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Vorlage - 32/644/2009  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Risch, Heinz-HermannAktenzeichen:FB II
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
06.05.2009 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) können die örtlichen Ordnungsbehörden vier Sonn- oder Feiertage im Jahr zum Verkauf (maximal fünf Stunden pro Tag) freigeben.

 

Es ist Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, vertreten durch die WEW, auch im Jahr 2009 von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Im Einzelnen sind folgende Tage vorgesehen:

 

Sonntag, 07.06.2009 Stadtfest

Sonntag, 28.06.2009 Leistungsschau der Handwerker

Sonntag, 08.11.2009 Martinsmarkt

Sonntag, 29.11.2009 Weihnachtsmarkt

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2009.

 

Anlage:

Anlage:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung vom

 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2009

 

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten  auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (SGV.NRW S.281) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 274) wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom ___________ für das Gebiet der Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2009 jeweils von 13.00Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden:

 

Sonntag, 07.06.2009 Stadtfest,

Sonntag, 28.06.2009 Leistungsschau der Handwerker,

Sonntag, 08.11.2009 Martinsmarkt,

Sonntag, 29.11.2009 Weihnachtsmarkt.

 

§ 2

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Waldbröl, den ________

Stadt Waldbröl als

örtliche Ordnungsbehörde

Der Bürgermeister