Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 03.06.1998 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl
beschlossen. Dies erfolgte vorrangig zur planungsrechtlichen Absicherung des
Ausbaus der Brölbahnstraße und deren Anbindung an die Bundesstraße 478 mittels
eines Kreisverkehrsplatzes. Nach
der 1. Öffentlichen Auslegung des Planentwurfes im Jahre 2001 ergaben sich über
die Jahre diverse Änderungen sowohl durch die Bauausführung der
Erschließungsanlagen als auch durch private Bauvorhaben, die die Anpassung der
Mischgebietsausweisungen bedingten. Der großflächige Einzelhandel an der
Brölbahnstraße wurde außerdem durch einen separaten Bebauungsplan
planungsrechtlich abgesichert. Der
Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 13.08.2008 die 2. Öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt
Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ebenso wurde die Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB beschlossen. Die
2. Öffentliche Auslegung des Planes erfolgte in der Zeit vom 12.11.2008 bis
einschließlich 12.12.2008. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.12.2008
gegeben. Stellungnahmen
der Bürger liegen nicht vor.
Der Aggerverband weist darauf hin, dass die
Versickerung des Niederschlagswassers grundsätzlich der direkten Einleitung in
einen Vorfluter vorzuziehen ist. Sollte die Versickerung aus hydrogeologischen
Gründen nicht möglich sein, sollten sich Planungen bezüglich direkter
Einleitungen in die Bröl an den Vorgaben des Merkblattes BWK M 3 orientieren.
Da keine Angaben zu den Einleitungsmengen aller vorhandenen bzw. neu geplanten
Einleitungen gemacht wurden, kann eine Bewertung hinsichtlich der maximal zulässigen
Einleitungsmenge gemäß BWK-Merkblatt M 3 nicht vorgenommen werden.
Der Landrat teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht
mit Ausnahme der unter Punkt 5.2 der Begründung getroffenen Aussagen gegen die
Planung keine Bedenken bestehen. Die Aussagen unter 5.2
„Erschließungsstraßen und –wege“ sind nicht ausreichend
konkret. Dort heißt es „…… werden zwei Bushaltestellen in
unmittelbarer Nähe zum neuen Raabeweg angeordnet.“ Zu einer sicheren
Gestaltung sollten sich Bushaltestellen nicht gegenüberliegen, sondern im
Versatz und mit einer richtig platzierten Überquerungshilfe angelegt werden.
Dieses dient der Sicherheit der Busfahrgäste in hohem Maße und sollte bei der
weiteren Planung Berücksichtigung
finden. Aus Sicht des Landrates bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht gegen das Planvorhaben keine Bedenken.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch auf den Runderlass
des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-9 031 001 2104 vom 26.05.2004 (Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung
im Trennverfahren) hinzuweisen. Da die Bröl durch die Bauleitplanung tangiert
wird, ist darüber hinaus darauf zu achten, dass § 90 a (Gewässerrandstreifen)
des Landeswassergesetzes berücksichtigt wird. Der Landrat hat aus bodenschutzrechtlicher Sicht gegen
die Planung keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Anregungen im weiteren
Planverfahren berücksichtigt werden und der Umweltbericht im Punkt 4.3
„Schutzgut Boden“ entsprechend ergänzt wird. Im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des
Oberbergischen Kreises ist auf den Parzellen rechts und links der Grenzlinie
zwischen Mischgebiet 3 und Mischgebiet 6 nördlich der Brölbahnstraße der
altlastverdächtige Standort der ehemaligen Leimfabrik Huhn eingetragen.
Betroffen sind die Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstücke 492, 499
und 579. Bisher hat keine Untersuchung des Untergrundes der ca. 1951 geschlossenen
Fabrik stattgefunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Tiefbauarbeiten
alte Bausubstanz und Bodenbelastungen angetroffen werden. Es wird empfohlen,
diesen Bereich im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen
und bei zukünftigen Umnutzungs- und/oder Bauverfahren, insbesondere jedoch bei
allen Tiefbauarbeiten, die Untere Bodenschutzbehörde vorab zu beteiligen. Darüber hinaus sind in einem ca. 50 m breiten
Streifen entlang des Waldbrölbaches natürlicherweise Grundwasser beeinflusste
Böden als schutzwürdige Böden vorhanden. Die noch unversiegelten und nicht
angeschütteten Bereiche sollten für eine natürliche Entwicklung freigehalten
werden. Beschlussvorschläge: Zu
1. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der
Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zur zukünftigen
Niederschlagsentwässerung zustimmend zur Kenntnis. Zu
2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat stellt fest, dass der Stellungnahme des Landrates aus polizeilicher
Sicht bei der Bauausführung hinsichtlich der Gestaltung der Bushaltestellen im
Versatz mit einer Überquerungshilfe vollinhaltlich entsprochen worden ist. Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus wasserwirtschaftlicher Sicht
zustimmend zur Kenntnis. Der
Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus bodenschutzrechtlicher
Sicht. Der Umweltbericht wird im Punkt 4.3 „Schutzgut Boden“
entsprechend der Vorgaben des Landrates ergänzt. Außerdem wird die Fläche im
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Entlang des
Waldbrölbaches ist im Bebauungsplan ein Schutzstreifen von jeglicher Bebauung
freizuhalten. Satzungsbeschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 9 –
Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018)
in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 9 –
Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und
den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit Umweltbericht
hierzu. § 2 Diese
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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