Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach § 6
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) können die örtlichen Ordnungsbehörden
vier Sonn- oder Feiertage im Jahr zum Verkauf (maximal fünf Stunden pro Tag)
freigeben. Es ist
Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, vertreten durch die WEW, auch im Jahr 2009
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Im Einzelnen sind folgende Tage
vorgesehen: Sonntag,
07.06.2009 Stadtfest Sonntag,
28.06.2009 Leistungsschau der Handwerker Sonntag,
08.11.2009 Martinsmarkt Sonntag,
29.11.2009 Weihnachtsmarkt Beschlussvorschlag: Der Rat
beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2009. Anlage: Ordnungsbehördliche
Verordnung vom über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt
Waldbröl im Jahre 2009 Aufgrund
des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
–LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr.
4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und
technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (SGV.NRW S.281) in der zur Zeit
geltenden Fassung und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 274) wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher
Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom ___________ für das Gebiet der
Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Die
Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2009
jeweils von 13.00Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden: Sonntag, 07.06.2009 Stadtfest, Sonntag, 28.06.2009 Leistungsschau der Handwerker, Sonntag, 08.11.2009 Martinsmarkt, Sonntag, 29.11.2009 Weihnachtsmarkt. § 2 (1)
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2)
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. § 3 Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Waldbröl, den ________ Stadt Waldbröl als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister |
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