Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach dem Straßenausbau eines Teilstückes
Isengarten sind Erschließungsbeiträge zu erheben. Dies ist nur dann zulässig,
wenn die Straße öffentlich ist. Das Teilstück des Weges Isengarten vom Burgweg
bis zur Einmündung des Wienhellerweges in Waldbröl ist im Umlegungsverfahren
„Happach H.231“ als öffentlicher Fußweg zugleich Wirtschaftweg ausgewiesen.
Eine Widmung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße wurde bisher nicht
durchgeführt.
Entsprechend den Vorschriften des
Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten ist das Teilstück des Weges Isengarten vor
der Widmung einzuziehen.
Nach Rechtskraft
der Satzung über die Einziehung eines Teilstückes des Weges Isengarten
Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191 kann die Widmung für den
öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nach den Bestimmungen des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfolgen.
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Bauen empfiehlt / der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, das Teilstück des
Weges Isengarten, Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191 vom Burgweg
bis zur Einmündung Wienhellerweg in 51545 Waldbröl einzuziehen und hierzu die
nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung wird das
Teilstück des Weges Isengarten gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als Gemeindestraße im Sinne von § 3
Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
S a t z u n g
über die Einziehung eines Teilstückes des Weges Isengarten
Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191 in 51545 Waldbröl
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV
NRW S. 514),und des § 2 des Gesetzes über die durch ein
Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
09.04.1956, in der Fassung vom 18.05.2004 (GV NRW S. 248) hat der Rat der Stadt
Waldbröl in seiner Sitzung am
06.05.2009 folgende Satzung
beschlossen: § 1
Das in dem als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Lageplan „schwarz“ dargestellte Teilstück des Weges Isengarten
vom Burgweg bis zur Einmündung Wienhellerweg Gemarkung Waldbröl, Flur 13,
Flurstück Nr. 191 in 51545 Waldbröl wird eingezogen und nach Rechtskraft der
Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. § 2
Die Einziehung des Teilstückes des
Weges Isengarten ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen. § 3
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. |
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