Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW (Anlage 1) muss
bei bestehenden privaten Abwasseranlagen die erste Dichtheitsprüfung, bei einer
Änderung der Anlage spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt
werden. Die Stadt oder Gemeinde soll aber gemäß § 61 a Abs. 5 LWG abweichende
Fristen für abgegrenzte Gebiete festlegen, wenn sie in ihrem kommunalen
Entwässerungssystem Baumaßnahmen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept oder einem
(Fremdwasser-) Sanierungskonzept durchführt oder wenn sich durch die Kanal- TV-
Befahrungen gemäß den Bestimmungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan)
andere Sanierungszeiträume aus der Zustandsermittlung ergeben. Ergänzende
Informationen zum §61a LWG NRW können auf der Internetseite des Oberbergischen
Kreises (http://www.obk.de) eingesehen werden. Für das Einzugsgebiet der
Kläranlage Homburg- Bröl ergibt sich die Notwendigkeit, eine gesonderte Satzung
zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW für das Einzugsgebiet der
Kläranlage Homburg-Bröl aufzustellen und durch den Rat der Stadt Waldbröl
beschließen zu lassen. Derzeit bestehen
für die Beseitigung von Fremdwasser im Kanalnetz (voraussichtlich bis Ende
2011) Fördermöglichkeiten im Rahmen des „Investitionsprogramm Abwasser
NRW“ für folgende Bereiche: 6.1: Fremdwassersanierungskonzept: Förderung der Erstellung
v. technischen und wirtschaftlichen Fremdwassersanierungskonzepten in lokalen
Fremdwasserschwerpunktgebieten (Zuschuss bis zu 50%); 6.2: Öffentliche
Kanalsanierung: Förderung der Sanierung der öffentlichen Kanalisation,
bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall vorhanden ist
(Plafonddarlehen); 6.3: Private
Kanalsanierung: Förderung der ganzheitlichen Sanierung von privaten
Hausanschlüssen im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser (Zuschuss
bis zu 30 %). Zu Förderbereich 6.1 wurde durch das Abwasserwerk der
Stadt Waldbröl für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg- Bröl ein
Fremdwassersanierungskonzept aufgestellt, welches von der Bezirksregierung Köln
als ausgewiesenes Fremdwassersanierungsgebiet anerkannt und die Erstellung der
Konzeption zur Fremdwasserbeseitigung mit einem Betrag in Höhe von ca. 36
T€ von der NRW.Bank gefördert wurde. In diesem Fremdwassersanierungskonzept wurden
Maßnahmen aufgezeigt, mit denen eine Reduzierung des Fremdwasseraufkommens
erreicht wird. Im Rahmen des Förderbereichs 6.2 ist seitens des Abwasserwerks beabsichtigt,
auf der Grundlage des vom Ingenieurbüro Osterhammel zu erstellenden ganzheitlichen
Sanierungskonzeptes noch in 2011 einen entsprechenden Förderkredit
(Plafonddarlehn) für die öffentliche Kanalisation zu beantragen. Als wesentliche
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem FB 6.3 für die
Sanierung privater Abwasseranlage sind: a) die Ausweisung eines Fremdwassersanierungsgebietes
b) der Erlass einer Satzung zur Abänderung der Fristen für die erstmalige
Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen und c) die Verpflichtung zur
Durchführung einer physikalischen Dichtheitsprüfung (Druckprüfung) mit Luft
oder Wasser. Mit dem Ziel, im
ausgewiesenen Fremdwassersanierungsgebiet kurzfristige Sanierungserfolge (im
öffentlichen und privaten Bereich) herbeizuführen, soll die Frist zur Sanierung
der privaten Abwasseranlage vom 31.12.2015 auf den 31.12.2013 (1. Zeitstufe)
vorgezogen werden. Von dieser Fristenregelung sind alle Grundstücke betroffen,
die sich im ausgewiesenen Fremdwassersanierungsgebiet befinden –
unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten. Weitere
wesentliche Erläuterungen zum Förderbereich 6.3 erfolgen im nachfolgenden TOP
11 der heutigen Ausschusssitzung. Für die Grundstücke der übrigen Einzugsgebiete der Kläranlagen
Brenzingen, Büchel, Brüchermühle und Windeck ist angedacht, in einer der
nächsten Betriebsausschusssitzungen weitere Satzungen zur Abänderung der
Fristen bei Dichtheitsprüfungen gemäß §61a beschließen zu lassen. In der Anlage ist der Entwurf der 1. Satzung zur
Abänderung der Frist bei Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen gemäß
§61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl,
die 1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in der vorgelegten Fassung zu
beschließen. 1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der
Dichtheitsprüfung
von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis
7 LWG NRW
im Bereich der Stadt Waldbröl / Einzugsgebiet der
Kläranlage Homburg- Bröl
Aufgrund
von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NR. 2009, S. 950),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61a Abs. 3
bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Art.
