführung der Erschließungsanlagen als auch durch private Bauvorhaben, die die Anpassung der Mischgebietsausweisungen bedingten. Der großflächige Einzelhandel an der Brölbahnstraße wurde außerdem durch einen separaten Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 13.08.2008 die 2. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ebenso wurde die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die 2. Öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 12.11.2008 bis einschließlich 12.12.2008. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.12.2008 gegeben.

 

Stellungnahmen der Bürger liegen nicht vor.

 

  1. Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 01.12.2008

 

Der Aggerverband weist darauf hin, dass die Versickerung des Niederschlagswassers grundsätzlich der direkten Einleitung in einen Vorfluter vorzuziehen ist. Sollte die Versickerung aus hydrogeologischen Gründen nicht möglich sein, sollten sich Planungen bezüglich direkter Einleitungen in die Bröl an den Vorgaben des Merkblattes BWK M 3 orientieren. Da keine Angaben zu den Einleitungsmengen aller vorhandenen bzw. neu geplanten Einleitungen gemacht wurden, kann eine Bewertung hinsichtlich der maximal zulässigen Einleitungsmenge gemäß BWK-Merkblatt M 3 nicht vorgenommen werden.

 

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 09.12.2008

 

Der Landrat teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht mit Ausnahme der unter Punkt 5.2 der Begründung getroffenen Aussagen gegen die Planung keine Bedenken bestehen. Die Aussagen unter 5.2 „Erschließungsstraßen und –wege“ sind nicht ausreichend konkret. Dort heißt es „…… werden zwei Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe zum neuen Raabeweg angeordnet.“ Zu einer sicheren Gestaltung sollten sich Bushaltestellen nicht gegenüberliegen, sondern im Versatz und mit einer richtig platzierten Überquerungshilfe angelegt werden. Dieses dient der Sicherheit der Busfahrgäste in hohem Maße und sollte bei der weiteren Planung  Berücksichtigung finden.

 

Aus Sicht des Landrates bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht gegen das Planvorhaben keine Bedenken. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch auf den Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-9 031 001 2104 vom 26.05.2004 (Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren) hinzuweisen. Da die Bröl durch die Bauleitplanung tangiert wird, ist darüber hinaus darauf zu achten, dass § 90 a (Gewässerrandstreifen) des Landeswassergesetzes berücksichtigt wird.

 

Der Landrat hat aus bodenschutzrechtlicher Sicht gegen die Planung keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Anregungen im weiteren Planverfahren berücksichtigt werden und der Umweltbericht im Punkt 4.3 „Schutzgut Boden“ entsprechend ergänzt wird.

 

Im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises ist auf den Parzellen rechts und links der Grenzlinie zwischen Mischgebiet 3 und Mischgebiet 6 nördlich der Brölbahnstraße der altlastverdächtige Standort der ehemaligen Leimfabrik Huhn eingetragen. Betroffen sind die Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstücke 492, 499 und 579. Bisher hat keine Untersuchung des Untergrundes der ca. 1951 geschlossenen Fabrik stattgefunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Tiefbauarbeiten alte Bausubstanz und Bodenbelastungen angetroffen werden. Es wird empfohlen, diesen Bereich im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen und bei zukünftigen Umnutzungs- und/oder Bauverfahren, insbesondere jedoch bei allen Tiefbauarbeiten, die Untere Bodenschutzbehörde vorab zu beteiligen.

 

Darüber hinaus sind in einem ca. 50 m breiten Streifen entlang des Waldbrölbaches natürlicherweise Grundwasser beeinflusste Böden als schutzwürdige Böden vorhanden. Die noch unversiegelten und nicht angeschütteten Bereiche sollten für eine natürliche Entwicklung freigehalten werden.

 

 

 

 

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zur zukünftigen Niederschlagsentwässerung zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Stellungnahme des Landrates aus polizeilicher Sicht bei der Bauausführung hinsichtlich der Gestaltung der Bushaltestellen im Versatz mit einer Überquerungshilfe vollinhaltlich entsprochen worden ist.

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Der Umweltbericht wird im Punkt 4.3 „Schutzgut Boden“ entsprechend der Vorgaben des Landrates ergänzt. Außerdem wird die Fläche im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Entlang des Waldbrölbaches ist im Bebauungsplan ein Schutzstreifen von jeglicher Bebauung freizuhalten.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit Umweltbericht hierzu.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.