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Vorlage - IV/861/2011  

 
 
Betreff: 1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Mitze
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss1 Vorberatung
08.02.2011 
Sitzung des Betriebsausschusses zurückgestellt   
28.02.2011 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
23.03.2011 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW (Anlage 1) muss bei bestehenden privaten Abwasseranlagen die erste Dichtheitsprüfung, bei einer Änderung der Anlage spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Die Stadt oder Gemeinde soll aber gemäß § 61 a Abs. 5 LWG abweichende Fristen für abgegrenzte Gebiete festlegen, wenn sie in ihrem kommunalen Entwässerungssystem Baumaßnahmen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept oder einem (Fremdwasser-) Sanierungskonzept durchführt oder wenn sich durch die Kanal- TV- Befahrungen gemäß den Bestimmungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) andere Sanierungszeiträume aus der Zustandsermittlung ergeben. Ergänzende Informationen zum §61a LWG NRW können auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises (http://www.obk.de) eingesehen werden.

Für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg- Bröl ergibt sich die Notwendigkeit, eine gesonderte Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl aufzustellen und durch den Rat der Stadt Waldbröl beschließen zu lassen.

Derzeit bestehen für die Beseitigung von Fremdwasser im Kanalnetz (voraussichtlich bis Ende 2011) Fördermöglichkeiten im Rahmen des „Investitionsprogramm Abwasser NRW“  für folgende Bereiche:

 

6.1: Fremdwassersanierungskonzept: Förderung der Erstellung v. technischen und wirtschaftlichen Fremdwassersanierungskonzepten in lokalen Fremdwasserschwerpunktgebieten (Zuschuss bis zu 50%);

 

6.2: Öffentliche Kanalsanierung: Förderung der Sanierung der öffentlichen Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall vorhanden ist (Plafonddarlehen);

 

6.3: Private Kanalsanierung: Förderung der ganzheitlichen Sanierung von privaten Hausanschlüssen im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser (Zuschuss bis zu 30 %).

 

Zu Förderbereich 6.1 wurde durch das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg- Bröl ein Fremdwassersanierungskonzept aufgestellt, welches von der Bezirksregierung Köln als ausgewiesenes Fremdwassersanierungsgebiet anerkannt und die Erstellung der Konzeption zur Fremdwasserbeseitigung mit einem Betrag in Höhe von ca. 36 T€ von der NRW.Bank gefördert wurde.

 

 

In diesem Fremdwassersanierungskonzept wurden Maßnahmen aufgezeigt, mit denen eine Reduzierung des Fremdwasseraufkommens erreicht wird.

Im Rahmen des Förderbereichs 6.2  ist seitens des Abwasserwerks beabsichtigt, auf der Grundlage des vom Ingenieurbüro Osterhammel zu erstellenden ganzheitlichen Sanierungskonzeptes noch in 2011 einen entsprechenden Förderkredit (Plafonddarlehn) für die öffentliche Kanalisation zu beantragen.

Als wesentliche Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem FB 6.3 für die Sanierung privater Abwasseranlage sind: a) die Ausweisung eines Fremdwassersanierungsgebietes b) der Erlass einer Satzung zur Abänderung der Fristen für die erstmalige Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen und c) die Verpflichtung zur Durchführung einer physikalischen Dichtheitsprüfung (Druckprüfung) mit Luft oder Wasser.

Mit dem Ziel, im ausgewiesenen Fremdwassersanierungsgebiet kurzfristige Sanierungserfolge (im öffentlichen und privaten Bereich) herbeizuführen, soll die Frist zur Sanierung der privaten Abwasseranlage vom 31.12.2015 auf den 31.12.2013 (1. Zeitstufe) vorgezogen werden. Von dieser Fristenregelung sind alle Grundstücke betroffen, die sich im ausgewiesenen Fremdwassersanierungsgebiet befinden – unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten.

Weitere wesentliche Erläuterungen zum Förderbereich 6.3 erfolgen im nachfolgenden TOP 11 der heutigen Ausschusssitzung.

Für die Grundstücke der übrigen Einzugsgebiete der Kläranlagen Brenzingen, Büchel, Brüchermühle und Windeck ist angedacht, in einer der nächsten Betriebsausschusssitzungen weitere Satzungen zur Abänderung der Fristen bei Dichtheitsprüfungen gemäß §61a beschließen zu lassen.

In der Anlage ist der Entwurf der 1. Satzung zur Abänderung der Frist bei Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW beigefügt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl, die 1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

 

1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung

von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW

im Bereich der Stadt Waldbröl / Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg- Bröl

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NR. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185ff.), hat der Rat der Stadt Waldbröl in der Sitzung am 09.02.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Regelungsgegenstand

 

Die Stadt soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind.

 

Die Stadt führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese Sanierungsmaßnahmen sind im Fremdwassersanierungskonzept der Stadt festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt.