3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185ff.), hat der Rat der Stadt
Waldbröl in der Sitzung am 09.02.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Regelungsgegenstand Die Stadt
soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume
für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn
Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept
nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder
Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind. Die Stadt
führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
umfangreiche Kanalsanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der
öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese Sanierungsmaßnahmen sind im
Fremdwassersanierungskonzept der Stadt
festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird die Frist zur Dichtheitsprüfung bei
bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit
dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt. § 2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst
alle Grundstücke, die im nachstehenden Straßenverzeichnis zur 1. Satzung der
Stadt Waldbröl zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG aufgeführt sind. Das
Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Der durch den Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin
zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem
Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft
werden müssen durch den Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin alle
Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen
unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen,
die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen
zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen
und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über
fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden
Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer/innen
anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der
Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG
NRW). § 3 Durchführung der und Frist für die Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden
privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis
zum durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die
Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten.
Die Stadt unterrichtet die Grundstückseigentümer/innen und bietet auch
Hilfestellung durch Beratung an. (3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die
Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer
/ der Grundstückseigentümerin oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG
NRW der Stadt vorzulegen. (4) Die Dichtheitsprüfung darf nur mittels Wasser- oder
Luftdruck nach den einschlägigen Normen durchgeführt werden. Die Prüfmethode
mittels optischer Inspektion wird durch die Stadt als nicht ausreichend
angesehen. Da sich die aufgeführten Grundstücke innerhalb eines ausgewiesenen
Fremdwassersanierungsgebietes befinden, ist der Nachweis der Dichtheit der
privaten Abwasseranlage mittels einer physikalischen Druckdichtheitsprüfung
erforderlich. (5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung muss folgende Inhalte aufweisen bzw. Unterlagen umfassen: 1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes
(Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem
Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger
Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen
und Nennweiten). 2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden
(TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe des beaufschlagten Drucks) und Angabe
des angewandten technischen Regelwerkes. 3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der
TV-Inspektion / durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter
Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt: -
Bestätigung,
dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an
den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss - z.B.
Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser
wird in den Regenwasserkanal eingeleitet); -
Endergebnis der
Prüfung der Leitung (dicht / undicht); wenn vorhanden, ist ein EDV-gestütztes
Prüfprotokoll beizulegen; -
bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video,
eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen. 4. Datum der
Prüfung 5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung
durchgeführt hat 6. Auf Anforderung kann die Stadt dem sachkundigen
Prüfunternehmen ein Formblatt eines Prüfprotokolls mit vorgegebenen
Prüfinhalten zur Verfügung stellen. § 4 Anforderungen an die Sachkunde (1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden.
Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a
Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. (2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen
festgestellt: -
Industrie- und
Handelskammern in NRW -
Handwerkskammern
des Westdeutschen Handwerkskammertags -
Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen
über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste
zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de). (3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht
diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die
Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung,
wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG
NRW) von der Stadt nicht anerkannt. § 5 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig
handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten
Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße
bis zu 50.000 € geahndet. § 6 Inkrafttreten der Satzung Diese
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Anlage: Straßenverzeichnis
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