Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – überplant auch die vorhandenen Wege im Langenbacher Tal. Die Wirtschaftswege und öffentlichen Wege verlieren damit ihre Funktion und sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen.
Der Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück Nr. 174, 175, 176 (alle hervorgegangen aus dem Flurstück Nr. 48) ist im Umlegungsverfahren Hermesdorf H 186 aus dem Jahre 1953 als öffentlicher Fußweg eingestuft. Eine weitere Nutzung als Weg ist im Bebauungsplan Nr. 11 C nicht festgesetzt. Die Einziehung dieses öffentlichen Fußweges hat nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu erfolgen.
Das Teilstück des Weges Gemarkung Hermesdorf Flur 58, Flurstück Nr. 202 (ehemals Flurstück Nr. 44) ab der Einmündung des Weges Flur 58, Flurstück Nr. 38 in westlicher Richtung bis zur Landstraße L 339 ist im Umlegungsverfahren Hermesdorf H 186 aus dem Jahre 1953 als öffentlicher Fahrweg festgesetzt. Diese Wegeteilfläche liegt zukünftig im Böschungsbereich der neuen Planstraße, die von der L339 ins Gewerbegebiet führt. Auch hier hat die Einziehung nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu erfolgen.
Die einzuziehenden Flächen sind in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan schwarz dargestellt.
Üblicherweise ist die Absicht eine öffentliche Straße einzuziehen mindestens drei Monate vorher bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von dieser Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn sich die Einziehung durch die Festsetzungen in einem Bebauungsplan ergeben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermedorf II hatte die Allgemeinheit bereits Gelegenheit, Einwendungen zu erheben, so dass eine erneute Einwendungsfrist nicht mehr erforderlich ist.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt / der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück Nr. 174, 175, 176 sowie ein Teilstück des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 202 (ehemals Flurstück Nr. 44) gemäß § 7 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), ber. in GV NRW 1996, S. 81. S.141, S. 216, S. 355 und GV NRW 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2007 (GV NRW S. 133) einzuziehen.
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