 

 

§ 2

Geltungsbereich

 

(1)     Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die im nachstehenden Straßenverzeichnis zur 1. Satzung der Stadt Waldbröl zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG aufgeführt sind. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

 

(2)  Der durch den Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird.

 

(3)  Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer/innen anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).

 

 

§ 3

Durchführung der und Frist für die Dichtheitsprüfung

 

(1)     Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum

 

31.12.2013

            durchzuführen.

 

(2)     Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Stadt unterrichtet die Grundstückseigentümer/innen und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an.

 

(3)     Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Stadt vorzulegen.

 

(4)     Die Dichtheitsprüfung darf nur mittels Wasser- oder Luftdruck nach den einschlägigen Normen durchgeführt werden. Die Prüfmethode mittels optischer Inspektion wird durch die Stadt als nicht ausreichend angesehen. Da sich die aufgeführten Grundstücke innerhalb eines ausgewiesenen Fremdwassersanierungsgebietes befinden, ist der Nachweis der Dichtheit der privaten Abwasseranlage mittels einer physikalischen Druckdichtheitsprüfung erforderlich.

 

(5)     Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung muss folgende Inhalte aufweisen bzw. Unterlagen umfassen:

 

1.   Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten).

 

2.   Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe des beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerkes.

 

3.   Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion / durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:

 

-          Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss - z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet);

 

-          Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht / undicht); wenn vorhanden, ist ein EDV-gestütztes Prüfprotokoll beizulegen;

 

-          bei einer  Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video, eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen.

 

4.    Datum der Prüfung

 

5.   Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat

 

6.   Auf Anforderung kann die Stadt dem sachkundigen Prüfunternehmen ein Formblatt eines Prüfprotokolls mit vorgegebenen Prüfinhalten zur Verfügung stellen.

 

 

§ 4

Anforderungen an die Sachkunde

 

(1)  Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.

 

(2)  Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:

 

-        Industrie- und Handelskammern in NRW

 

-        Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags

 

-        Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

 

Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de).

 

(3)  Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Stadt nicht anerkannt.

§ 5

Ordnungswidrigkeit

 

Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.

 

 

§ 6

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage: Straßenverzeichnis

 

Straßenname

Hausnummernbereich

von ungerade

bis ungerade

von gerade

bis gerade

 

 

 

 

 

Grünenbach

 

 

 

 

Am weißen Busch

1

1

 

 

Auf dem Hähnchen

5

5

4

4

Grünenbacher Straße

11

47

10

50

Hasenacker

3

3

2

2

Kremberg

1

9

4

12

Schraubenberg

5

7

4

12

Weiherweg

1

13

2

12

 

 

 

 

 

Rölefeld

3

73

10

76

 

 

 

 

 

Dickhausen

 

 

 

 

Alte Hofstraße

1

17

2

12

Am Gehege

 

 

4

4

Auf den Eichen

3

7

4

4

Berghölzchen

3

7

2

2

Dickhausener Straße

35

35

22

30

Eiershagener Weg

7

7

 

 

Hüttenweg

5

9

2

6

Inkenweg

3

11

2

4

Landweg

1

5

2

2

Rölefelder Straße

11

23

24

26

Weisdornweg

 

 

2

2

 

 

 

 

 

Drinhausen

1

19

8

10

 

 

 

 

 

Großenseifen

1

1

2

2

 

 

 

 

 

Wilkenroth

 

 

 

 

Am Herberg

1

3

4

4

Bachfeld

1

5

2

4

Denklinger Straße

33

85

34

94

Jägerpfad

1

5

 

 

Kirchblick

1

15

2

20

Nüchels-Weiher

1

15

4

22

Schnepfenstrich

1

3

2

2

Stiegelswiese

1

11

2

14

Stöckenweg

 

 

2

6

Weizenfeld

1

11

2

12

 

 

 

 

 

Happach

1

79

10

78

 

 

 

 

 

Puhl

7

35

10

16

 

 

 

 

 

Hof Langenbach

1

1a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenname

Hausnummernbereich

von ungerade

bis ungerade

von gerade

bis gerade

 

 

 

 

 

Bröl

 

 

 

 

Am Dreieck

1

1

2

2

Am Hang

 

 

4

4

Brölerhütte

1

15

16

18

Brölufer

 

 

2

8

Felsenweg

1

15

2

18

Glockengarten

1

5

2

8

Lohheide

1

21

2

12

Neuer Weg

1

27

2

22

Niederhof

 

 

24

26

Oberbrölstraße

9

27

4

46

Quellenweg

1

15

2

6

Thierseifener Straße

1

5

 

 

 

 

 

 

 

Thierseifen

 

 

 

 

Am Dreieck

3

3

4

6

Im Wiesengrund

 

 

2

2

Neuer Weg

31

31

24

28

Thierseifener Straße

7

15

2

20

Über dem Garten

1

1

2

4

 

