Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Datenschutzrechtliche
Absicherung der Verwendung von Luftbildern für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der befestigten Flächen. Nach § 10 a
wird der § 10 b eingefügt mit folgender Fassung § 10 b Verwendung von Luftbildern Im Rahmen der Erhebung der Regenwassergebühr kann die Stadt
auch Luftbilder von den gebührenpflichtigen Grundstücken anfertigen. Diese
Luftbilder werden bei der Stadt gespeichert und nicht an Dritte abgegeben. Sie
dienen zum einen der Erarbeitung von Lageplänen, um den gebührenpflichtigen
Benutzern die Auskunft über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Flächen auf ihrem Grundstück zu erleichtern, von denen Regenwasser in die
gemeindliche Abwasseranlage abgeleitet wird. Zum anderen dienen sie auch dazu,
in Klageverfahren den Verwaltungsgerichten die Grundstückssituation darzustellen. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss des Wasser- / Abwasserbetriebes empfiehlt dem Rat
der Stadt Waldbröl, den als Anlage beigefügten XXVI. Nachtrag zur Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987, die
Einführung eines neuen § 10 b „Verwendung von Luftbildern“ in seiner
Sitzung am 24.06.2009 zu beschließen. |
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