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Sachverhalt:
Nach dem Straßenausbau eines Teilstückes Isengarten sind Erschließungsbeiträge zu erheben. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Straße öffentlich ist. Das Teilstück des Weges Isengarten vom Burgweg bis zur Einmündung des Wienhellerweges in Waldbröl ist im Umlegungsverfahren „Happach H.231“ als öffentlicher Fußweg zugleich Wirtschaftweg ausgewiesen. Eine Widmung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße wurde bisher nicht durchgeführt.Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten ist das Teilstück des Weges Isengarten vor der Widmung einzuziehen.Nach Rechtskraft der Satzung über die Einziehung eines Teilstückes des Weges Isengarten Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191 kann die Widmung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt / der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, das Teilstück des Weges Isengarten, Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191 vom Burgweg bis zur Einmündung Wienhellerweg in 51545 Waldbröl einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung wird das Teilstück des Weges Isengarten gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.S a t z u n güber die Einziehung eines Teilstückes des Weges Isengarten Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191 in 51545 WaldbrölAufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514),und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, in der Fassung vom 18.05.2004 (GV NRW S. 248) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1Das in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan „schwarz“ dargestellte Teilstück des Weges Isengarten vom Burgweg bis zur Einmündung Wienhellerweg Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 191 in 51545 Waldbröl wird eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
§ 2Die Einziehung des Teilstückes des Weges Isengarten ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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