 

 

 

 

Niederhof

 

 

 

 

Hubertusweg

 

 

2

10

Niederhof

1

9b

2

10

Oberbrölstraße

 

 

2

2

 

 

 

 

 

Brölerhütte

 

 

 

 

Brölerhütte

5

5

4

6

Niederhof

13

19

18

20

 

 

 

 

 

Hermesdorf

 

 

 

 

Allensteiner Straße

19

27

18

28

Biebelshofer Weg

5

5

 

 

Breitenfeld

7

15b

 

 

Breslauer Straße

1

37

2

36

Danziger Straße

3

5

2

8

Elbinger Straße

1

17

2

22

Görlitzer Straße

21

27

 

 

Königsberger Straße

5

23

4

30

Küstriner Straße

 

 

4

10

Liegnitzer Straße

3

9

2

16

Stettiner Straße

1

7

4

18

Waldenburger Straße

1

15

4

20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenname

Hausnummernbereich

von ungerade

bis ungerade

von gerade

bis gerade

 

 

 

 

 

Biebelshof

 

 

 

 

Buschweg

1

13

12

18

Escherwiese

1

19

2

10

Im Schönblick

3

17

2

34

Siegener Straße

 

 

2

16

Steinbreche

 

 

6

12

 

 

 

 

 

Waldbröl

 

 

 

 

Adolf-Kolping-Straße

7

7

2

10

Albert-Schweitzer-Weg

1

13

2

8b

Amselweg

1

19

4

28

An den Steineichen

1

15

2

10

Bärenwinkel

1

3

2

2

Behringweg

3

19

 

 

Berliner Straße

1

15

2

20

Birkenhofer Weg

1

23

2

22

Birkenweg

1

23

2

26

Brandenburger Straße

 

 

2

12

Bremer Straße

1

5

2

2

Burgweg

19

19

24

26

Curt-Projahn-Weg

5

93

6

10

Drosselweg

3

11

2

12

Eichendorffweg

5

45

10

40

Eichener Straße

1

35

2

22

Eichenfeld

17

29

2

26

Ernst-Wiechert-Weg

7

21

 

 

Escherweg

3

9

2

10

Eulenflucht

3

3

2

4

Falkenhorst

1

3

2

2

Finkenweg

1

11

2

24

Friedrich-Engels-Straße

1

29

2

22

Friedrich-Hebbel-Weg

1

7

2

8

Friedrich-Krupp-Straße

5

5

 

 

Gottlieb-Daimler-Straße

 

 

2

2

Happacher Weg

9

13

 

 

Heidchenweg

3

13

4

12

Hessenstraße

 

 

2

6

Hölderlinstraße

1

19

2

18

Homburger Straße

 

 

2

6b

Industriestraße

1

25

2

36

Isengarten

1

17

6

8

Karl-Benz-Straße

1

1

2

10

Karl-Conrad-Weg

1

25

2

26

Käthe-Kollwitz-Straße

1

19

2

18

Keilersteig

1

1

 

 

Köhlerstraße

3

67

8

60

Lerchenweg

1

19

2

10b

 

 

 

 

 

 

Straßenname

Hausnummernbereich

von ungerade

bis ungerade

von gerade

bis gerade

 

 

 

 

 

Waldbröl

 

 

 

 

Luchspfad

1

3

2

4

Martin-Breuer-Weg

3

9

 

 

Mecklenburger Straße

25

59

 

 

Meisenweg

1

11

 

 

Nordstraße

9

17

10

22

Oberbrölstraße

 

 

100

100

Ostpreußenstraße

 

 

2

2

Pommernstraße

 

 

2

8

Quadweg

1

21

2

26

Ritter-Simon-Weg

1

29

2

42

Ritter-Tillmann-Straße

 

 

12

40

Robert-Bosch-Straße

7

7

2

2

Robert-Koch-Weg

1

21

2

18

Sachsenstraße

 

 

2

6

Sauerbruchweg

 

 

4

6

Schefflerweg

1

3

4

18

Schlesierstraße

1

11

2

12

Schwalbenweg

7

19

4

6a

Starweg

3

5

2

6

Steimelberg

1

9

6

12

Steinbuschheide

 

 

100

100

Strandbadstraße

1

15a

2

18

Sudermannweg

1

33

2

10b

Turnerstraße

47

73

44a

70

Wiehler Straße

1

17

4

26

Wienhellerweg

1

21

2

10

Wolfsschlucht

 

 

2

18

 

 

 

 

 

Diezenkausen

 

 

 

 

Diezenkausener Straße

1

19

2

12

Erlenweg

1

7

2

6

Lerchenweg

35

39

12

20

Ritter-Tillmann-Straße

 

 

2

2

Sperberweg

1

15

2

10

Turnerstraße

79

93

72

82a